Pfändung § 850d ZPO

  • Aber Du kannst die gewollte (und auch sinnvolle) dynamisierte Festsetzung nicht auf Kosten der Klarheit machen. Denke bitte daran, dass die Anordnung auch von einem Drittschuldner verstanden werden muss (oder zumindest sollte), der relativ unbedarft ist. Meist wird die bestehende Unsicherheit doch durch Rückfragen bei dem Gläubigervertreter auszuräumen versucht.


    Deswegen halte ich die Idee aus #40, 41 für gar nicht schlecht.

  • Meinst du das:

    Genauer ist natürlich die Formulierung: "Der Mehrbetrag ist, soweit die Forderung reicht, zunächst auf ... zu verteilen."

    Das ist mir zu ungenau und klingt eher nach einem unzulässigen Blankettbeschluss. Kannst Du das mal konkretisieren?

  • Meinst du das:

    Genauer ist natürlich die Formulierung: "Der Mehrbetrag ist, soweit die Forderung reicht, zunächst auf ... zu verteilen."

    Das ist mir zu ungenau und klingt eher nach einem unzulässigen Blankettbeschluss. Kannst Du das mal konkretisieren?


    Ja, morgen muss jetzt weg.

  • Zukünftig wird aber genau diese Problematik eine Rolle spielen, weil PfÜB-Anträge in denen Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt gemeinsam gepfändet werden sollen, nicht unbedingt ungewöhnlich oder selten sind.

    Wenn man dann einen richtigen Beschluss machen will, sollte man wissen, auf welcher Grundlage wer und wie zu berücksichtigen ist.
    Also nicht die historische Betrachtungsweise ist gefragt, sondern die nach vorne gerichtete .

    Wenn die Problematik eine künftige ist, verstehe ich Deinen Rundumschlag gegen mich in #53 überhaupt nicht.

    Die Problematik ist aber nur scheinbar neu. In der Vergangenheit wird es Pfändungen des Unterhalts volljähriger Kinder oder des Elternunterhalts gegeben haben.

  • Die Problematik ist aber nur scheinbar neu. In der Vergangenheit wird es Pfändungen des Unterhalts volljähriger Kinder oder des Elternunterhalts gegeben haben.




    Richtig, nur hatte die Nachrangigkeit nur selten Bedeutung und deswegen so gut wie keine Beachtung gefunden. Und welcher RA hat schon so viel Ahnung von ZV, dass er so etwas angebracht hätte.

    Und - sorry - Deine Kollegen von den JA sind aus vollstreckungsrechtlicher Sicht in der Regel auch nicht so beschlagen.

  • Wenn die Problematik eine künftige ist, verstehe ich Deinen Rundumschlag gegen mich in #53 überhaupt nicht.

    :troest:[Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/peace.gif] Sagen wir halt eine bestehende Problematik, die zukünftig virulent werden könnte/wird.

    Die Problematik ist aber nur scheinbar neu. In der Vergangenheit wird es Pfändungen des Unterhalts volljähriger Kinder oder des Elternunterhalts gegeben haben.

    Sie wird öfter zu bedenken sein, wie auch Hego gerade schrieb. Und ich halte eine Herangehensweise für besser, die zunächst die grundlegenden rechtlichen Erfordernisse berücksichtigt bzw. kennt und dann versucht eine praktisch-pragmatische Lösung zu finden als eine Vorgehensweise, bei der von Anfang bis Ende der grobe Daumen die Richtgröße ist.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Meinst du das:

    Genauer ist natürlich die Formulierung: "Der Mehrbetrag ist, soweit die Forderung reicht, zunächst auf ... zu verteilen."

    Das ist mir zu ungenau und klingt eher nach einem unzulässigen Blankettbeschluss. Kannst Du das mal konkretisieren?


    So, da bin ich wieder. Konkret soll das bei mir heißen, dass ich die Messlatte in verschiedene Teilstücke einteile und der Arbeitgeber nur noch die Nettoeinkommenslatte daneben stellen muss, um ablesen zu können wer welchen Teil bekommt.
    Sockel: Schuldner
    Darüber die mj Kinder (1609 Nr. 1) und zwar die pfändenden und Naturalunterhaltsberechtigten gleichviel.
    Darüber die Ehegatten (wie vor, 1609 Nr. 2)
    Darüber die 1609 Nr. 3 usw.
    Darüber wieder der Schuldner.

    Rückstände neben dem lfd. Unterhalt verringern die Möglichkeiten der darüber liegenden Gruppe ("soweit die Forderung reicht"). Das Fass voller Lohn wird also von unten leergemacht indem Zwischenböden eingezogen werden. Wie voll das Fass ist bestimmt der Arbeitgeber, wie es geleert wird bestimmt das Vollstreckungsgericht.


  • Ich wollte schon eine gewisse dynamisierung, d.h. Abhängigkeit der Beträge vom tatsächlichren Einkommen. Insgesamt ist das doch gar nicht soweit entfernt, wobei ich immer noch auf die Erläuterung, was "mit "darüber die mj Kinder und zwar die pfändenden und Naturelunterhaltsberechtigten gleichviel" gemeint ist. Ist es die Anteilige Differenz aus den Tabellenbeträgen, ist es doch das was ich mache.

  • @ Atlan

    Aber wie fomulierst Du konkret die Anordnung, wenn die geschiedene Ehefrau und ein minderjähriges Kind (aus erster Ehe) pfänden und der Schuldner ist in zweiter Ehe wieder verheiratet und hat zwei weitere minderjährige Kinder?

  • @ Atlan

    Aber wie fomulierst Du konkret die Anordnung, wenn die geschiedene Ehefrau und ein minderjähriges Kind (aus erster Ehe) pfänden und der Schuldner ist in zweiter Ehe wieder verheiratet und hat zwei weitere minderjährige Kinder?


    @ erzett: nein ich nehme die nicht die Tabellenbeträge. Ich nehme die Unterhaltsbeträge aus dem Titel der Gläubiger. Hab ich weiter oben in #40,41 schon mal gesagt und begründet.

    @ Hego: OK du hast mich. Ich brauche zuerst die Geburtsdaten der Kinder, die nicht pfänden, um die Altersklassen bestimmen zu können. Dann schaue ich ins Urteil/Unterhaltstitel und entnehme dort die Prozente des Regelbetrages/Mindestunterhaltes und wende diese dann auf den Unterhalt aller Kinder an (bei den Gl. sind zumeist die Beträge schon angegeben). Bei den übrigen ergibt sich dies Frag nicht, so dass sie dann wie oben beschrieben eingepaßt werden können. Reicht dir das so?

  • [quote='Hego','RE: Pfändung § 850d ZPO']
    @ Hego: OK du hast mich. Ich brauche zuerst die Geburtsdaten der Kinder, die nicht pfänden, um die Altersklassen bestimmen zu können. Dann schaue ich ins Urteil/Unterhaltstitel und entnehme dort die Prozente des Regelbetrages/Mindestunterhaltes und wende diese dann auf den Unterhalt aller Kinder an (bei den Gl. sind zumeist die Beträge schon angegeben). Bei den übrigen ergibt sich dies Frag nicht, so dass sie dann wie oben beschrieben eingepaßt werden können. Reicht dir das so?


    Wenn du aber im PfÜB keine konkreten Zahlen nennst, soll das der Drittschuldner machen? (Da würde ich schon mal meine Zimmertür von innen zuschließen)?

  • Wenn du aber im PfÜB keine konkreten Zahlen nennst, soll das der Drittschuldner machen? (Da würde ich schon mal meine Zimmertür von innen zuschließen)?



    Nein, aus dem o.g. ergeben sich doch konkrete Zahlen (3x das gleiche, sofern gleiche Altersstufe, für die Kinder, dann der Betrag aus dem Urteil für die Gläubigerin und somit der Betrag auch für die jetztige Ehefrau). 750 + 3x Ki + 2x KiMu. Die Rückstände der pfändenden Kinder sind vorrangig der Unterhaltsforderungen der Ehefrauen auszugleichen. Verbleibendes Resteinkommen ist dem Schuldner auszuzahlen.

  • Also Ihr Beiden:

    Stellt Euch mal vor, dass ich ein dummer Drittschuldner bin (ist doch sicher nicht schwer) und Ihr habt eine Unterhaltspfändung mit der von mir oben geschilderten Konstellation.

    Nehmen wir an, dass beide Kinder, die nicht pfänden noch in der ersten Altersstufe sind (also unter 6 Jahre).

    Jetzt macht Ihr einen Beschluss für die Ex und deren minderjähriges Kind (Alter egal weil der unpfändbare Teil ja für die nicht pfändenden Kinder ist).

    Bitte fomuliert mal die Anordnung nach § 850d ZPO mit der Ihr den unpfändbaren Betrag festsetzt.

    Biddeschööönnnn


  • Was steht gem. Titel den Gl. zu? (Beträge und/oder Prozente von was?)

  • Danke Erzett für # 76 (ich höre/ lese es halt eben gern...)

    Sorry, aber Deine Angaben in # 15 sind mir so zu schwammig und der Hinweis auf die Pfändungstabelle egal in welchem Zusammenhang verbietet sich weil es sich dann um einen (meiner Meinung nach) unzulässigen Blankettbeschluss handeln würde.

    @ Atlan

    Die Höhe des gepfändeten Unterhalts ist hier nicht gefragt und ohne Bedeutung, es geht rein um die Formulierung des Umfangs in dem das AE des Schuldners unpfändbar sein soll.

    Nach alter Gesetzgebung hätte die gelautet: Dem Schuldner sind (z.B. monatlich) 800,00 € zuzüglich 3/5 des darüber hinausgehenden Mehrbetrages pfandfrei zu belassen.

    Wie sieht die Formulierung Deiner Meinung nach ab 01.01.2008 in diesem Fall aus????

  • @hego siehe #15
    Nur Bezugnahme auf Tabelle nach 850c


    Radio Eriwan: Im Prinzip ja, aber ich denke immer noch, dass man das erst einmal für die Kinder alleine machen muss und dann kommen die Ehefrauen.
    ("sämtliche"=y= Zahl aller Kinder; z= Zahl der beim Schuldner lebenden Kinder; anschl. Rückstände; Rest teilt sich auf Ehefrauen auf: titulierter Anspruch in gleicher Höhe auch für verh. Frau; Rest an Sch.)


  • Tja, neue Gesetze, neue Sitten! Das geht dann eben nicht mehr so einfach!

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