Mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde (1960) vor.
Die Besonderheit besteht darin, dass
- es sich um eine gerichtliche Urkunde handelt und keine notarielle, das ging hier wohl bis 1970, dass man Grundschulden bei Gericht beurkundete (unstreitig)
- die gerichtliche Urkunde aber in der Grundakte beim Notariat als zuständigem Grundbuchamt aufbewahrt wird.
Jetzt stellt sich die Frage, wer für die Erteilung der weiteren VA zuständig ist.
Ich beabsichtige, das Einverständnis der antragstellenden Bank vorausgesetzt, die Ermächtigung zur Erteilung gem. § 797 Abs. 3 ZPO für das Notariat zu erteilen und dann mal zu sehen, ob die es machen.
Eine andere Möglichkeit wäre, davon auszugehen, dass man nnnimmt, das Grunddbuchamt wäre als "Gericht" f.d. weitere VA zuständig, da dort ja auch die Originalurkunde aufbewahrt wird.
Versteht jemand mein Problem und kann vielleicht etwas dazu sagen??