Rückwirkende Anordnung (ohne Ehegatte)

  • Hast wohl aufgehört zu lesen als Du das Passende für Dich gefunden hast:D

    Dann lies auch mal die von mir oben genannte Rdn. 1049 (b).


  • Ja klar und die Ehefrau ist grundsätzlich mal unterhaltsberechtigt. Also ist der DS fein raus. Wenn es der Gläubiger oder in unserem Fall der IV/TH gern anders hätte, soll/muss er einen Antrag stellen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ Maus

    Na ja, das ist auch logisch und gut so.

    Stell Dir mal vor, dass der Gläubiger dem DS einfach sagen könnte, dass die Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist weil sie xxx,yy € eigenes Einkommen hat und der AG muss nun auf sein Risiko hin entscheiden, ob das ausreicht oder nicht. Womöglich noch teilweise Nichtberücksichtigung.

    Dem AG wurde die Sache mit dem DS vom Gesetzgeber auf`s Auge gedrückt ohne dass der AG eine derartige Rechtsposition gewollt hätte oder auf diese Einfluss nehmen kann. Dann muss der Gesetzgeber auch für ausreichenden Schutz sorgen.


  • Ja klar und die Ehefrau ist grundsätzlich mal unterhaltsberechtigt. Also ist der DS fein raus. Wenn es der Gläubiger oder in unserem Fall der IV/TH gern anders hätte, soll/muss er einen Antrag stellen.



    Prima, jetzt sind wir alle wieder verwirrt und stehen auch wieder am Anfang. :wechlach:




    Wieso?

    Die Rechtslage ist doch sowas von eindeutige wie man sie sich besser nicht wünschen könnte.

    Das Gericht entscheidet auf Antrag des IV/TH ob eine Person zu berücksichtigen ist oder nicht oder auch nur teilweise.

  • Ich habe eh keine Handhabe dagegen anzugehen, mich hat es nur gewundert, dass er so gemacht wurde. Aber bei dem IG wundert mich schon nichts mehr obwohl die Person des Rechtspflegers zwischenzeitlich gewechselt hat.


  • Mehr wollte ich mit meinem Satz auch gar nicht sagen. Das war nicht ironisch oder so gemeint. Ich wollte nur deine Meinung, die auch meine ist, nochmal unterstreichen ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • :abklatsch

  • An Hego: Was machst Du als DS, wenn Dich der Treuhänder im RSB-Verfahren auffordert den von ihm (ohne Berücksichtigung der Ehegattin) berechneten pfändbaren Betrag aufgrund der Abtretungserklärung auszuzahlen? Hinterlegst Du den pfändbaren Mehrbetrag bis Dir eine Entscheidung nach § 850 c IV ZPO vorgelegt wird, zahlst Du den unter Berücksichtigung der Ehegattin berechneten unpfändbaren Betrag an den Schuldner oder den vollen (ohne Berücksichtigung der Ehegattin) errechneten Betrag an den TH?

  • Der TH hat mir gar nichts zu sagen. Der Umfang der Abtretung ist durch die Formulierung (in Höhe des pfändbaren Betrages) eindeutig. Der Ehegatte wird ohne einen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO immer berücksichtigt (s. bisherige Ausführungen unter Hinweis auf die Kommentierung von Stöber und die Urteile des BAG).

    Ab Zustellung oder Zugang (dann mit Empfangsbekenntnis) des Beschlusses wird dieser berücksichtigt. Ist dann zufällig die Lohnabrechnung abgeschlossen und ein Zugriff auf die Bezüge nicht mehr möglich, hat er Pech gehabt; Berücksichtigung dann erst ab dem darauffolgenden Monat.

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