BGH verwirft bisherige Anrechnungspraxis der Geschäftsgebühr

  • Ich hatte falschen Text und jetzt das auf auch gefunden. Für mich ist der Gesetzestext eindeutig, für meine Kollegen übrigens auch.

    Damit ändert sich hier nichts, zumindest solange, bis unser LG uns aufhebt. Bis dahin...

  • Dieser o.g. Verfahrensablauf ist rein fiktiv. :D Wenn man in der Praxis wie bisher weiter macht, ist das natürlich Quatsch nachzufragen. Das interessiert uns ja nicht. ;)

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Wo gibts denn da ein auf? :gruebel:



    na, in den Vorbem. zu Teil 3, Abs. 4:

    "(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist."

    Solch eine Entscheidung kann ja nur von Richtern kommen, die im Leben noch kein Festsetzungsverfahren durchführen mußten.
    Wie soll denn die Entstehung der vorgerichtlichen Gebühr geprüft werden, um dann die Verfahrensgebühr zu reduzieren?
    Es könnte doch passieren, daß der KlPV die Gebühr 2300 im Verfahren nicht geltend macht, der BeklPV aber behauptet, die Gebühr wäre wegen vorgerichtlichen Schreibereien entstanden, folglich im Festsetzungsverfahren anzurechnen und ggf. in einem weiteren streitigen Verfahren geltend zu machen? :gruebel:

  • Das ist mir auch noch nicht so richtig klar. Immer mehr wird man durch den neuen Tinneff dazu verdammt zu glauben, was die PV so behaupten. Jedenfalls werden die Beschwerdesenate sich in Zukunft wieder freuen können.

    Typisch Justiz: Wer keine Arbeit hat, der macht sich welche - nur nicht mal die Leute aus der Praxis fragen. BGH und Kostenrecht - Joke des Jahrzehnts! :mad:

  • in konsequenter Beachtung dieses Urteils des BGH, müßten jetzt auch alle Mahnbescheidsanträge neu bearbeitete werden,in denen die bisher nicht anrechenbare Geschäftsgebührenhälfte geltend gemacht wurde. Denn nun ist ja die Verfahrensgebühr zu verringern, da der Nachweis geführt ist, dass eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Der Antragsteller wäre darauf hinzuweisen (?), dass er die Geschäftsgebühr in voller Höhe einstellen soll (kann).

  • Richtig. Da es ohnehin demnächst neue Vordrucke gibt, kann man die wohl neu kreiierte Zeile für vorgerichtliche Kosten gleich ordentlich mit der GG ausfüllen. Ehe sich das jetzt aber herumgesprochen hat, wird es noch etwas dauern.

    Warum beherzigt im Kostenrecht nur niemand die alte Weisheit:
    "Never touch a running system"?

  • in konsequenter Beachtung dieses Urteils des BGH, müßten jetzt auch alle Mahnbescheidsanträge neu bearbeitete werden,in denen die bisher nicht anrechenbare Geschäftsgebührenhälfte geltend gemacht wurde. Denn nun ist ja die Verfahrensgebühr zu verringern, da der Nachweis geführt ist, dass eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Der Antragsteller wäre darauf hinzuweisen (?), dass er die Geschäftsgebühr in voller Höhe einstellen soll (kann).

    ich denke bei den alten MB ist es egal, weil die Summe gleich ist.

    Aber wie erkennt der Computer die UNterscheidung zwischen HF (nr. 71) und Nebenforderung? Und konsequenterweise die Anrechnung


  • Es könnte doch passieren, daß der KlPV die Gebühr 2300 im Verfahren nicht geltend macht, der BeklPV aber behauptet, die Gebühr wäre wegen vorgerichtlichen Schreibereien entstanden, folglich im Festsetzungsverfahren anzurechnen und ggf. in einem weiteren streitigen Verfahren geltend zu machen? :gruebel:

    :wechlach:Dann wird er bestimmt klagauftrag gehabt haben und nur die Gebühr nach 3101 bekommen haben für seine Schreibereien :wechlach:

    Ich hoffe, Ihr blickt da noch durch :eek:

    :D


  • Aber wie erkennt der Computer die UNterscheidung zwischen HF (nr. 71) und Nebenforderung? Und konsequenterweise die Anrechnung



    Das ist ja noch nicht das Schlimmste, könnte sicher programmiert werden - wenn die G-Gebühr aber in Zeile 36/37 steht wird's richtig oll. Dann müßte der Mahnrpfl prüfen und manuell anklicken, ob Anrechnung erfolgt oder nicht :behaemmer
    was das wieder kostet...


  • Das ist ja noch nicht das Schlimmste, könnte sicher programmiert werden - wenn die G-Gebühr aber in Zeile 36/37 steht wird's richtig oll. Dann müßte der Mahnrpfl prüfen und manuell anklicken, ob Anrechnung erfolgt oder nicht :behaemmer
    was das wieder kostet...

    :eek: Echt?
    Und mir erzählt jeder, dass das nicht machbar ist und daher die Geltendmachung der Nr. 71 (nicht anrechbarer Teil der GeschG) als Hauptforderung zum Stretwert gerechnet wird...

    Wieso ginge das nicht auch bei der Nebenforderungszeile? müssen alle Nebenforderungen manuell geprüft werden? Ich dachte, dass das genauso ginge...:confused:

  • Und die Gebühren des Terminsvertreter berechen sich jetzt aus der Hälfte der Hälfte der Verfahrensgebühr? :gruebel:

    Also wir haben das Urtel jetzt z.K. genommen und dabei bleibt es auch.:mad:

  • Also wir haben das Urtel jetzt z.K. genommen und dabei bleibt es auch.:mad:

    Das wollte ich grade fragen...

    Wird mir die Verfahrensgebühr im KFA jetzt gekürzt?

    weil wenn ich nur die hälftige GeschG als Nebenforderung geltend mache, habe ich ein Haftungsproblem :gruebel:

    Die zweite Hälfte müsste ich jetzt getrennt in einem neuen Verfahren geltend machen und die Kostentragungspflicht dieses Verfahren?

    Schick ich dem BGH die Rechnung der Gerichtskosten?


  • :eek: Echt?
    Und mir erzählt jeder, dass das nicht machbar ist und daher die Geltendmachung der Nr. 71 (nicht anrechbarer Teil der GeschG) als Hauptforderung zum Stretwert gerechnet wird...



    zurzeit wird die 71 als normale HF behandelt, programmiertechnisch sollte es aber machbar sein, die Nr.71 entsprechend zu klassifizieren...kostet aber alles Geld, das wohl nicht da ist...
    also vieles ist theoretisch möglich, aber praktisch ausgeschlossen :mad:

    Wieso ginge das nicht auch bei der Nebenforderungszeile? müssen alle Nebenforderungen manuell geprüft werden? Ich dachte, dass das genauso ginge...:confused:



    Die werden natürlich nicht manuell geprüft (es sei denn, eine der beliebtesten Monierungen wird ausgelöst ;)).
    Angenommen, die Eintragung der G-Gebühr als Nebenforderung oder Nr. 71 führt automatisch zu einer Halbierung der 3305er, dann könnten die ganz Cleveren wieder versuchen, das zu umschiffen, indem sie die G-gebühr nicht als solche, für das maschinelle Programm erkennbar, ausgeben, sondern z. B. als sonstigen Anspruch.

    Jaja, die Tiefen des automatisierten Mahnerfahren...


  • Angenommen, die Eintragung der G-Gebühr als Nebenforderung oder Nr. 71 führt automatisch zu einer Halbierung der 3305er, dann könnten die ganz Cleveren wieder versuchen, das zu umschiffen, indem sie die G-gebühr nicht als solche, für das maschinelle Programm erkennbar, ausgeben, sondern z. B. als sonstigen Anspruch.

    Jaja, die Tiefen des automatisierten Mahnerfahren...

    :eek: Ach Gott bin ich unkreativ :gruebel:

    Ich hatte eher Angst davor die Gebühr doppelt zu bekommen und muss eigentlich lernen, genau das zu versuchen anstatt Angst zu haben...:confused:

    Ich muss noch viel lernen :gruebel::teufel:

  • man muss sich in diesem Zusammenhang nochmals die Entscheidung des BGH vom 30.1.2007, Az X ZB 7/06, also vom 10. Senat durchlesen (die zur Frage ob die Geschäftsgebührenhälfte streitwerterhöhend ist).
    Dort heitß es u.a.
    "... soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr..."

    Der 10.Senat ging also noch davon aus, dass die Geschäftsgebühr gemindert wird und nicht die Verfahrensgebühr.

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