Genehmigungspflicht für Girokontoeröffnung durch Berufsbetreuer?

  • Ich habe das jetzt so verstanden, dass man für die Verfügung über das Geld nur eine Genehmigung braucht, wenn das Guthaben 3.000,01 € beträgt.
    Also wenn auf Girokonto 3.000,00 € dann keine Genehmigung für die Auflösung.

    Ich werde mit solchen Anträgen bald überschüttet, da viele Berufsbetreuer sich mit einer Bank angelegt haben und wechseln wollen.




    So wie ich es verstanden habe, kommt eine Genehmigung für die Auflösung nie in Betracht mangels Erfordernis, nur für die vorherige Abhebung/Überweisung des auf dem Girokonto befindlichen Betrages. Hier gilt natürlich eine Genehmigungsfreiheit bei einem Guthaben < 3.000,- EUR.

  • Ich habe das jetzt so verstanden, dass man für die Verfügung über das Geld nur eine Genehmigung braucht, wenn das Guthaben 3.000,01 € beträgt.
    Also wenn auf Girokonto 3.000,00 € dann keine Genehmigung für die Auflösung.



    :zustimm:Mach ich genauso, wobei ich im Einzelfall nicht den Girokontostand prüfe. Wenn aber eine Genehmigung erfordert wird, erfordere ich die Daten des neuen Kontos, um die Guthabenüberführung auf das neue Konto im Beschluß mit aufzunehmen.

    Die Entgegennahme von Bargeld vom Konto mache ich nur in begründeten Ausnahmefällen - schließlich gibt es den bargeldlosen Zahlungsverkehr als Regelfall.


  • So wie ich es verstanden habe, kommt eine Genehmigung für die Auflösung nie in Betracht mangels Erfordernis, nur für die vorherige Abhebung/Überweisung des auf dem Girokonto befindlichen Betrages. Hier gilt natürlich eine Genehmigungsfreiheit bei einem Guthaben < 3.000,- EUR.



    Ja so ist es korrekter formuliert, aber genauso meinte ich es auch. Keine Genehmigung für Auflösung, sondern nur für Verfügung über das Geld, wenn Guthaben < 3.000,00 €.

  • Ich muss das Thema nochmal aufgreifen. Die Betreuung wurde erst im Februar 2008 angeordnet. Der Betreute hat ein Girokonto nebst Dispositionskrediteinräumung in Höhe von 2.900,00 € (Vertrag selbst vor Betreuungsanordnung abgeschlossen).Aktuell ist das Konto auch im "Minus". Die Betreuerin muss nun verschiedene Rechnungen begleichen und beantragt "die Inanspruchnahme des Dispokredits". Ich sehe keine Genehmigungserforderlichkeit, der Kreditvertrag wurde ja vor Betreuung abgeschlossen. Sehe ich das richtig??

  • Ich sehe auch keine Genehmigungspflicht, soweit die Betreuerin den bestehenden Kontostand nicht weiter ins Minus drückt. D. h. sie muß das Konto ausgleichen, soweit möglich. Selber "ausnutzen" darf sie den Dispo m. E. nur in dem Sinn, daß sie über das Konto soweit verfügt, wie Einnahmen eingehen.

  • Also, wir genehmigen weder die Einrichtung, die Auflösung, noch die Überweisung eines Betrags unter 3000,- EURO von einem Girokonto auf das andere (oder auch auf ein Sparkonto).

  • Also, wir genehmigen weder die Einrichtung, die Auflösung, noch die Überweisung eines Betrags unter 3000,- EURO von einem Girokonto auf das andere (oder auch auf ein Sparkonto).



    Eine Verfügung über ein unversperrtes Konto wie eine Überweisung oder eine Abhebung, dessen Guthaben höher als 3.000,00 € ist, ist genehmigungspflichtig.

  • Die Ausnutzung eines bereits wirksam vereinbarten Dispokredites durch den Betreuer bedarf keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

    Ich sehe auch keine Verpflichtung des Betreuers, das Girokonto um jeden Preis auszugleichen. Wenn der Betroffene bei Übernahme der Betreuung bereits sein Girokonto in den Dispo gefahren hatte und weitere Schulden hat, dürfte dies schwer werden.

  • Die Ausnutzung eines bereits wirksam vereinbarten Dispokredites durch den Betreuer bedarf keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.



    Das kann nicht richtig sein. Dispositionskredite sind ausgehandelte Kreditlinien. Die Bank toleriert einfach die Inanspruchnahme dieser Linie. Sie weist die ins Minus führende Verfügung nicht mangels Deckung zurück und drängt auch nicht einen ausdrücklichen Vertrag entsprechend einem Kleinkreditvertrag mit allem brimbramborium auf. Im Geschäftsleben nennt man das auch Kontokorrentkredit.
    Das bedeutet natürlich nicht, dass der Betreuer diese Kreditlinie genehmigungsfrei ausnutzen darf. Will er ein Zugeständnis der Bank nutzen, bedarf er dennoch der Genehmigung des VG. Siehe Palandt 65. Rd. Nr. 18 zu § 1822 BGB "Überziehung".

  • Danke für die Antworten und Meinungen!Mittlerweile habe ich auch etwas dazu gefunden: Spanl, Rpfleger 89, 392 ff.Die einzelnen Überziehungen nach dem Dispo(Darlehens-)vertrag bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht!

  • Stan, halt dich fest, Spanl a. a. O. ist nicht die Adresse, die man unbedingt zitieren muss und kann.
    Juris 2112 hat mal treffend formuliert, dass Spanl mit seiner Argumentationskette das Gegenteil von dem begründet, was er postuliert.

  • Die Ausnutzung eines bereits wirksam vereinbarten Dispokredites durch den Betreuer bedarf keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.



    Das kann nicht richtig sein. Dispositionskredite sind ausgehandelte Kreditlinien. Die Bank toleriert einfach die Inanspruchnahme dieser Linie. Sie weist die ins Minus führende Verfügung nicht mangels Deckung zurück und drängt auch nicht einen ausdrücklichen Vertrag entsprechend einem Kleinkreditvertrag mit allem brimbramborium auf. Im Geschäftsleben nennt man das auch Kontokorrentkredit.
    Das bedeutet natürlich nicht, dass der Betreuer diese Kreditlinie genehmigungsfrei ausnutzen darf. Will er ein Zugeständnis der Bank nutzen, bedarf er dennoch der Genehmigung des VG. Siehe Palandt 65. Rd. Nr. 18 zu § 1822 BGB "Überziehung".




    Ich habe eine Tabelle "Genehmigungspflichtige Bankgeschäfte verschiedener Betreuertypen", an der ich mich orientiere.

    Die genannte Tabelle ist einem Fachbuch entnommen, m. E. "Bankgeschäfte mit Betreuten von Siegfried Platz". Habe das Buch jedoch derzeit nicht zur Hand.

    Jedenfalls ist unter "Genehmigung zur Ausnutzung eines eingeräumten und genehmigten Dispositionskredites" bei allen Betreuertypen "nein" vermerkt.

  • Das will ich gerne glauben. Ich veröffentliche demnächst auch ein Fachbuch, da steht dann "ja". Und dann haben wir den Salat. :D
    Im Ernst:
    Der Dispo ist kein Darlehensvertrag. Er verpflichtet die Bank nur, ein Darlehen ohne weitere Prüfung etc. bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu gewähren. Mit der Inanspruchnahme entsteht der Darlehensvertrag. Der Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung nach § 1822 Ziffer 8 BGB. Alles andere ist systemfremd.

  • Habe gerade das oben genannte Fachbuch zur Hand. S. 361: Die Aufnahme eines Dispositionskredits durch den Betreuer im Namen und für Rechnung des Betreuten stellt eine Darlehensaufnahme dar und bedarf deshalb gem. §§ 1822 Nr.8, 1908 i BGB der Genehmigung durch das VG (Siegfried Platz, Bankgeschäfte mit Betreuten).

  • Habe gerade das oben genannte Fachbuch zur Hand. S. 361: Die Aufnahme eines Dispositionskredits durch den Betreuer im Namen und für Rechnung des Betreuten stellt eine Darlehensaufnahme dar und bedarf deshalb gem. §§ 1822 Nr.8, 1908 i BGB der Genehmigung durch das VG (Siegfried Platz, Bankgeschäfte mit Betreuten).




    Da war es also doch das Buch aus dem Bundesanzeiger-Verlag. Der Titel lautet sinngemäß Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen oder Genehmigungen des Betreuers.

  • Da war es also doch das Buch aus dem Bundesanzeiger-Verlag. Der Titel lautet sinngemäß Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen oder Genehmigungen des Betreuers.[/quote]

    Das Buch ist im Deutschen Sparkassenverlag erschienen und ist nicht ganz billig (ca. 50 €). Ich habe auch schon an einer Fortbildung bei dem Verfasser teilgenommen. Mir erschien er sehr kompetent. Als Beispiel führte er immer falsche Verfügungen von den Rechtspflegern an.

  • Nein, ich meine tatsächlich das Buch aus dem Bundesanzeiger-Verlag mit dem Titel "Handbuch Vermögenssorge". Dieses kostet 29,80 EUR und verneint in Genehmigungspflicht für die Ausnutzung eines Dispokredites.

  • Jürgens Betreuungsrecht, § 1822 Rn 26: Inanspruchnahme Dispositionskredit genehmigungsbedürftig. Bei fehlender Genehmigung schuldet der Betreute keine Überziehungszinsen.

  • Fiala-Stenger "Genehmigunen bei Betreuung und Vormundschaft" (Bundesanzeiger Verlag) hält die Kontokorrentabrede für genehmigungspflichtig, sagt aber nichts zur Inanspruchnahme des Kredites.

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