Privatinsolvenz eines Komplementärs.....

  • Hallo zusammen....

    ..ich hätte eine Frage..oder besser gesagt gleich einige Fragen an die Gesellschaftsrechtsexperten.....

    ...ich habe hier das Problem, dass gegen die Privatperson Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Person ist aber gleichzeitig einziger Komplementär in mehreren KG's,. Wie ist denn da die Rechtslage?......scheidet der Komplementär automatisch aus den KG's aus? ...führt dies auch zur Auflösung der KG, da der Schuldner einziger Komplementär ist? ...welche Funktion übernimmt der Insolvenzverwalter dabei?......tritt er an die Stelle des Schuldners und muss ggf. an der Liquidation der Gesellschaft mitwirken?.....

    ..ich bin da völlig überfragt.....ich bin als Vollstreckungsrechtspfleger involviert, weil diverse Pfänder gegen die jeweiligen Gesellschaften laufen.......allerdings ist da ja, wenn der Komplemetär automatisch wegfallen würde niemand mehr, der die Zustellung in Empfang nehmen könnte....bzw. die EV für die Gesellschaft abgeben könnte......usw....

    ...ich weiß, das kommt so kurz vorm Wochenende.....aber vielleicht hat ja jemand spontan ne Idee......

    Gruß

    Stephan Langmaack

  • Also nicht als Gesellschaftsrechtsexperte, aber als InsOrpfl:
    es gilt doch wohl §§ 161 II, 131 III Nr. 2 HGB, somit käme es noch auf den Gesellschaftsvertrag an.

    Der IV wird den Gesellschaftsanteil des Schuldners verwerten müssen, aber meines Wissen nach rückt er nicht in der Stellung des Komplementärs auf.

    Also wohl erstmal ein Blick in den Gesellschaftsvertrag werfen.

  • Zitat von Harry

    ...meines Wissen nach rückt er nicht in der Stellung des Komplementärs auf.



    Der würde sich bestimmt mächtig darüber freuen, plötzlich mit seinem Privatvermögen zu haften :eek:

    Ansonsten spricht § 131 III Nr. 2 HGB von dem Ausscheiden mangels abweichender vertraglicher Bestimmung.

    Auf jeden Fall sollte eine Mitteilung an die betreffenden Handelsregister erfolgen, da diese dann "aufgrund bekannt gewordener Tatsachen" gegenüber der KG auf eine Mitteilung zum weiteren Ablauf oder ggf. Anmeldung der Auflösung der KG drängen können.

  • Also ich dachte da so mehr an Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, nicht an die Haftung. Ich habe mich ja auch als nicht-Register, sonder InsO-Typ geoutet.
    Aber mal an die Register Rpfl: wer vertritt denn nun die Gesellschaft?

  • @Harry

    Die übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter oder die Liquidatoren. Liquidatoren sind im Zweifel alle Gesellschafter, auch die Kommanditisten.

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