Hänge mich hier mal dran.
Eheleute sind in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht eingetragen. Mittlerweile sind beide deutsche Staatsangehörige. Eheleute haben einen Erbvertrag gemacht und auch gegenseitig als Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse. Ehemann stirbt. Ehefrau überträgt nun einen halben anteil auf ihr Kind (Vermächtnisse)
Jetzt müsste doch Ehefrau und Kind zu je 1/2 Anteil eingetragen werden können.
Güterstand in Kroatien
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Leau-Tar -
22. Mai 2006 um 22:12
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Welches Erbrecht gilt denn? Wann war die Erbfolge, wann wurde der Erbvertrag geschlossen, seit wann haben die Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit ?
Vielleicht helfen auch die Gutachten des DNotI vom 28.08.2020, Gutachten/Abruf-Nr: 177309
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…e057b2faea48fb1
und vom 05. Februar 2021, Abruf-Nr. 179244
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…42fcf234e1307a7
weiter ?
Zum früheren kroatischen Erbrecht führt das (nicht mehr abrufbare) Gutachten der württembergischen Notarakademie vom Bearbeitungsstand Juni 2010 aus:
„Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht
Verbot von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament (materielles Verbot):Einzig
zulässige Verfügung von Todes wegen ist das Einzeltestament. Der Erbvertrag ist verboten
(Art. 102 ErbG), ebenso Testiervertrag und Verträge über eine künftige Erbschaft oder ein
künftiges Vermächtnis (Art. 103 ErbG).“ -
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages waren die Eheleute bereits deutsche Staatsangehörige. Der Ehemannn ist 2021 gestorben. Er war deutscher und lebte und starb auch hier. Somit kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung.
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Wenn zu dem notariellen Erbvertrag das Eröffnungsprotokoll vorliegt und die Übertragung des 1/2 MEA im Zuge der Erbauseinandersetzung zwischen Mutter und Tochter erfolgt, dann wüsste ich nicht, worin das Problem bestehen soll.
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Es liegt keine Erbauseinandersetzung vor. Erbin ist nur die Ehefrau. Ich hatte Probleme mit der Errungenschaftsgemeinschaft. Mir ist nun klar geworden, dass dann durch den Tod des Ehemannes und die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin der Güterstand gar keine Rolle mehr spielt und die Ehefrau einen halben Anteil veräußern kann.
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