Anspruch auf Löschung Hypothek durch Vormerkung sicherbar?

  • Ich hatte dem Notar geschrieben.

    Jetzt argumentiert er u.a. damit, dass
    a) es für das Grundbuchamt nicht sicher erkennbar ist, dass die Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt, mit Zahlung des Ablösebetrags getilgt wird und
    b) bei Tilgung durch einen Dritten nicht unbedingt eine Eigentümergrundschuld entstehen würde.

    :gruebel:

  • Wenn man sich noch einen Zusatz dazudenkt.

    Zitat

    [FONT=&amp]Der Gläubiger einer Zwangshypothek verpflichtet sich gegenüber der Eigentümerin und dem Käufer/Vormerkungsberechtigten, die Zwangshypothek "aufzugeben und im Grundbuch zur Löschung zu bringen, unverzüglich nachdem er den von ihm geforderten Ablösebetrag erhalten hat und sich die Hypothek dadurch nicht mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat."[/FONT]

  • In irgendeiner Form erlischt die Hypothekenforderung infolge Zahlung des Ablösungsbetrages. Mir fällt keine Möglichkeit ein, wie der Gläubiger dabei Gläubiger des akzessorischen Rechts bleibt, so dass er auch danach noch über das Recht verfügen könnte. Ich unterstelle mal, dass sich auch der Notar schwertut, ein konkretes Beispiel zu benennen. Vormerkbar ist allerdings auch der Anspruch gegen jemanden, der als Nichtberechtigter zur Erfüllung des Anspruchs der Zustimmung eines Dritten bedürfen wird, ihm allein die Erfüllung aber unmöglich geworden ist. Die Vormerkung ist also nur relativ sinnfrei, aber eintragbar.

  • Zitat

    Vormerkbar ist allerdings auch der Anspruch gegen jemanden, der als Nichtberechtigter zur Erfüllung des Anspruchs der Zustimmung eines Dritten bedürfen wird, ihm allein die Erfüllung aber unmöglich geworden ist. Die Vormerkung ist also nur relativ sinnfrei, aber eintragbar.

    Ich hab jetzt eingetragen, d.h. die Kaufpreisfälligkeit ist eingetreten:)

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