Vollstreckbare Ausfertigung bei zwei untersch. Berechtigte..an wen?

  • Im Festsetzungsverfahren stehen mehrere Streitgenossen nicht als Gesamtgläubiger, sondern als Einzelgläubiger dem erstattungspflichtigen Gegner gegenüber (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort „Streitgenossen“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2012 – I-24 W 4/12, MDR 2012, 494; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.9.2005 – 15 W 31-33/05).

    Erwirken aber Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluß über einen einheitlichen Betrag, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren Gesamtgläubiger (BGH, Rpfleger 1984, 321 = AnwBl 1985, 524 = MDR 1986, 222).

    Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) ist ein Verfahren der Vollstreckung, weshalb in dem Fall, daß kein Beteiligungsverhältnis im Kostenfestsetzungsbeschluß angegeben ist, jeder Gesamtgläubiger Anspruch auf eine (weitere) Ausfertigung hat (vgl. Zöller, aaO., § 733 Rn. 5 ff.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen gehört meiner Ansicht nach zum Zivilverfahren und dient lediglich dazu, die Grundlagen für ein Vollstreckungsverfahren zu schaffen.

    Wenn man jetzt - entgegen deiner Ausführungen im ersten Absatz - davon ausgeht, dass es eine Gesamtgläubigerschaft in Bezug auf einen KfB geben kann, muss aus meiner Sicht im Falle eines gemeinsamen RA dieser dennoch vortragen, weshalb eine weitere vollstreckbare benötigt wird. (Wäre ja vollkommen überflüssig, falls er auch für die Vollstreckung von beiden Streitgenossen beauftragt wird.)


  • Bin ich ganz bei Dir :daumenrau Der Gläubiger muß ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben und es darlegen. Ein solches liegt bei Gesamtgläubigern vor, wenn jetzt z. B. einer selbständig die ZV betreiben will. Auch unabhängig von der Gläubigerschaft liegt ein solches Interesse vor, wenn gleichzeitig an mehreren Orten in verschiedene Vermögenswerte vollstreckt werden soll (vgl. Zöller, aaO., § 733 Rn. 6 f.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!