Im Festsetzungsverfahren stehen mehrere Streitgenossen nicht als Gesamtgläubiger, sondern als Einzelgläubiger dem erstattungspflichtigen Gegner gegenüber (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort „Streitgenossen“; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.2.2012 – I-24 W 4/12, MDR 2012, 494; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.9.2005 – 15 W 31-33/05).
Erwirken aber Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluß über einen einheitlichen Betrag, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren Gesamtgläubiger (BGH, Rpfleger 1984, 321 = AnwBl 1985, 524 = MDR 1986, 222).
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) ist ein Verfahren der Vollstreckung, weshalb in dem Fall, daß kein Beteiligungsverhältnis im Kostenfestsetzungsbeschluß angegeben ist, jeder Gesamtgläubiger Anspruch auf eine (weitere) Ausfertigung hat (vgl. Zöller, aaO., § 733 Rn. 5 ff.).