Zulässigkeit der Aufrechnung nach §§52 ff. SGB mit Insoforderung während d.Verfahrens

  • Deine Interessen das Staatsdefizit zu vermindern oder in Grenzen zu halten in Ehren.

    Der Gesetzgeber hat mit der Insolvenzordnung und den nachfolgenden Änderungen eine recht großzügige gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die überschuldeten Bürger durch die Insolvenzordnung unter bestimmten Voraussetzungen letztlich die Restschuldbefreiung erlangen können.

    Ich sehe aber keinen Grund und auch keine Veranlassung, dass die an dem Insolvenzverfahrens beteiligte Personen diese großzügigen gesetzlichen Vorschriften kleinlich (zuungunsten des Schuldners) auslegen sollten.

    Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Kosten des Verfahrens auch dann zurück fließen, wenn nichts pfändbar ist, dann hätte er sicherlich die Möglichkeiten gehabt dies ergebnisorientiert zu regeln. Das hat er aber nicht getan und darüber hinaus hat er erst in der Ergänzung die Kostenstundung geregelt. Warum soll jetzt der TH/IV oder das Vollstreckungsgericht Klimmzüge machen um an die Kosten zu kommen, die der Gesetzgeber in solchen Verfahren schon abgeschrieben hat. Dass die tatsächlichen Kosten höher sind als vielleicht ursprünglich kalkuliert ist einzig und alleine Sache des Gesetzgebers, der in diesem Fall dann wohl handwerklich schlecht gearbeitet hat.

    Das aber sollte doch nicht Sache der an dem Insolvenzverfahren beteiligten Personen sein, oder?

  • "....Das ist doch schon bei einer ganz normalen Unterhaltspfändung so, wenn das IV eröffnet wird und Unterhaltsrückstände bestehen. Wegen der Rückstände wird die Pfändung nach § 114 Abs. 3 InsO i.V. mit § 89 Abs. 1 InsO unwirksam. Ist der erweiterte Pfandbereich größer als der laufende Unterhalt, wird dieser erweiterte Betrag nicht mehr voll ausgeschöft. Der Schuldner wird dadurch besser gestellt, dass der Rückstand in die Masse fällt, der sonst zusätzlich mit dem Rest des erweiterten Pfandbereich getilgt würde...."


    @hego

    denke wir sind uns einig, dass auch das nicht richtig/fair ist. Aber leider vom Gesetzgeber anscheinend so gewollt. Aber da scheiden sich halt die Geister.

  • @ milchbubi

    In welcher Welt lebst Du, dass Du von fair schreibst? Bei Gericht gibt es ein Urteil, aber kein Recht.

    Wir Kleingeister an der Basis müssen aufhören uns über so "Kleinigkeiten", die in der praktischen Umsetzung entstehen und uns die Arbeit schwer machen können, aufzuregen und lernen global (wie unsere Plolitiker und Gesetzgeber) zu denken.

    Ein bisschen Schwund ist doch immer und überall:cool:


  • Ich bin aber ebenso der Auffassung wie Du, dass eine Gläubigerbenachteiligung auch dann vorliegen kann, wenn ich einen Gläubiger, nämlich den Darlehensgeber, den anderen Gläubigern gegenüber besser stelle indem ich seine Forderung bezahle. Den anderen Gläubigern bleibt dann nur die Masse und das was aus der Abtretung fließt - meist nix! Das war jedenfalls seinerzeit mein Ausgangsfall, den ich in # 4 verlinkt hatte.

    Das hätte dann aber nicht zur Folge, dass die anderen Gläubiger ebenfalls eine Befriedigung verlangen könnten.


    Genau genommen ist der Fall doch genau umgekehrt: Die übrigen Gläubiger werden ja gar nicht benachteiligt, sondern haben im Gegenteil einen Vorteil, weil die ARGE nun eine geringere Forderung hat und die Quote für jeden anderen Gläubiger besser wird, wenn ein Gläubiger seine Forderung reduziert. Eine Benachteiligung ist weiterhin deswegen nicht vorhanden, weil es aus dem Unpfändbarem stammt.

    Nur in der WVP muss der Schuldner grundsätzlich aufpassen wegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Allerdings benachteiligt er in dieser Situation nicht die Gläubiger (§ 296 InsO), weil es erstens aus dem Unpfändbaren gezahlt wird und zweitens er auch gar nichts dagegen machen kann, so dass ihn keine Schuld trifft.

  • Info zum Urteil des Sozialgerichts Dortmund aus forum-schuldnerberatung: Zitat Kerstin (15.04.08):
    "habe gerade vom Sozialgericht in Dortmund ein Fax erhalten, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wurden, es somit nicht rechtskräftig wird."

  • "....Das ist doch schon bei einer ganz normalen Unterhaltspfändung so, wenn das IV eröffnet wird und Unterhaltsrückstände bestehen. Wegen der Rückstände wird die Pfändung nach § 114 Abs. 3 InsO i.V. mit § 89 Abs. 1 InsO unwirksam. Ist der erweiterte Pfandbereich größer als der laufende Unterhalt, wird dieser erweiterte Betrag nicht mehr voll ausgeschöft. Der Schuldner wird dadurch besser gestellt, dass der Rückstand in die Masse fällt, der sonst zusätzlich mit dem Rest des erweiterten Pfandbereich getilgt würde...."



    Leute, ihr meint wohl "in die Insolvenz fällt" ,oder ? In die Masse fällt da gar nichts, diese Forderungen gehören in die Tabelle, schlichte 38 -er eben.

    Klar, lacht sich der Schuldner eines. Auch ich finde das recht unfair, aber wenn vom Gesetz so gewollt... Pech gehabt!

    Letzlich zahlen wir alle, die Steuerzahler. ;)

  • Das war meine Aussage und wegen der falschen "Bezeichnung" bitte ich :huldigen: untertänigst um Verzeihung....



    Hego, keine Angst. Ich hatte schon Zweifel an meinem rudimentären Wissen, da von dir immer treffende Argumente kommen. Wollte nur wissen, dass es sich insofern um ein Versehen handelte......:koithema:

    Grüße ans Deutsche Eck !



  • Ich hab doch aber auch nix davon :D



    Bekommt Ihr Rechtspfleger nicht ne art "Provision", wenn Ihr bei der LJK nichts mehr ins Soll stellen müsst?

    Auch wenn nicht, dürfte auch dir geholfen sein, wenn du die Akte nach Ablauf der WVP nicht ständig auf Wiedervorlage kriegst und anhand der §§ 114 ff. ZPO die Vermögenslage des Schuldners immer und immer wieder prüfen musst.

    Die Akte kommt dann in den Keller und ------------- zack :D

  • Warum muss das IG die Vermögenslage prüfen, wenn eine Abtretung vorliegt, die auch nach Aufhebung des Verfahrens noch wirksam ist.

    Ich hab immer gedacht, dass das Sache des TH ist:confused: Die Aufhegung des Verfahrens ist ja gerade der Sinn des Ganzen, dass das Gericht so weit als möglich entlastete werden soll.

  • Warum muss das IG die Vermögenslage prüfen, wenn eine Abtretung vorliegt, die auch nach Aufhebung des Verfahrens noch wirksam ist.

    Ich hab immer gedacht, dass das Sache des TH ist:confused: Die Aufhegung des Verfahrens ist ja gerade der Sinn des Ganzen, dass das Gericht so weit als möglich entlastete werden soll.



    Ernst meinte sicher die PKH-Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO. ;)


  • Ernst meinte sicher die PKH-Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO. ;)



    Genau! So heißt das (zeitraubende und wenig effektive Procedere) im Rechtspflegerjargon!

    Und ich sprach von der Zeit nach Ablauf der WVP, nicht nach der Aufhebung. Aber auch ich musste mir eben erst den Schlaf aus den Augen reiben, morgens ließt sich's immer recht schlecht..... :)

    Nach der ersten Tasse Kaffee wird das aber besser.... :wechlach:

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