Richter hat aus Versehen ein IK-Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) eröffnet, obwohl es ein IN-Verfahren (Regelinsolvenzverfahren) sein müsste. Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen.
Kann man diesen Beschluss nach § 319 ZPO berichtigen?
Umwandlung IK in IN-Verfahren
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Hab nur das hier noch gefunden:
Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
Autor: J.-S. Schröder
Nach neuerer BGH-Rechtsprechung können Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, grds. innerhalb laufender Beschwerdefrist auch von Amts wegen geändert werden (BGH ZInsO 2006, 871 ). Ob das auch für die Eröffnungsentscheidung gilt, ist noch nicht entschieden, jedoch wegen der privatrechtsgestaltenden Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses abzulehnen. -
... soll doch der Richter über sein Fehlverhalten nachdenken ...
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... soll doch der Richter über sein Fehlverhalten nachdenken ...
Fehler macht jeder mal und außerdem verstehe ich mich mit unserem Richter ganz gut. Da kann man schon mal aushelfen. -
Ist mir schon klar.
Hm ... warum hätte es denn ein IN-Verfahren sein müssen ? Manchmal kann man ja durchaus ein Auge zudrücken ... oder beide ... oder alle 4 (deine und die vom Richter) ... oder alle 6 (deine, die vom Richter und die vom Treuhänder) -
Die vom Treuhänder nicht, der will nämlich Verwalter werden. Verwalter will eigenständig anfechten und natürlich mehr Vergütung für das Verfahren.
Schuldner war selbständig und hat mehr als 19 Gläubiger. Es hätte also ein IN-Verfahren sein müssen. -
IN-Verfahren eröffnen und beide Verfahren verbinden ?
§ 319 ZPO greift ja nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit. Ist die Unrichtigkeit hier so offensichtlich ? -
IN-Verfahren eröffnen und beide Verfahren verbinden ?
§ 319 ZPO greift ja nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit. Ist die Unrichtigkeit hier so offensichtlich ?
Zwei eröffnete Verfahren für den Schuldner
Nein, ich glaube, dass das keine gute Idee ist.
Die Unrichtigkeit ist im Nachhinein sehr offensichtlich. -
Hm ... berichtigen, Augen zu und durch ??
Wenn sich jemand dagegen beschwert, gäbe es vielleicht ein wenig mehr Text dazu in deinem Kommentar.
Zusatz: Ich spinn hier nur so herum - bin ja gar keine Insolvenzrechtspflegerin mehr ... -
Hm ... berichtigen, Augen zu und durch ??
Wenn sich jemand dagegen beschwert, gäbe es vielleicht ein wenig mehr Text dazu in deinem Kommentar.
Zusatz: Ich spinn hier nur so herum - bin ja gar kein Insolvenzrechtler mehr ...
Hab ich auch schon vorgeschlagen, Richter ziert sich aber noch etwas. -
Sowas hatten wir hier auch schon. Allerdings war da ursprünglich auch ein IK-Verfahren beantragt und erst der TH hat festgestellt, dass der Schuldner selbständig tätig ist. Was wurde denn in Eurem Fall beantragt? Wenn tatsächlich ein IN-Verfahren beantragt wurde und nur der falsche Eröffnungsbeschluss-Baustein angeklickt wurde, fände ich § 319 ZPO gar nicht mal soooo abwegig.
Sollte aber der Schuldner ein IK-Verfahren beantragt haben, obwohl er selbständig ist und mehr als 19 Gl. hat, hätte das der Richter sehen können und hat einen Fehler gemacht. Da ginge dann m. E. § 319 ZPO etwas zu weit. -
Ist bei uns einmal vorgekommen. Richter hat innerhalb der Beschwerdefrist von Amts wegen Beschluss geändert, und zwar dahin, dass das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren und nicht als Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. Hatte etwas Bauchweh wegen Rechtsmittel, aber es wurde keines eingelegt. Richter hat dies nur gemacht, weil Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und dieses Verfahren wirklich ein Regelinsolvenzverfahren mit zahlreichen Anfechtungstatbeständen war.
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@ witomi:
IK war beantragt und es wurde auch IK eröffnet. -
Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!
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Tja, wenn es kein Schreibfehler war, dann sehe ich schwarz.
Letzte Möglichkeit wäre m.E. nur ein Rechtsmittel. Wenn der Eröffnungsbeschluss rechtskräftig wird, sind eh alle Mängel geheilt... -
Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!
Da muss sich doch dann aber einer beschwert haben, oder? -
Wenn IK beantragt ist, ist eine Eröffnung als IN unzulässig. Ich habe den Beschluss des LG Erfurt gerade nicht parat, aber dieses hat "unseren" Eröffnungsbeschluss, in dem beantragtes IK-Verfahren zu IN-Verfahren gemacht wurde, genau mit dem Argument aufgehoben!
Da muss sich doch dann aber einer beschwert haben, oder?
Der Schuldner, der sah die Anfechtungslawine auf seine Familie zurollen. -
Richter hat sich nun durchgerungen und einen Berichtigungsbeschluss erlassen. Jetzt werden wir mal abwarten was passiert.
Vielen Dank erstmal an alle. -
Ich würde die RM- Frist abwarten. Alles geheilt.
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Zu spät.
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