Hallo,
bräuchte mal wieder ein paar Meinungen.
Kontopfändung erfolgt; Kontoschutzantrag des
Schuldners und Beschluß hierzu wird erlassen.
Nun DS-Erklärung der Bank, die auf ihre gesetzlich
und vertraglichen Ansprüche auch aufgrund AGB
hinweist.
Heißt das jetzt, daß die Bank aufgrund Vereinbarungen
gem. AGB auch diesen Betrag "angehen" kann, der für
den Schuldner "geschützt" und für andere Gläubiger nicht
antastbar ist?
Gemäß dem Text in der DS-Erklärung kann man doch hiervon
ausgehen.
Macht die Bank von ihrem AGB-Pfandrecht Gebrauch, müßte
sie doch theoretisch das Konto des Sch. "gesperrt" halten?
Bei einem Kontoschutzantrag, läßt man sich als Rechts-
pfleger bzw. Rechtspflegerin die Kontoauszüge z. B. der
letzten paar Monate vorlegen?
Wird auch geprüft, ob z.B. die Miete wirklich über das Konto
des Schuldners läuft oder genügt die Vorlage des MV?
Bin neulich mal in den "Genuß" solcher Kontoauszüge gelangt
(Hartz IV-Empfänger)! Über Handy- , Sportcenterkosten und
Klamotteneinkäufe usw. war da alles vertreten. Ist es nicht
komisch, wenn da keine Lebensmittelkäufe abgebucht werden,
wo doch sonst alles mit Karte bezahlt wird?
Keinesfalls möchte ich die o.g. Beispiele pauschalieren. Das
sind sicherlich Einzelfälle, die aber umso mehr geprüft werden
müßten.
Gruß Uffi