Aufgebotsverfahren über Grundschuldbrief nach § 136 ZVG

  • Hallo!

    Eine Kollegin hat ein Problem und mich gebeten, es für sie ins Forum zu stellen:

    "Aufgebot des Grundschuldbriefes nach § 136 ZVG

    Ich darf jetzt ein Aufgebotsverfahren für einen Grundschuldbrief bearbeiten, wobei die Grundschuld nach § 130 ZVG im Grundbuch bereits gelöscht ist. Ich gehe davon aus, dass das grundsätzlich keine Besonderheiten für das Prüfungsverfahren bedeutet, aber ich frage mich nun, ob etwas besonderes (und wenn ja was) bei der Veröffentlichung beachtet werden muss.
    Mein EDV-Programm sieht nur im GB von ... Blatt ... EINGETRAGENES Recht vor. Und das ist in diesem Verfahren ja nicht mehr der Fall."

    Könnt ihr weiterhelfen bzgl. dem Veröffentlichungstext???

    Grüße, Sunny2

  • Im Aufgebot ist "alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist" (arg. § 1007 S. 1 ZPO).

    Der Text kann m. E. genau sein wie bei einem bestehenden Recht; ich würde wohl schreiben "Brief über die in ... eingetragen gewesene und zwischenzeitlich gelöschte Grundschuld".

  • Im Aufgebot ist "alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist" (arg. § 1007 S. 1 ZPO).

    Der Text kann m. E. genau sein wie bei einem bestehenden Recht; ich würde wohl schreiben "Brief über die in ... eingetragen gewesene und zwischenzeitlich gelöschte Grundschuld".



    :zustimm:

    ...hat das Aufgebot folgender Urkunde beantragt:
    Grundschuldbrief Gruppe ... Nr. ... über die im Grundbuch von ... Blatt ... in Abteilung III lfd. Nr. ... zugunsten der ... eingetragen gewesene und bereits nach § 130 ZVG gelöschte Grundschuld über .... DM/€.

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