Zweitschuldnerhaftung Zeugenauslagen

  • K obsiegt im Zivilprozeß. B hatte Zeugen benannt. Der von B eingezahlte Vorschuß deckt deren Auslagen nicht. Nach Beendigung des Prozeßes will das Gericht die restlichen Auslagen vom B als Entscheidungsschuldner einziehen. Von dem ist nichts zu holen.

    Haftet der K gem. § 31 Abs. 2 GKG als Zweitschuldner? Ich meine nein, da er bezüglich der Zeugenauslagen kein Antragstellerschuldner ist.

    edit: Hat sich erledigt. Die Antragstellerhaftung des K bezieht sich auch auf Auslagen, die der Beklagte durch Zeugenbenennung verursacht hat. Richtig?

  • Davon gehe ich auch aus. Im Falle des alten § 49 GKG haftete der Antragsteller für die gesamten Kosten des Rechtsstreits, ich nehme mal an, dieser Grundsatz gilt immer noch.
    Ist aber nett, wenn Du Deine Fragen selbst beantwortest. :strecker


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Eedit: Hat sich erledigt. Die Antragstellerhaftung des K bezieht sich auch auf Auslagen, die der Beklagte durch Zeugenbenennung verursacht hat. Richtig?

    Richtig! Nach § 31 II GKG i. V. m. § 22 I GKG haftet der Kläger als Zweitschuldner für die gesamten Kosten (Gebühren + Auslagen) des Rechtszuges.

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