K obsiegt im Zivilprozeß. B hatte Zeugen benannt. Der von B eingezahlte Vorschuß deckt deren Auslagen nicht. Nach Beendigung des Prozeßes will das Gericht die restlichen Auslagen vom B als Entscheidungsschuldner einziehen. Von dem ist nichts zu holen.
Haftet der K gem. § 31 Abs. 2 GKG als Zweitschuldner? Ich meine nein, da er bezüglich der Zeugenauslagen kein Antragstellerschuldner ist.
edit: Hat sich erledigt. Die Antragstellerhaftung des K bezieht sich auch auf Auslagen, die der Beklagte durch Zeugenbenennung verursacht hat. Richtig?