Notveräußerung

  • Hallo!
    Hätte da folgendes Problem:
    StA beantragt die Beschlagnahme von PKW weil Eigentümer zum wiederholten MAle beim Fahren ohne Führerschein erwischt wurde,

    nach Eingang der Anklageschrift ordnet Abteilungsrichter die Beschlagnahme an

    also bin ich als erste Instanz zuständig soweit so gut

    hab jetzt den Beschuldigten angeschrieben, und gesagt dass Notveräußerung ansteht und er soll den ungefähren Wert des PKW mitteilen;
    aber der hat nicht reagiert!
    Was tun?:gruebel:
    Der PKW steht bei der Polizei auf dem Parkplatz es fallen keine Unterstellkosten an, muß ich das Ding dann überhaupt veräußern oder kann ich noch warten (weil so viel kann sich da doch nicht verschlechtern)?

    Und es kommt noch hinzu dass das Auto angeblich verkauft wurde und der Typ der gefahren ist gar nicht mehr Eigentümer ist (im Brief steht er aber noch)!
    Bin leicht überfordert:oops: Richter sagt er kann noch keinen Termin bestimmen, weil die andere Sache wo der Typ ohne FA gefahren ist noch in der Berufung ist und solang die nicht entschieden ist macht er keinen Termin!
    Da dass dauern kann muß ich doch Notveräußern?:confused:
    Falls jemand ne Idee hat ich bin für alles offen!
    Gruß und Danke an alle!

  • Hi,
    mensch da hast du ja nen Fall. Also ich sag mal gleich vorweg, daß ich so etwas noch nie hatte und alles weitere nur so ausm Bauch heraus ist.

    Ich glaube ich würde mir zunächst erstmal keinen Streß machen, der Wagen ist beschlagnahmt, steht sicher und verursacht keine Kosten.:cool:

    Ein evtl. Wertverlust dürfte zu verkraften sein. Was die Bewertung des Wagens angeht, so würde ich mir von den Kollegen der Polizei einen kurzen Bericht (samt Fotos) über den augenscheinlichen Zustand (Gebrauchsspuren, km-Stand usw.) erbitten. Auf dieser Grundlage würde ich dann bei einschlägigen Autoverkaufsplattforen im Ãnternet eine Vergleichsrecherche mit ähnlichen Modellen starten und daraus den Wert ermitteln. Was die Eigentumsverhältnisse betrifft, dürfte sich wohl auch der "Beibringungsgrundsatz" durchsetzten, sofern nicht andere Eigentumsverhältnisse nachgewiesen werden, gilt meines Erachtens der FZschein. Bis du den Bericht der Polizei hast, ist die Berufungssache im anderen Verfahren erledigt, dann kann in deinem Verf. terminiert werden und es geht weiter.

    Aber wie gesagt, so würd ichs aus Bauch heraus machen, bin aber auch bei der StA :D.

  • Zitat von Olli

    bin aber auch bei der StA :D.



    Ich dachte sowas kommt bei der StA öfter vor als bei nem Gericht hatte sowas 1 1/2 Jahre nicht und dass ist die zweite Notveräußerung innerhalb von 2 Monaten beim ersten Mal gings gut für mich aus der RA hat bewiesen, dass der PKW an die Bank sicherungsübereignet war da hat die Richterin die Beschlagnahme aufgehoben!
    Aber hier bin ich ratlos die Kollegin dies vorher gemacht hat ist der Meinung ich muß schnellstmöglich notveräußern aber ich find das unverhältnismäßig ich will da nix überstürzen!
    Danke schon mal für den Tipp mit dem Bericht von der Polizei, dass hört sich ganz gut an!
    Vielleicht hat ja noch jemand ne zündende Idee!

  • Also so wie du das schreibst, soll dr PKW ja als Tatmittel später eingezogen werden. D.h.eingenommes Geld würde der Staatskasse zustehen.Wenn der PKW durch das lange Herumstehen im Freien 1.000.-- Euro weniger wert wird bis zur Rechtskraft der Einziehung, hat die Staatskasse den Verlust. Dies könntedann vom Bezirksrevisor gerügt werden. enn der PKW später zu Gunsten des Täters frei gegeben würde, dann könnte der den Wertverlust gegen die Staatskasse geltend machen.
    Also wie immer man sitzt zwischen allen Stühlen ;).
    Zum Verfahren der Notveräußerung:
    Letzten Eigentümer und alle diejenigen die Rechte an dem Ding haben in Kenntnis setzen, dass NV geplant ist. Der Täter könnte z.B. den PKW an einen unbeteiligten Dritter auch jetzt noch verkaufen (manchmall bietet das die StA dem Typ auch an). Gleichzeitig den Täter aufffordern andere Eigentumsrechte nachzuweisen (Kreditvertrag, Sicherungsabtretung usw.) und natürlich Frist setzen.
    Gleichzeitig mal probieren, ob der GV (der das Ding nachher ja auch versteigern müsste) einen Wert ermitteln kann. Falls der sich weigert, habe ich auch schon gute Erfahrungen mit Autohändlern der Marke, die sichergestellt ist, gemacht. Die gucken sich den PKW an und können den meistens auch mal kurz starten (wenn der ne Weile im Freien steht, muss man das nämlich irgendwie extern starten, sonst geht der Motor kaputt).
    Aber kein Gutachten verlanmgen, sondern eben nur ne kurze Stellungnahme zum Wert, das kostet dann auch nicht mehr als 50.-- Euro.
    Wenn der Eigentümer nachweist, dass der PKW ihm nicht gehört oder Rechte Dritter daran bestehen, solltest du gemeinsam mit der StA überlegen, ob der PKW nicht zu Gunsten dieses Dritten frei gegeben werden kann.
    Wenn Täter auch Eigentümer ist und dr PKW noch einiges Wert ist, solltest du da wirklich an die Notveräußerung denken; wie gesagt, wenn der mal ein Jahr im Freien steht, kann er nur noch Schrott sein.
    Notveräußerung anordnen lassen, dann Auftrag an GV.
    Wird später der PKW eingezogen geht das Geld an die Staatskasse, wenn nicht hat der letzte Eigentümer einen Anspruch an die Staatskasse( wenn es der VU wäre ist Aufrechnung z.B. gegen die Kosten möglich).
    WAS MIR UNKLAR IST. Warum bist du beim Gericht zuständig?
    Zuständig ist in diesem Verfahrensstand meiner Ansicht nach der Rpfl bei der StA- s.§ 31 RpflG!!!!

  • Naja :gruebel: ich denke weil die Anklage schon bei Gericht eingegangen ist und der Staatsanwalt unter seine Abgabeverfügung geschrieben hat mit der Bitte um Einleitung der Notveräußerung.
    Sollte ich etwa nicht zuständig sein?:confused:

  • Aha naja ich dachte, das wäre gleich mit der Ermittlung pasiert, bis zur Anklage wäre die StA und der dortige Rpfl zuständig gewesen.
    Ich schick dir mal eine Zusammenfassung aus einer Veranstaltung in BaWü (gemeinsame Tagung der Ansprechpartner= Rpfl StA und LKA). Ist aber ne Menge text
    Die Notveräußerung

    Während eines Ermittlungsverfahrens werden immer wieder Gegenstände gemäß §§ 111 c, 111 f StPO beschlagnahmt oder - seltener - aufgrund dinglichen Arrestes gepfändet.
    Für diese Gegenstände können unter Umständen hohe Verwahrkosetn anfallen, bzw. kann der Wert des Gegenstandes im Laufe der verwahrung erheblich sinken- z.B. bei PCs-.
    Sofern hohe Verwahrkosten anfallen oder mit erheblichen Wertminderungen zu rechnen ist, sollte geprüft werden, ob die Verwahrdauer nicht reduziert werden kann. Dem Land können andernfalls Schadens- und Ersatzansprüche drohen, das Land wiederum wird in diesem Fall die Rückgriffsmöglichkeit prüfen.
    § 111 l StPO gibt in den genannten Fällen dem Staat das Recht, die Verfalls- und Einziehungsgegenstände zu veräußern. Man darf dabei aber nicht außer Acht lassen, dass die Notveräußerung einen erheblichen Eingriff in das Eigentum ist, der Beschuldigte ist ja gerade noch nicht rechtskräftig verurteilt.
    Welche Gegenstände unterliegen nun der Notveräußerung?
    Die Notveräußerung kommt in Betracht bei allen nach § 111 c StPO beschlagnahmten oder nach § 111 d StPO gepfändeten Gegenständen (= unbewegliche und bewegliche Sachen, Vermögensrechte und - streitig !- Forderungen), nicht jedoch bei nach § 94 StPO allein als Beweismittel beschlagnahmten Gegenständen. Ist der Gegenstand jedoch auch als Beweis-mittel sichergestellt, kann eine Notveräußerung erfolgen, sobald beweissichernde Maßnahmen getroffen wurden.
    Die Gründe für eine Notveräußerung sind in § 111 l StPO abschließend aufgezählt :
    drohender Verderb, drohende wesentliche Wertminderung, unverhältnismäßig hohe Verwahrkosten oder Schwierigkeiten bei der Aufbewahrung.
    Mit der Notveräußerung tritt der erzielte Erlös an die Stelle des Gegenstandes, der Erlös ist beim Amtsgericht zu hinterlegen.Im Urteil muss dann eine Entscheidung über das hinterlegte Geld erfolgen (Verfall).
    Bleibt ein Ausspruch aus oder erfolgt Freispruch, wird der frühere Eigentümer nicht automatisch Eigentümer des Erlöses, sondern hat nur einen Anspruch auf Zahlung è eine Aufrechnung mit anderen staatlichen Ansprüchen wäre möglich.
    Das Verfahren
    Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft und dort der Rechtspfleger nach § 31 Abs. 1 Nr.2 RpflG funktionell zuständig. Mit Anklageerhebung wird das erkennende Gericht zuständig, die Staatsanwaltschaft hat nur noch eine Notzuständigkeit. Die Polizei hat eine Anordnungskompetenz nur bei verderblichen Gegenständen wie z.B. Lebensmitteln.
    Rechtliches Gehör ist durch die Bekanntmachung an alle Beteiligten (= Eigentümer und alle Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht) zu wahren. Form und Frist der Bekanntmachung sind gesetzlich nicht geregelt.
    Die Rückgabe des Gegenstandes ist durch die Hinterlegung von Geld möglich, im Fall des dinglichen Arrestes ist die volle Arrestsumme zu hinterlegen.
    Die Durchführung der Notveräußerung richtet sich nach § 111 l Abs. 5StPO i.V.m. §§ 814 ff ZPO, d.h. der Rechtspfleger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Veräußerung. Dieser versteigert öffentlich oder in anderer Art, entscheidend ist die Zweckmäßigkeit und Optimierung des Erlöses (z.B. Verkauf durch Auktionator).
    Rechtsbehelf gegen die Anordnung durch den Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft ist die Vorlage an den Staatsanwalt möglich, gegen dessen Bestätigung ist der Antrag gemäß § 161 a Abs. 3 StPO an das Landgericht zulässig, allerdings nur solange die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist der Antrag nach § 161 a Abs.3 StPO an das mit der Hauptsache befasste Gericht zu stellen.

  • Vielen Dank für die Mühe bin jetzt viel schlauer! :daumenrau
    Danke nochmal und ich muß mal sagen wie gut ichs find dass es dieses Forum gibt!

  • Ich habe hier beim Gericht eine Akte wegen Notveräußerung eines Krads auf dem Tisch. Der Gerichtsvollzieher ist das Krad in seinem Versteigerungstermin nicht losgeworden. Er hat alle Unterlagen zurückgereicht und erwähnt die Möglichkeit einer Versteigerung bei http://www.justiz-auktion.de
    Ist meine erste Notveräußerung, und von der Justiz-Auktion habe ich keinen Plan. Nach meiner Kenntnis nimmt mein Gericht nicht daran teil.
    Wie würde so eine Auktion ablaufen?
    Kann ich einen Beschluss erlassen wonach ich die Versteigerung bei der Justiz-Auktion anordne und so die Sache an den Gerichtsvollzieher zur weiteren Veranlassung (Einstellung etc.) zurückgeben?

  • Die Veräußerung über die Justizauktion kann nur erfolgen, wenn die Behörde daran teilnimmt. Die Verwaltung delegiert dann das Einstellen und Überwachen der Auktionen. Es gibt Behörden, da macht´s der Rpfl., bei anderen die Verwaltung selbst. Bei uns machts einer aus der Verwaltung in Zusammenarbeit mit jemandem von den Systemverwaltern.

    Ein Beschluß ist grundsätzlich für das Einstellen in die Justziauktion nicht nötig. Es genügt die Anordnung des zuständigen Sachbearbeiters aus dem Vorgang heraus und Vorlage an die dafür Zuständigen. Die wickeln das Ganze dann bei uns komplett bis zum Zahlungseingang ab.

  • Hallo. Habe heute jetzt auch meine erste Notveräußerung eines PKW´s aufm Tisch. Hat eventuell jemand Formulare/Verfügungen bezüglich des Beschlusses bzw. dann der Beauftragung des GV? Das wäre echt super

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