Völlig WUMPE?
Habe ich auch noch nicht gehört...
Du wirst lachen - das hab ich hier ausm Forum; die Suche spuckt dazu folgende Freds aus: https://www.rechtspflegerforum.de/search.php?searchid=1683345
Völlig WUMPE?
Habe ich auch noch nicht gehört...
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Zur Ergänzung: siehe hier
Völlig WUMPE?
Habe ich auch noch nicht gehört...
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Ebenfalls - das waren vorher meine Suchergebnisse.
Ach, gib halt einfach selber "wumpe" ein.
Habbich, kannte ich trotzdem nicht. Na ja, kann mir ja wumpe sein...
Habbich, kannte ich trotzdem nicht. Na ja, kann mir ja wumpe sein...
Und schon verarbeitet:
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Gelöscht (Doppelposting).
Manche Rpfl fordern die Einladung immer mit an, andere erst, wenn sie aus dem Protokoll oder sonstigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür sehen, dass die Einladung unrichtig gewesen sein könnte.
Hintergrund ist, dass der Rpfl nicht sehenden Auges eine unwirksam beschlossene Satzungsänderung eintragen darf.
Ich gehörte zu denen, die die Einladung zur JHV grundsätzlich miterfordert haben, was sich in so manchen Fällen als vorteilhaft und Vereinfachung erwiesen hat. So manchem Nörgler und Zweifler konnte man auf diese Weise von vornherein den Wind aus den Segeln nehmen. Wer die Vereinsmeierei kennt, ist für jede Erleichterung der Sache dankbar!
Manche Rpfl fordern die Einladung immer mit an, andere erst, wenn sie aus dem Protokoll oder sonstigen Unterlagen Anhaltspunkte dafür sehen, dass die Einladung unrichtig gewesen sein könnte.
Hintergrund ist, dass der Rpfl nicht sehenden Auges eine unwirksam beschlossene Satzungsänderung eintragen darf.
Ich gehörte zu denen, die die Einladung zur JHV grundsätzlich miterfordert haben, was sich in so manchen Fällen als vorteilhaft und Vereinfachung erwiesen hat. So manchem Nörgler und Zweifler konnte man auf diese Weise von vornherein den Wind aus den Segeln nehmen. Wer die Vereinsmeierei kennt, ist für jede Erleichterung der Sache dankbar!
So auch die hiesigen Rechtspfleger. Einzureichen grundsätzlich: Anmeldung, Protokoll, Einladung und evtl. noch die Anwesenheitsliste!!!!!
So isses. Die Anwesenheitsliste habe ich nicht gesondert erwähnt, da sie bei uns in aller Regel Bestandteil des Protokolls war.
Hallo!
Habe leider in der Suchfunktion nix dazu finden können:
Einladung soweit ordnungsgemäß, auch Satzungsänderung zu §§ xy angekündigt.
Nun wird aber innerhalb der MGV von einem Mitglied vorgeschlagen auch
§ z zu ändern.
Das konnte (logischerweise) nicht allen Mitgliedern mit der Einladung bekannt gemacht werden.
Es war keine Vollversammlung.
Abgestimmt wurde einstimmig für die Satzungsänderung in §§ xyz.
Ist jetzt die komplette Satzungsänderung nichtig?
Charis
Nein, weil bei xy die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt worden sind und die erforderliche Mehrheit der Stimmen (hier sogar Einstimmigkeit) dafür war.
Der Beschluss für z ist allerdings für die Katz und muss in einer neuen MV wiederholt werden. Da hilft auch die Einstimmigkeit nicht.
Danke für die schnelle Antwort!
Ist das auch so, wenn alle Satzungsänderungen (also auch die bzgl. § z) in einer Abstimmung einstimmig beschlossen wurden?
Soll heißen, dass nicht für jede Änderung separat abgestimmt wurde...
Schönen Feierabend!
Wie die Abstimmungsmodalitäten in der Satzung vorgegeben sind, kann ich natürlich nicht beurteilen. Wenn diese Art der Abstimmung zulässig ist, dann ist nach m.A. diejenige für den Teilbereich z in den Teich gegangen, weil die unabdingbaren Voraussetzungen für eine wirksame Abstimmung fehlen. Eine Eintragung der Änderung von z wäre mithin nicht möglich.
Der Rest (x+y) wäre jedoch wirksam beschlossen mangels vorhandener Hindernisse.
Danke für die schnelle Antwort!
Ist das auch so, wenn alle Satzungsänderungen (also auch die bzgl. § z) in einer Abstimmung einstimmig beschlossen wurden?
Soll heißen, dass nicht für jede Änderung separat abgestimmt wurde...
Schönen Feierabend!
Es kann auch die Abstimmung zusammengefasst werden (Ähnlich bei Wahlen).
Es muss nur sichergestellt sein, dass nicht jemand gegen seine Überzeugung stimmen muss, weil die Abstimmung zusammengefasst wurde.
(Dass also z.B. jemand der Änderung von x zustimmen wollte, die von y aber ablehnen - dann muss getrennt abgestimmt werden).
Hier häng mich hier mal dran.
Einfacher Sachverhalt:
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Die letzte Wahl hat 2007 stattgefunden. Ein Vorstandsmitlied (Notar) behauptet es müssten auch keine Wahlen stattfinden, da "bis zur Neuwahl im Amt".
Ich meine es kann nicht sein, dass die 2 Jahre umgangen werden und die Mitglieder keine Möglichkeit haben einen neuen Vorstand zu wählen.
Ich würde jetzt ein Zwangsgeldverfahren gegen den Vorstand betreiben. Seh ich das richtig?
Bei der Satzungsregelung handelt es sich um eine so genannte "Überbrückungsklausel". Wie der Name schon sagt, wird damit die Zeit bis zum turnusgemäßen Neuwahltermin überbrückt, damit der Verein vertretungsmäßig nicht ins Nichts fällt, wenn die Legislaturperiode abgelaufen ist. Das Ausnutzen dieser Klausel, um sich die fällige MV zu ersparen, ist dagegen unzulässig. Der VS ist verpflichtet, die anfallende MV auch einzuberufen und die Wahlen durchzuführen! Also: Kurz aufklären, Frist setzen und dann Druck ausüben.
Bei Bedarf kann ich von zu Hause aus noch entsprechende Grundlagen dazu einstellen, die ich nicht hier im Dienst habe.
Du willst den Vorstand zwingen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Wahlen durchzuführen? Auf welcher Rechtsgrundlage das denn?
Eigentlich nur indirekt. Aber über §§ 67, 78 BGB kann ich den Vorstand ja anhalten mir Vorstandsänderungen mitzuteilen.
Ich werds zumindest so probieren, sofern es keine andere Möglichkeit gibt.
Sonst wäre ja auch die ständige Anfrage an die Vereine nach dem Ablauf der Vorstandszeit sinnlos, denn fast jeder Verein hat diese "Überbrückungsklausel" in der Satzung.
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