Verfahrensgeb. nach 3400 oder 3104

  • Irgendwie fehlt mir heute der Durchblick :( :

    Kl.-Vertr. beantragt Kostenfestsetzung u.a. mit 1,0 Verf.geb. gem. 3400 für eine unterbevollmächtigte RAin. In beiliegender Kostennote der RAin schlüsselt diese ihre Kosten auf u.a. mit 0,65 Verf.geb. gem. 3100 u. 1,2 Terminsgeb. gem. 3104. Die 3400-Geb. beträgt 133,00 EUR, die Kostennote der unterbevollmächtigten RAin kommt auf insgesamt 467,54 EUR. Bekl.-Vertr. erhebt Einwendung das unterbevollmächtigte RAin keine 1,0 Verf.geb. nach 3400 ansetzt, sondern eine 0,65 Verf.geb. nach 3100.

  • Der Klägervertreter glaubt, die unterbevollmächtigte RA´in sei Korrespondenz-/Verkehrsanwalt und setzt daher für diese die 3400 Gebühr an; Korrespondenzanwalt könnte aber nur er sein und dann wäre die RA´in Verfahrensbevollmächtigte; die RA´in ist aber wohl tatsächlich unterbevollmächtigte Terminsvertreterin.

    Die unterbevollmächtigte RA´in erhält als solche also in der Tat die 3401 iVm 3100 Gebühr (also die Hälfte).

  • Kl.Vertr. hat aber nur die 3400 Geb. beantragt (neben seinen eigenen Geb.) - da ich mittlerweilen zu Hause bin, kann ich die Beträge nicht mehr nachsehen. Ich kann dem Kl.Vertr. doch nicht mehr zugestehen, als er beantragt hat - und die 0,65 und die 1,2 Geb. sind nicht zur Festsetzung beantragt. Eigentlich müsste der Bekl.Vertr. doch zufrieden sein - oder muss ich in dem Fall nur auf die Verf.geb. abstellen und hier von einer 0,65 Geb. ausgehen (wie er wohl will)? Wie schon gesagt, irgendwie stehe ich mir heute selbst im Weg ... :(

  • Richtig wäre wohl:

    Kl.-Vertr.
    1,3 Geb. 3100

    Unterbev. Kl.-Vertr.
    0,65 Geb. 3401, 3100
    1,2 Geb. 3402, 3104

    Summe =

    Insofern erhebt der Gegner berechtigte Einwände, wenn der Kl.-Vertr. anstelle der 0,65 Geb. für die Unterbev. RAin eine 1,0 Geb. ansetzt. So ist der Einwand sicher gemeint (und nicht, dass er etwas dagegen hat, dass die Unterbev. RAin korrekt berechnet hat).
    Es ist also wohl korrekt, dass nur auf die Verf.-geb. abzustellen ist und hier für die Unterbev. RAin von 0,65 auszugehen ist.
    Dass die übrige Gebühr von 1,2 nicht beantragt wurde, ist insofern unschädlich, da diesbezüglich immernoch ein Antrag auf Nachfestsetzung erfolgen kann. Den brauchts aber, um festzusetzen. Allein weil dieser Antrag fehlt jetzt die falsche (höhere) Verfahrensgebühr von 1,0 statt 0,65 festzusetzen (sozusagen als Ausgleich für das, was vergessen wurde zu beantragen), wäre meiner Ansicht nach falsch.

    Vielleicht ist ein Hinweis an den Kl.-Vertr. möglich, dass davon ausgegangen wird, dass hier eine falsche Festsetzung beantragt wurde, die nicht der zutreffenden Kostennote der unterbevollmächtigten RAin entspricht?

  • Die Berücksichtigung einer unrichtigen Gebühr als Ausgleich halte ich ebenfalls für nicht machbar.
    Dem liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass z.B. nach alten Recht ein Austausch der Gebühren vorgenommen werden konnte, wenn z.B. eine nicht entstandene 10/10 Beweisgebühr angesetzt war, jedoch die entstandene 10/10 Vergleichsgebühr fehlte. Dann konnte man im Wege der Umdeutung aus der (unrichtigen) Beweis- eine (richtige) Vergleichsgebühr machen. Das geht bei den RVG-Gebühren aber in aller Regel nicht.
    Auch im Übrigen teile ich die Ansicht von RAHelm.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!