Vermögensverzeichnis § 1640 - Kind ist möglicher Alleinerbe

  • Hallo an diesem so gar nicht sommerlichen Mittwoch... Ich habe folgendes Problem:

    Das Jugendamt teilte mit, dass die Kindesmutter verstorben ist. Deren 15-jähriger Sohn lebt seit Jahren bei den Eltern des Kindesvaters, der auch die elterliche Sorge innehat. Die Ehe der Eltern wurde vor vielen Jahren geschieden.

    Dem Vater wurde ein VVZ übersandt. Irgendwann ist es auch zurück-gekommen mit folgenden Angaben: "Kind ist gesetzlicher Erbe, Erbschein wurde noch nicht beantragt, Nachlassvermögen nicht bekannt..."

    Da schellen bei mir jetzt die Alarmglocken... (zurecht ?). :gruebel: Das Kind ist sehr wahrscheinlich Alleinerbe geworden (Ausschlagungsfrist längst abgelaufen), sodass ich schon gern über die Höhe des Nachlasses Bescheid wüsste.

    Vom Vater zu verlangen, dass er jetzt einen Erbschein beantragen muss, halte ich aber für überspitzt, da er
    a) mit seiner geschiedenen Frau sicher nicht mehr viel zu tun hatte und
    die im ES-Verfahren erforderlichen Erklärungen über deren Familien-
    verhältnisse sicher nicht abgeben kann und
    b) er dann auch noch Kosten tragen müsste, obwohl am Ende dann
    vielleicht kein Vermögen da war.

    Meine Idee: Beim Jugendamt nachfragen, ob diese etwas über die familiäre und wirtschaftliche Lage der Mutter wissen. Falls von dort die Auskunft käme, dass sie vermögenslos gewesen sei, würde ich die Akte nach einem entsprechenden Vermerk schliessen.

    Würdet Ihr das genauso sehen ? Vielen Dank schon mal im Voraus !

  • Ob der KV mit der KM nach der Scheidung noch viel Kontakt hatte oder nicht, ist nicht relevant.
    Der Nachlass ist zu ermitteln, dafür hat er die elterliche Sorge.
    Entweder er versichert mir, dass Vermögen über 15.000 € nicht erworben wurde oder ich bekomme die genaue Auflistung.
    Einen Erbschein verlange ich aber nicht.

  • Der KV hat zumindest eine vollständige Erklärung nach § 1640 BGB vorzulegen. Das hat er bisher nicht getan. Notfalls ist Zwang auszuüben, um die Erklärung zu bekommen.

    Der KV wird sich also kümmern müssen, um den Nachlass zu sichten. Wenn das Kind Alleinerbe ist, muss der KV als Vertreter ja außerdem den Nachlass sichern und verwalten. Ist das Kind nicht Alleinerbe, muss der KV Kontakt mit den anderen Miterben herstellen, um die Verwaltung des Nachlasses und irgendwann die Auseinandersetzung zu regeln.

    Wenn der KV schriftlich nicht entsprechend reagiert, würde ich ihn mir vorladen und den Fall besprechen.

    Ulf

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  • Würdet Ihr das genauso sehen ? Vielen Dank schon mal im Voraus !



    Nö, der Vater als Inhaber der Vermögenssorge hat sich gefälligst darum zu kümmern, ob der Sohn Schulden erbt bzw. hier schon geerbt hat.
    Dieses Problem hat man ja auch ganz oft, bei der fam.-ger. Genehmigung der Erbausschlagung nach dem geschiedenen Elternteil oder aus der "geschiedenen" Verwandtschaft. Der sorgeberechtigte Elternteil sollte Wohl oder Übel wenigstens den Versuch unternehmen, etwas über den Nachlass rauszubekommen.

  • Ich würde die Nachlaßakten nach der Mutter beiziehen.



    Die Idee hatte ich auch schon - Fehlanzeige...

    Aber ich gebe Euch recht; der Vater ist ja in der Pflicht, das Vermögen darzulegen, nicht ich. Ich werde ihn auf diesen Umstand hinweisen und ihm den Tipp geben, sich notfalls selbst mal mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.

    Werde über die Bemühungen oder Nichtbemühungen des Vaters berichten... Bis dann !

  • Der Vater hat sich zu kümmern und sich Kenntnis über den Nachlass zu verschaffen. Ich würde genau wie von Ulf in #3 beschrieben vorgehen.

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