Alles anzeigenMan kann das auch so sehen, das der BGH dem wesentlich älteren Grundsatz der Festsetzung (nicht mehr als mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung tatsächlich verbundene Kosten) wieder Geltung verschafft hat. Man müsste mal die Gesetzesmotive zu § 118 BRAGO mit denen zu Vorbemerkung 3 vergleichen. Ich mutmaße ferner, dass sich früher im Gegensatz zu heute kaum einer darum Gedanken gemacht hat. Ferner gab es vergleichbares früher nicht für die fachgerichten Verfahren. Auch scheint die frühere Handhabung auch nach 50 Jahren kein Gewohnheitsrecht o.ä. begründet zu haben - jedenfalls ist mir keine Entscheidung in dieser Richtung bekannt. Eigentlich unverständlich, dass genau diese nicht von der Kommentierung eingefordert werden.
Siehe dazu:
BGH 1. Zivilsenat, 12.12.2002, I ZB 29/02
Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, daß es im allgemeinen immer dann, wenn bereits ein auswärtiger Anwalt eingeschaltet ist, kostengünstiger ist, diesen Rechtsanwalt auch mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Denn die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wird auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angerechnet (§ 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), während bei Beauftragung eines anderen Anwalts beide Gebühren nebeneinander geschuldet werden.
BGH 8. Zivilsenat, 16.10.2002, VIII ZB 30/02
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die für eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits entstandene Anwaltsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die Prozeßgebühr angerechnet wird, während bei einem Wechsel zu einem Anwalt am Prozeßgericht zwar Reisekosten erspart werden, aber für die Prozeßführung eine weitere Gebühr anfällt.
BGH, 14.09.2004, VI ZB 37/04
Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig gewesen sein soll und deshalb eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) angefallen sein mag, kann - entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde - nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zulasten der beklagten Partei berücksichtigt werden. Die Geschäftsgebühr ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO auf die Gebühren des § 31 Abs. 1 BRAGO anzurechnen.
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