Aufgebot Pfändungsgläubiger bei Löschung Nießbrauch?

  • Ulf

    Es ist doch ein Unterschied, ob es sich um Erben handelt, oder um einen Pfändungsgläubiger, der vom Tod des Berechtigten vielleicht nichts weiß.

    Der kann innerhalb des Sperrjahres deshalb vielleicht nicht widersprechen. M.E. ist daher kein Fall des § 23 GBO gegeben, ich stimme Francesca zu.

  • Die Zulässigkeit seines Widerspruchs ist aber auch davon abhängig, ob er "Rechtsnachfolger" im Sinn des § 23 GBO ist.


    Dazu Demharter, 23. Auflage, Rn. 21 zu § 23 GBO:

    Zitat


    Rechtsnachfolger ist auch, wer das Recht oder ein Recht an diesem zu Lebzeiten des Berechtigten durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hat (KG JW 1938, 2830).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die gleiche Entscheidung ist im Schöner/Stöber zitiert. Ich frage mich nur, ob das auch richtig ist.

    Ich hole mir die Entscheidung mal eben aus der Bücherei.

  • Ich gebe mal zu bedenken, dass ein Niessbrauch auch aufgrund Löschungsbewilligung (Verzicht) des Berechtigten gelöscht werden kann, ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers. Warum soll dann also hier die Zustimmung erforderlich sein?

  • Jetzt habe ich die Entscheidung hier, die überall zitiert wird - JW 1938, 2830 -. Dort steht folgendes:

    „Rechtsnachfolger im Sinne der bezeichneten Vorschrift ist auch derjenige, der das Recht oder ein Recht an dem Rechte bei Lebzeiten des Berechtigten von diesem oder im Wege einer gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckung erworben hat (Güthe-Triebel § 23 Anm.9).“

    Dann habe ich im Güthe-Triebel an der angegebenen Stelle nachgelesen:

    „In erster Reihe kommt der allgemeine Rechtsnachfolger, insbesondere der Erbe, in Betracht. Der Begriff beschränkt sich jedoch nicht hierauf. Unter § 23 fallen vielmehr auch diejenigen, denen der Berechtigte sein Recht unter Lebenden übertragen hat. Ein Beispiel bildet der Fall, dass A ein ihm zustehendes, nur für seine Lebenszeit bestelltes Pfandrecht an einer Hypothek an B abtritt. Dann ist B - und nicht der Erbe des A – zur Einziehung der Rückstände befugt, weil das Pfandrecht durch die Abtretung aus dem Vermögen des A ausgeschieden ist.“

    Es geht im Güthe-Triebel also gar nicht um die Löschung der verpfändeten Hypothek, sondern um die Löschung des Pfandrechts! Was das Kammergericht da zitiert hat, ist also überhaupt nicht richtig und danach haben es alle abgeschrieben. Ich bleibe daher bei meiner Meinung.

    @ Franzy: Wie kommst Du darauf, dass der Nießbrauch zu Lebzeiten des Berechtigten ohne die Zustimmung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden kann?

  • Ich sehe schon, wir werden wohl nicht einig werden. Brauchen wir aber ja auch nicht.

    Ulf

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  • @ Franzy: Wie kommst Du darauf, dass der Nießbrauch zu Lebzeiten des Berechtigten ohne die Zustimmung des Pfändungsgläubigers gelöscht werden kann?



    OLG Frankfurt vom 18.07.1961 Az. W 150/61

    "Zur Löschung eines Nießbrauchs im Grundbuch genügt die Bewilligung des Nießbrauchers, auch wenn die Ausübungsbefugnis gepfändet und die Pfändung im Grundbuch vermerkt ist; die Zustimmung des Pfändungsgläubigers ist nicht erforderlich."

    Aber vielleicht mal zum ursprümglichen Fall: Ich würd nach dem Sperrjahr auch ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers löschen.

  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist überholt. Der BGH hat schon im Jahr 1974 entschieden, dass Gegenstand der Pfändung der Nießbrauchs selbst und nicht die Befugnis zu seiner Ausübung ist - BGH Rpfleger 1974, 186 -. Seitdem ist unstreitig, dass der Pfändungsgläubiger einer Verfügung über den Nießbrauch zustimmen muss.

  • Beim Nießbrauch erlischt der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten. Insoweit sind wir uns einig?
    Bei der bisher zitierte Rechtsprechung handelte es sich immer um die Löschung aufgrund Bewilligung. Zur Löschung des gepfändeten Rechts ist die Bewilligung des Berechtigten und des Gläubigers notwendig (BayObLG Beschluss vom 7.8.1997, 2 Z Br 104/97 siehe Rpfleger 1998 ,69).

    Im vorliegenden Fall ist der Nießbrauch unstreitig erloschen, der Rechtsnachfolger muss nach Ablauf der Sperrfrist nicht mehr der Löschung zustimmen. Er kann die Löschung nur durch einen Widerspruch verhindern (§ 23 Abs.1 GBO). Dies muss meiner Meinung nach auch für den Pfändungsgläubiger gelten, darum lösche ich nach Ablauf der Frist.

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