Vollstreckbarkeit eines Vergleichs

  • Hallo mal wieder!

    Gibt es igrendeine Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich, der von seinem Wortlaut nach nicht vollstreckungsfähig ist, vollstreckungsfähig zu machen?

    Konkret hat der Vergleich etwa folgenden Inhalt:

    "A verpflichtet sich, im Zeitraum von x bis y einen Betrag von 90.000 € in folgender Reihenfolge zurückzuzahlen:

    1. in den ersten sechs Monaten an Gruppe B
    2. danach in monatlichen Raten an:
    a) C
    b) D
    c) E
    d) F

    Die Zahlungen sind D nachzuweisen."

    Da A nicht zahlt, beantragt D eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.

    Ich habe das abgelehnt, da aus dem Vergleich nicht konkret erkennbar ist, welche genauen Beträge an welche Beteiligten gezahlt werden sollen.

    D hat jetzt gefragt, ob der Vergleich irgendwie zu Vollstreckbarkeit gebracht werden könnte. Ich glaube nicht, habe aber auch nicht oft genug solche Fälle, um mir absolut sicher zu sein. Müsste sonst erst ein neues Verfahren eingeleitet werden?

  • (unter Vorbehalt, dass weiß jeder Volljurist viel besser)

    Die von Anfang an bestehende materielle Unwirksamkeit des Prozessvergleichs, wie hier (anders z.B. bei Rücktritt) führt auch zu prozessualen Unwirksamkeit des Vergleichs, sodass der Prozess nicht beendet wird und bei Geltendmachung fortzuführen ist, vgl. BGH v. 15.04.1964, Az.: Ib ZR 201/62. Das gilt soweit ich weiß immer noch.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich weiß es nicht besser, aber was Wobder geschrieben hat, hört sich doch gut an! :daumenrau

    Dann kann man die Anfrage von D ja als Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs auslegen.

  • Aber ist ein Vergleich denn schon materiell unwirksam wenn er nicht vollstreckbar ist? Oder habe ich das jetzt nicht verstanden?

    Oder geht es gerade nur darum, dass ggfs die Feststellung der materiellen Unweirksamkeit des Vergleiches beantragt werden soll? Wer wäre denn zuständig dafür? Die nächst höhere Instanz (bei mir also das LSG) ?

  • Man könnte hier BGB AT bemühen und sich mit der Frage befassen, ob überhaupt eine wirksame Einigung über den Vergleich vorliegt, da ein solcher mit nicht vollstreckbarem Inhalt allseits unerwünscht gewesen sein dürfte.

    Das fällt m.E. in die Zuständigkeit der I. Instanz, da es um die Fortführung des dort noch gar nicht beendeten Verfahrens geht.

  • Nicht die fehlende Vollstreckbarkeit, sondern die zu Grunde liegende inhaltliche Unbestimmtheit des Vergleichs führen zur mat. Unwirksamkeit, das Verfahren müsste am SG fortgeführt werden.

    Der Vertragsschluss setzt eine Willenseinigung voraus , welche zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend regeln muss, jedoch die wesentlichen Vertragsbestandteile. Hieran scheitert es vorliegend, da nicht ersichtlich ist an wen, wieviel gezahlt werden soll. Damit Unwirksam. (Einzig wäre noch möglich Protokollberichtigung, sie haben sich auch in den Punkten geeinigt, aber nur Dokumentionsfehler im Protokoll, da gibt der Topic aber nicht genug her).

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (24. Juli 2008 um 12:26) aus folgendem Grund: Ergänzung

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