Antragsberechtigung Aufgebotsverfahren nach 1003ff ZPO

  • Servus allerseits,

    bin das erste mal mit dem Thema Aufgebotsverfahren beschäftigt und habe eine Frage zur Antragsberechtigung.

    Wenn ein Eigentümer den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung nicht mehr auffinden kann, ist er dann dennoch zur Antragstellung berechtigt?

    In Zöllner 1004 Rn 2 steht: der Grundstückseigentümer ist antragsberechtigt, der eine Löschungsbewilligung erhalten hatte, auch wenn er nur eine persönliche Schuld getilgt "hatte". (enger LG Flensburg: der Antragsteller müsse letzter rechtmäßiger Besitzer derr Urkunde gewesen sein)

    In Lauterbach 1004 Rn 1 Der Grundschuldeigentümer ist auch auf Grund einer in seinem Besitz befindlichen Löschungsbewiligung der Gläubigers berechtigt.

    1) heißt "hatte", dass es auch genügen würde, wenn bei Gericht ein Nachweis des Erhalts der Löschungsbewilligung etwa seitens einer Bank, die sich schriftlich die Entgegennahme unterzeichnen liese, oder müsste eine Bank eine beglaubigte Abschrift an den Eigentümer senden, damit dieser den Antrag stellen kann

    2) würde es der engen Auffassung vom LG Flensburg genügen, wenn sich eine Bank die Rücksendung des Grundschuldbriefes schriftlich bestätigen liese??

    Für Anregungen wär ich euch sehr dankbar, und vielen Dank im Vorfeld an jeden, der sich meinem Problem annimmt.

    RAS

  • Wenn auch die erteilte Löschungsbewilligung abhanden gekommen ist, braucht der Eigentümer sowieso eine neue, wenn er das Recht im Grundbuch löschen lassen will. Der Eigentümer sollte sich daher von der Gläubigerin eine neue Löschungsbewilligung erteilen und sich bestätigen zu lassen, dass bereits am ... eine Löschungsbewilligung und der Grundschuldbrief an den Eigentümer übersandt wurde. Dann sollte das Antragsrecht des Mandanten im Aufgebotsverfahren nach den von Dir zitierten Fundstellen kein Problem mehr sein.

  • Mache ich auch so. Eigentümer soll sich eine neue Löschungsbewilligung erteilen lassen und sie mir im Original vorlegen als Nachweis seines Antragsrechts. Nach Erlass des Ausschlussurteils kriegt er sie wieder. Braucht er ja ohnehin fürs Grundbuchamt.

    Allerdings würde ich mir nicht bescheinigen lassen, dass der Gläubiger früher schon mal eine erteilt hat.

    Meistens schreiben die Banken aber von sich aus auf die Löschungsbewilligung, dass es sich um eine zweite anstelle der verlorengegangenen vom .... handelt.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Bestätigung des Gläubigers, dass früher schon einmal eine Löschungsbewilligung erteilt wurde, ist hilfreich, wenn der Aufgebotsantrag schon gestellt ist. Dies belegt nämlich, dass das Antragsrecht schon von vornherein bestanden hat. Aber auch sonst kann diese Bestätigung nichts schaden.

  • Und ich sagte nicht, dass das Gericht die Bestätigung verlangt, sondern dass sie sich der Eigentümer zweckmäßigerweise erteilen lassen sollte.:D

  • Hauptsache die Bank muss das Aufgebotsverfahren nicht betreiben. Daher auch die Idee sich den Erhalt des Grundschuldbriefes vom Schuldner gegenzeichnen zu lassen, um auch der engen Auffassung des LG Flensburg Rechnung zu tragen, die verlangt, dass der Antragsteller der letzte rechtmäßige Besitzer der Urkunde gewesen ist. Damit ist meines Erachtens denklogisch ausgeschlossen, dass die Bank das Verfahren noch betreiben könnte, da sie keinen Vortrag nach 1007 Nr. 2 über den Verlust der Urkunde machen kann, und die eidesstattliche Versicherung, die im Ermessen des Rechtspflegers ist dürfte auch wegfallen. Die Bänker, die nach 15 Jahren oder länger ein Aufgebotsverfahren betreiben sollen sind wegen der strafrechtlichen Konsequenzen verängstigt, da man ja irgendwie nicht wissen kann, ob sich eine Urkunde nicht doch noch irgendwo "eingemauert" befindet. V.a. die Frage ab wann genügend gesucht und recherchiert wurde, um reinen Gewissens die Versicherung abzugeben über einen Kunden, mit dem sie nie zu tun hatten...

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