Aufgebot Grundschuldbrief

  • Die Bank beantragt für einen GS-brief die Durchführung des Aufgebotsverfahrens. Die Löschungsbewilligung wurde durch die Bank erteilt, allerdings können die den Brief in ihren Unterlagen nicht mehr finden, die Angaben sind entsprechend eidesstattlich versichert.

    Meine Frage: Benötige ich auch noch irgendwelche Erklärungen von dem Grundstückseigentümer (Stichwort: Eigentümergrundschuld?)

  • Ich denke der § 984 ZPO ist zu beachten.
    Üblicherweise verlange ich noch folgendes:
    Der Eigentümer... versichert die Richtigkeit folgender Angaben an Eides Statt:
    1. Er hat keine Kenntnis über den Verbleib des Grundschuldbriefes über die im Grundbuch von ... Blatt ... in Abt. III unter Nr. ... eingetragene Grundschuld über ...
    2. Er hat diesen Grundschuldbrief keinem Dritten ausgehändigt.
    3. Er hat über eine eventuell aus dem Recht Abt. III Nr. ... entstandene Eigentümergrundschuld auch nicht durch Abtretung oder Verpfändung verfügt
    4. Die im o.a. Grundbuch eingetragene Grundschuld Abt. III Nr.... ist in keiner Weise gepfändet worden.
    5. eidesstattliche Versicherung des Eigentümers, dass sich der
    Grundschuld/Hypothekenbrief ebenfalls nicht in seinem Besitz befindet.
     Wurde nach dem Grundschuldbrief intensiv gesucht?
    Eine Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 315 AO.



  • :daumenrau genauso hab ich's auch immer gemacht, dann ist die Sache wasserdicht ;)

  • Ich würde die Erklärungen #2 auch nicht verlangen.

    Antragsteller ist ja der eingetragene Gläubiger, nicht der Eigentümer. Also würde ich den gar nicht beteiligen (wenn ich ganz penibel wäre, würde ich ihm vielleicht das Aufgebot zur Kenntnis übersenden).

    Die Gläubigerin hat den Verlust glaubhaftgemacht und gut ist.

    Wichtig ist für mich, dass ich die genaue Bezeichnung des Grundschuldbriefs (Gruppe und Nummer) habe, damit ich ihn im Aufgebot und im Ausschlussurteil genau bezeichnen kann.

    @ Elis: Was ist bitte § 315 AO? Aktenordnung? Abgabenordnung?:bahnhof:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Die Grundschuld ist trotz erteilter Löschungsbewilligung abstrakt und deshalb vermutetes Fremdrecht, solange das Gegenteil nicht belegt ist. Ich bin deshalb auch der Meinung, dass der Eigentümer gar nicht beteiligt ist.

  • @ online: AO=Abgabenordnung (1.7.2008 [Blockierte Grafik: http://beck-online.beck.de/bib/img/bund.gif]Bund)

    § 315 Wirkung der Einziehungsverfügung

    (1) 1Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. 2Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. 3Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
    (2) 1Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. 2Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. 3Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. 4§ 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemäß. 5Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.
    (3) 1Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
    (4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

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