Nachlasspflegschaft - wie lange kann sowas dauern?

  • @juris:

    Diese Vorgehensweise ist mir unbekannt:wechlach:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Sooooooooo, also Telefonat mit Rpflin. Ich hab jetzt noch mehr Fragezeichen in den Augen und (leider auch) etwas Wutfalten im Gesicht, weil ich mir den Anruf m. E. auch hätte sparen können:

    1. Kann sie mir auch nicht mehr sagen, als dass durch den Nachlaßpflegerwechsel "wir" vom Regen in die Traufe gekommen wären. Sie habe mit Herrn RA.... schon mehrfach zusammengearbeitet, aber seit einiger Zeit würde er auf ihre Anfrage auch nicht mehr reagieren (anscheinend auch in anderen Fällen nicht). Sie werde ihn jetzt halt noch mal anschreiben, aber mehr könne sie auch nicht tun, zum Absetzen wären Fristen einzuhalten.

    2. Einen prof. Erbenermittler könne und werde sie NICHT einschalten, dafür gäbe es einen Nachlaßpfleger,w enn dann könne nur dieser in die Richtung was tun. (O-Ton: Ich werde den Teufel tun, mich da einzumischen, für was hab ich den den NLPF)

    3. Auf meine Frage hin, ob wir von hier aus etwa tun könnten um die Sache zu beschleunigen bekomme ich die Antwort "Sie sind doch Anwaltkanzlei, Sie werden doch wohl wissen, was in solchen Fällen zu tun ist, dafür bin ich nicht da, Ihnen das zu sagen. Gehen Sie doch nach dem BGB in Richtung Schdenersatz, aber ob Sie den beziffern können, bezweifel ich"

    4. Auf eine Frage eines Teilerbscheines, da ja anscheinend wirklich keine näheren Erben als unsere Mdtin da ist bekomm ich zu hören, selbst wenn ich, was ich nicht tun werde, einen Teilerbschein ausstellenwürde, wird ihnen der NLPF. auch kein Geld aufs grade Wohl auszahlen. (OK, versteh ich ja eigentlich)

    5. Auf meine Frage, ob wir vielleicht von Ihr einen schriftlichen Sachstand bekommen, was sie jetzt weiter veranlassen wird, meinte sie, das wäre nicht ihre Aufgabe, jedem Betroffenen Abschriften ihrer Verfügungen an die NLPfl. zu verschicken. Ich könne ja eine schriftlich Sachstandsanfrage reinreichen, dann würde sie mir aber auch nicht mehr sagen können wie jetzt am Telefon, dass sie sich mit dem NLPF. in Verb. setzt.

    TOLL, und was sag ich jetzt unserer Mdt.? Dass ich genauso weit bin wie vor einer Woche?!?!?!?!


    :wall: :wall: :akteferti

  • @GabiP:

    Du bist ja wirklich vom Glück gesegnet. Offenbar haben wir wieder mal ein besonders negatives Beispiel für die Tätigkeit des Rpfl. und des NL-Pfl. gefunden.


    Übrigens: Ist ja klar, daß das NLG keinen EE beauftragt. Da ein NL-Pfleger bestellt ist, wäre das seine Entscheidung. Machen könnte es das Gericht aber trotzdem; jederzeit.

    Es läuft immer mehr darauf hinaus, daß die bekannte Erbin zur Klärung der gesamten Verwandtschaftsverhältnisse und Beschaffung der zum Erbnachweis erf. Urkunden einen EE auf Erfolgsbasis einschaltet.

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  • Die zuständige Rechtspflegerin hat offensichtlich ihren Beruf bzw. die für sie richtige Abteilung verfehlt. Über die von ihr zur Schau gestellte Ignoranz kann man jedenfalls nur den Kopf schütteln.

    Ich hätte den Nachlasspfleger schon längst entlassen. Fristen gibt es hierfür nicht. Man sollte auch nicht aus dem Auge verlieren, dass die Rechtspflegerin nun bereits zum zweiten Mal einen offensichtlich ungeeigneten Nachlasspfleger ausgewählt hat. Auch wenn der Pfleger eine Flasche sein mag, liegt die Ursache für die jetzige Situation in der Auswahlentscheidung des Gerichts. Diese Erkenntnis scheint sich der zuständigen Rechtspflegerin aber noch nicht erschlossen zu haben.

    Was ich besonders bemerkenswert finde, ist die Äußerung der Rechtspflegerin, dass sie keinen (Mindest)Teilerbschein erteilen werde. Wie sie diese Verweigerungshaltung rechtfertigen will, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Erbscheins vorliegen, muss allerdings ebenso ihr Geheimnis bleiben wie die Annahme, der Nachlasspfleger würde auch nach einer solchen Erbscheinserteilung nicht entsprechend der Erbquote auszahlen. Wenn die Nachlasspflegschaft für die im Teilerbschein ausgewiesene Erbquote aufgehoben wird, ist der Erbe für diese Erbquote bekannt. Als Miterbe besteht ein Anspruch gegen die übrigen Erben (vertreten durch den Pfleger) auf jederzeitige Erbauseinandersetzung. Wie sollte sich also der Nachlasspfleger einem solchen Verlangen mit Erfolg verweigern können?

  • @juris2112:

    Du hast (wie immer:) ) völlig recht, das Problem für die Erbin dürfte aber schon sein, die Verwandtschaftsverhältnisse zumindest soweit zu klären, daß die Stellung eines Mindest-Teil-ES erfolgen kann.

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  • Natürlich ist das das Problem, aber auf diese Weise kann man dem NachlG und dem Pfleger Feuer unterm Hintern machen, vor allem, wenn man bedenkt, das die nachgewiesene Erbenstellung erst den in § 2358 Abs.2 BGB vorgesehenen Weg zugunsten des bereits festgestellten Erben frei macht.

  • @GabiP:

    Wie geht´s nun weiter?

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  • Ganz ehrlich?

    Ich hab die Akte mit Telefonvermerk meiner Chefin auf den Schreibtisch gelegt.

    Und da liegt sie dann und liegt und liegt..... Ne, aber irgendwann klink ich mich aus und lass wieder die RA´s dran. Ich hab das Mandat ja nicht angenommen :teufel:

    Werde trotzdem berichten.

  • ok, ich hab die Akte natürlich postwendend wieder auf dem Tisch gehabt :)

    Ok, nachdem auf postalische Anfragen Nachlaßpfleger nie reagiert, hab ich mir gedacht, ich versuchs halt mal telefonisch. - briefkopf-Telefonnummer: kein Anschluss unter dieser Nummer. (Häh?) Nagut, kann ja neue Nummer haben, Auskunft - Herrn RA.... gibt es nicht (häh???) Ähm, ja gut, RAK angerufen:

    .... suche einen Kollegen bzw. bräuchte dessen neue Anschrift.
    "Äh, ja den Herrn ...., ähm moment bitte (Musik)"
    "Hallo, ähm ja, können Sie in 1 - 2Wochen wieder anrufen, wir sind dran"

    - ich möchte nur wissen, ob der Kollege noch "existiert"

    "Ja mehr wie Sie wissen wir jetzt auch niht, aber unter der Adresse gibt´s ihn nicht mehr, wir suchen noch."

    :binsauer :totenkopf :what:

    Naja, jetzt versuch ich mal meine allerliebste Freundin vom NLGericht zu erreichen, kann ich davon ausgehen, dass der Nachlass nicht mehr verteilt werden muss, weil es eh keinen mehr gibt?

    :indiefres :wall:

  • @GabiP:
    :alarm :alarm:schock::schock:

    Ich kann es nicht fassen!!!!!

    :aufihnmit:shit

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  • Für den Fall des "worst case" kommt es darauf an, ob die Nachlassgelder -wie es sich gehört- versperrt angelegt waren (§§ 1915, 1809 BGB). War dies der Fall, hätte die Bank an den Pfleger nicht befreiend geleistet (§§ 1812, 1813 Abs.2 S.1 BGB) und den Erben wäre somit auch kein Schaden entstanden, weil der Erfüllungsanspruch gegen die Bank fortbestünde. Aber auch bei nicht versperrter Anlage haftet die Bank den Erben trotz befreiender Leistung an den Pfleger aus culpa in contrahendo, wenn die Bank erkennt, dass es sich um Pflegschaftsgelder handelt und den Pfleger trotzdem nicht auf die Notwendigkeit der versperrten Anlage aufmerksam gemacht hat (LG Kempten NJW-RR 1991, 1268; MünchKomm/Schwab § 1809 RdNr.9; Soergel/Zimmermann § 1809 RdNr.3). Auch bei unterstellter Richtigkeit der geäußerten Vermutung im Hinblick auf das "Verschwinden" der Nachlassgelder muss also noch nicht alles verloren sein. Dies gilt umso mehr, als sich das NachlG unverzüglich die versperrte Anlage nachweisen lassen muss und hierfür nicht bis zur ersten Rechnungslegung zuwarten darf (RG JW 1910, 288; RGZ 88, 266; OLG Oldenburg Rpfleger 1979, 101). Also notfalls Amtshaftung!

  • Das Grundproblem bleibt. Die Erbin muß zunächst ihr Erbrecht nachweisen.

    @GabiP: Wie macht ihr / machst du weiter?

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  • Die Sache dreht sich im Kreis:

    Gestern RPfl. erreicht: "ja ich hab da schon eine andere Adresse, aber da geht auch keiner ans Telefon..."
    Sie habe mir ja bereits mitgeteilt, dass sie ihn anschreiben werde, sie hätte dies bereits im Februar (!) getan, hätte aber ausser einer Adressänderung nichts mehr gehört. Sie werde ihn halt nochmal anschreiben (aaaahhhh)

    Auf meine Mitteilung, dass die Kammer da wohl "hinterhersei" teilte sie mir mit, das sei seine Privatangelegenheit, ginge sie nichts an.

    Sie werde ihn wie gesagt jetzt nochmal anschreiben und dann weitersehen (Kollegin hat mitgehört und nur noch den Kopf geschüttelt vor lauter Erstaunen. Hat sich irgendwie nach "hab keine Lust, was wollen Sie überhaupt von mir" angehört)

    Ich hab jetzt mal noch die RAK verständigt, aber die versuchen halt auch nur "ihn zu finden". OHne konkreten weiteren Anhaltspunkt machen die auch nicht viel.

    Chefin meinte jetzt, wir warten noch ne Woche, wenn sich dann von der Rpflin wieder nichts tut, wird sie wohl oder übel doch mal versuchen, "eine Etage höher" anzufragen, ob eine solche Sachbearbeitung üblich ist.

    Tut mir leid, wir sind wirklich nicht die DA- oder "Wir beschweren uns bei den Chefs"- Heinis, aber irgendwas muss sich doch nach 8 Jahren tun.

    Und Betreuer von Mdtin ist im Moment der Meinung, dass er erstmal Tätigkeiten von NLG + NPfl. sehen möchte, bevor er einen EE von sich aus einschaltet. Irgendwie auch verständlich.

    *Akte auf WV 1 Woche leg und mich dann wieder aufreg *

  • Ich würde nunmehr ultimativ die sofortige Entlassung des Nachlasspflegers beantragen und gleichzeitig Amtshaftungsansprüche für den Fall des Verlustes der Nachlassgelder in Aussicht stellen.

    Das wirkt fast immer!

  • Zitat von GabiP.



    Chefin meinte jetzt, wir warten noch ne Woche, wenn sich dann von der Rpflin wieder nichts tut, wird sie wohl oder übel doch mal versuchen, "eine Etage höher" anzufragen, ob eine solche Sachbearbeitung üblich ist.

    Und Betreuer von Mdtin ist im Moment der Meinung, dass er erstmal Tätigkeiten von NLG + NPfl. sehen möchte, bevor er einen EE von sich aus einschaltet. Irgendwie auch verständlich.



    Antwort zu

    1. Satz: Wird wohl wie immer mit den 3F enden...

    2. Satz: Schade, ich könnte mir durchaus vorstellen, daß damit etwas frischen Wind in die Sache kommt...

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  • @GabiP:

    Wie steht´s denn in der Sache? Hat sich etwas bewegt?

    Gruß!

    TL

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  • Was mich an der Sache wundert, ist, dass die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts nicht unverzüglich von sich aus und von Amts wegen Maßnahmen ergreift, obwohl ihr hieran aus haftungsrechtlichen Erwägungen nicht zuletzt im eigenen Interesse dringend gelegen sein müsste.

  • Tja, ich hab jetzt

    1.) die Kammer nochmal eingeschaltet (ich hab inzwischen etwas Detektiv gespielt und über den Herrn Nachlaßpfleger noch ein bißchen mehr rausgefunden) - die ermitteln

    2.) hab ich (wie ja zu erwarten) von der DA bisher nur ein Schreiben erhalten, dass die Rpflgerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, man würde wieder berichten.

    3.) Warte ich jetzt mal noch bis Mitte August und werde dann mal wieder im Kreis rum telefonieren, was eigentlich los ist.

    Ich hab irgendwie nach den bisherigen Telefonaten mit der Rpflegin das Gefühl (ohne hier jemanden auf die Füße treten zu wollen), dass die gute Frau irgendwie keine Lust hat. Kaum gibt´s etwas Schwierigkeiten zieht sie sich hinter ihre Argumente zurück "da kann ich gar nichts tun, mehr wie.... kann ich nicht machen, das hab ich immer schon so gemacht, bisher gab´s da noch nie Probleme".

    Ich bin auch mal gespannt, was da bei rumkommt.

  • Zitat von GabiP.


    Ich bin auch mal gespannt, was da bei rumkommt.




    Ich auch:daumenrau

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  • mmmmhhh:

    Heute geht mir Abschrift eines Zwangsgeldbeschlusses des NLG an den NLVerw. zu, zahlbar innerhalb 8 Tagen, ansonsten wird binnen 2 Wochen seine Absetzung beschlossen. Er kann sich allerdings innerhalb dieser 2 Wochen hierzu äußern.:wow

    Und wenn er zahlt und sich nicht äußert? :gruebel:

    Was im nettesten Fall heißt, es kommt seit 1998 ein dritter NLV dran der wieder von vorne anfängt, ungefähr das gleich tut wie die anderen beiden?

    Ich muss unbedingt nochmal mit Mdt. wg. Einschaltung Erbenermittler sprechen.....:konferenz

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