Ankaufsrecht - Muss Urkunde her?

  • Folgender Fall:
    Maria setzt Antonius testamentarisch als Erben ein. Weiterhin verfügt sie, dass die Kirche ein Ankaufsrecht (zeitlich begrenzt, mit näheren Bestimmungen zum Kaufpreis) für den Fall erhält, dass Antonius das Haus verkaufen will.
    Maria ist tot. Antonius bewilligt beim Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Kirche. (Grundbuchberichtigung bzgl. Erbfolge wird natürlich auch beantragt.)

    Es liegt nur diese Bewilligung vor, nicht ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen Antonius und Kirche, § 311 b BGB, den gibt es ja gar nicht.

    Braucht man einen solchen Vertrag? Irgendwo war zu lesen, dies sei streitig. Formellrechtlich müsste die Bewilligung reichen.



  • Siehe Schöner/Stöber Grundbuchrecht 13. Auflage RN 1514 ff

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