Vergleich unter Einbeziehung einer Hilfsaufrechnung

  • Wenn ich das nun richtig lese hat der Beklagte auf die Forderung von 32.000.- ganz verzichtet und nicht nur auf die Hilfsanrechnung.

    Dann würde ich Nr. 1 nehmen, aber mit einer 1,5 Einigungsgebühr für den Wert des Verzichts:




    Richtig, er hat auf die 34.000,00 € Forderung verzichtet (und somit auch auf die hilfsweise Aufrechnung).
    Er könnte sie nicht mehr in einem neuen Klageverfahren geltend machen. Insoweit dürfte die Erhöhung (26.000,00 + 34.000,00 € ... also nicht begrenzt auf die doppelte Klageforderung) wohl gerechtfertigt sein.



  • Das sehe ich dann genauso.

  • Was habt ihr denn andauernd mit dem Verzicht?? Der Streitwertbeschluß ist doch ziemlich eindeutig: Hauptsache 26000 EUR , Vergleich 60000 EUR (Hauptsache + 34000) - wieso wollt ihr die Gebühren dann nicht aus dem festgesetzten Wert berücksichtigen? :gruebel: Vielleicht steh ich aber auch übelst auf dem Schlauch, es ist ja immerhin schon Freitag und so....

  • Also nochmal in Zahlen, weil ich imme rnoch etwas verwirrt bin:

    1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 26.032,26 € + 26.032,26 €)
    0,8 Differenzverfahrensgebühr (Wert: 7.967,74 €) § 15 III
    1,2 Terminsgebühr (26.032,26 € + 26.032,26 €)
    1,0 Einigungsgebühr (26.032,26 € + 26.032,26 €)
    1,5 Einigungsgebühr (7.967,74)
    Auslagenpauschale


    der Haken hier, ist nämlich, dass diese 7.967 nichtanhängig waren -> 0,8 VerGeb, der Rest des Vergleichswertes, der in der KGE auftraucht (34.000) aber schon wegen der Aufrechnung

  • Ok, ich schreibe am besten mal kurz auf, wie die Alternative 2 gerechtfertigt wird:

    1,3 VG nach Streitwert (26.000 + 34.000):
    "Da für den Anwalt die Verfahrensgebühr aber auch aus dem Mehrwert des Vergleichs entsteht - er betreibt auch insoweit das Geschäft i.S.d. Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG - ist der Wert der Aufrechnungsforderung noch hinzuzurechnen (§ 22 RVG), so dass die Verfahrensgebühr daher aus dem Gesamtwert der beiden Forderungen entsteht."

    Rest folgt gleich ....

  • Wieso soll denn der 1,3 Verfahrensgebühr nicht ein Wert von 26.000 + 34.000 zugrunde gelegt werden? Wir sind doch anscheinend durch den Verzicht irgendwie von der hilfsweisen Aufrechnung abgekommen .... ist es dann noch gerechtfertigt, wenn man nur die doppelte Klageforderung nimmt?

  • Weiter gehts:
    Da die Einigung im Termin geschlossen und zuvor auch darüber verhandelt wurde, entsteht insoweit die volle Terminsgebühr nach 26.000 + 34.000.

  • Etwas widersprüchlich steht dann aber plötzlich im Artikel:

    "Die Aufrechnungsforderung war dagegen nicht anhängig gewesen, da die Hilfsaufrechnung nicht zur Anhängigkeit führt."

    Das würde wohl wieder dafür sprechen, dass der Verzicht dazu führt, dass nicht rechtshängige Ansprüche plötzlich mit abgehandelt wurden.
    Also ist das ganze Hilfsaufrechnungs-Blabla dann doch hinfällig und man nimmt wieder die normale Berechnung rechtsh./nicht rechtsh. Ansprüche?

  • Etwas widersprüchlich steht dann aber plötzlich im Artikel:

    "Die Aufrechnungsforderung war dagegen nicht anhängig gewesen, da die Hilfsaufrechnung nicht zur Anhängigkeit führt."

    Das würde wohl wieder dafür sprechen, dass der Verzicht dazu führt, dass nicht rechtshängige Ansprüche plötzlich mit abgehandelt wurden.
    Also ist das ganze Hilfsaufrechnungs-Blabla dann doch hinfällig und man nimmt wieder die normale Berechnung rechtsh./nicht rechtsh. Ansprüche?



    Korrespondiert mit der Wertfestsetzung, hört sich vernünftig an und spricht gegen 1,3 VG aus 60.000 €.

  • 1,3 VG aus 60000
    1,2 TG aus 60000
    1,0 EG aus 26000
    1,5 EG aus 34000
    jedoch nicht mehr als
    1,5 EG aus 60000





    Also meinst Du wirklich die 2. Variante ...
    Ich bin grds. auch Deiner Meinung. Mich irritiert nur, dass wenn eine 1,0 und 1,5 EG angewandt wird, nicht automatisch noch eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr zur Anwendung kommt ...

  • Etwas widersprüchlich steht dann aber plötzlich im Artikel:

    "Die Aufrechnungsforderung war dagegen nicht anhängig gewesen, da die Hilfsaufrechnung nicht zur Anhängigkeit führt."

    Das würde wohl wieder dafür sprechen, dass der Verzicht dazu führt, dass nicht rechtshängige Ansprüche plötzlich mit abgehandelt wurden.
    Also ist das ganze Hilfsaufrechnungs-Blabla dann doch hinfällig und man nimmt wieder die normale Berechnung rechtsh./nicht rechtsh. Ansprüche?



    Das ist ja hier m.E. nun nicht der Fall, da ja der Beklagte auf die Forderung und nicht auf die Hilfsaufrechnung verzichtet hat.
    Verzichtet er nur auf die Hilfsaufrechnung um die Forderung u.U. in einem späteren Prozess einzuklagen ist man wieder bei der normalen Berechnung rechtsh./nicht rechtsh. Ansprüche.

  • Wenn ich meine Gedanken mal sammle, geht es wohl um zwei Fragen:

    1. Liegt hier eine "Entscheidung" über eine hilfsweise Aufrechnung vor unter Anwendung des § 45 Abs. 4 GKG?
    oder
    2. Liegt hier eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich unter Einbezug von nicht rechtshängigen Ansprüchen vor?

    Oder?



  • Ich denke hier wegen § 22 Abs.1 RVG. Ich habe zu Hause leider keinen Kommentar.




  • Das finde ich nachvollziehbar. Also ist die Gegenforderung durch den Verzicht quasi rechtshängig geworden. Muss man dann nicht ggf. eine 1,0 EG auch aus 60.000 nehmen?




  • Ok, dann muss ich vervollständigen:

    Weder noch, sondern vielmehr zwei rechtshängige Forderungen?





  • Neeeee ... hääää? Oh Gott, jetzt ist es soweit *komplettes Wirr warr*




  • Ok, andere Frage: Ist die Gegenforderung jemals rechtshängig geworden und wenn ja, an welchem Punkt? (Damit gerechtfertigt ist, dass diese bei der 1,3 VG berücksichtigt wird und keine 0,8 VDG anzuwenden ist)

  • Aber gilt der § 22 RVG nicht nur für die Zusammenrechnung von rechtshängigen Ansprüchen?



    Das ist ja m.E. das eigentliche Problem. Aber ich denke, wenn hier die 0,8 VG aus 34.000 ( ich glaube Little Steven hat das so gesehen) genommen werden, ist es auf jeden Fall nicht zuviel.
    Vielleicht ist es sowieso egal, da ja hier § 15 zu brücksichtigen ist. ( hab nicht nachgerechnet)

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