Beantragt wurde die Eintragungen eines Wohnungsrechts folgenden Inhalts:
...dass dem Überlasser ein unentgeltliches Wohnungsrechts an der Wohnung im 1. OG unter Ausschluss des Eigentümers zustehen soll. Die verbrauchsabhängigen und die verbrauchunabhängigen Kosten, mit Ausnahme der Stromkosten, trägt der Eigentümer. Die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts hat nur schuldrechtlichen Charakter. Zur Sicherung des Wohnungsrechts bewilligen und beantragen...
Daraufhin wurde beanstandet, dass eine Leistungspflicht des Eigentümers mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen ist.
Der Notar teilte daraufhin mit, dass die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts nur schuldrechtlich vereinbart wurde. Hierunter fällt auch die Kostentragungspflicht.
???
Ich vertrete die Auffassung, dass es sich hierbei um unterschiedliche Sachen handelt und daher eine Klarstellung hinsichtlich der Kostentragungspflicht erforderlich ist.