Wann entsteht die Hauptverfahrensgebühr nach Widerspruchseinlegung?

  • Hab hier mal ne interessante Sache:

    Mahnverfahren läuft, Antragsgegner befindet sich längst im Verzug und sichert die Zahlung des Anspruches fernmündlich und via Email zu. „Vorsichtshalber“ wird Widerspruch gegen den MB eingelegt.

    Antragsgegner droht mit Klageerhebung mit einer weiteren Frist, die aber auch nutzlos ins Lande geht. Nun zahlt der Antragsteller die Gerichtsgebühren für das Hauptverfahren ein. Die Klagebegründung ist erst dann möglich, wenn die Gutschrift auf dem Konto der LJK erfolgte Dann erst erfolgt die Abgabe an das Streitgericht, welches zur Klagebegrüdnung auffordert.

    Wenige Tage später, nach Abbuchung des Geldes auf dem Konto des Ast und nach Gutschrift bei der LJK, bezahlt der Antragsgegner den Rest.

    Frage: Ist hier die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren bereits entstanden? Auch wenn noch kein Eingang beim Streitgericht erfolgte?


  • Frage: Ist hier die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren bereits entstanden? Auch wenn noch kein Eingang beim Streitgericht erfolgte?

    die Anwaltsgebühren entstehen doch mit Beauftragung, evtl. käme aber 3101 in Betracht. Das Thema hatten wir hier aber irgendwo schon (glaub ich)

  • Anwaltsgebühren dürften mit der Beauftragung entstehen. Wenn der Anwalt aber nach Ablauf der Frist beauftragt wird, Klage einzureichen, dürfte also nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses die Verfahrensgebühr entstanden sein.

    Und die Gerichtskosten? Genau das würde ich noch gerne wissen......

  • Es ist eine 1,0 Gebühr VV 3305 für das Mahnverfahren und eine 0,8 Gebühr VV 3101 für das streitige Verfahren entstanden ( sofern der Auftrag vorliegt), wobei die VV 3305 angerechnet wird.

    Eine 1,3 Verfahrengebühr ist nicht entstanden, da hier kein Sachantrag vorliegt.

    Gerichtskosten sind (bisher) nur beim Mahngericht entstanden, wird das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben, entsteht eine weitere 0,5 Gebühr.

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