Interessenkonflikt: Mitarbeiter Behörde führt mehrere ehrenamtl. Betreuungen

  • Nachdem ich seit ca. 3 Jahren als Gast Euer Forum schätzen gelernt habe, möchte ich mich nun auch aktiv beteiligen.
    Mich beschäftigt folgender Fall:
    Darf ein Mitarbeiter der örtlichen Behörde (hier sogar der Leiter) privat mehrere ehrenamtliche Betreuungen führen (nicht für Angehörige oder Bekannte)?
    Ich bearbeite seit 1 1/2 Wochen Akten eines anderen AGs im Rahmen einer Teilabordnung und in dieser Zeit ist der mir in den paar Akten bestimmt 10x als ehrenamtlicher Betreuer untergekommen. Nun hat er sich sogar selbst in einer Stellungnahme der Behörde zur Verfahrensverlängerung zur Übernahme der weiteren Betreuung vorgeschlagen.
    Wenn ich an die Interessenskollision denke, die offensichtlich vorhanden ist und zum Himmel stinkt, kräuseln sich mir die Fußnägel. Das dürfte doch nicht zulässig sein, habe in §§ 1897, 1900 BGB recherchiert. Zumal der privat auch immer die Aufwandsentschädigung einstreicht und den halbjährlichen (!!!) persönlichen Kontakt mit den Betreuten möglicherweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit realisiert. Die Betroffenen sind Bewohner eines Heimes und die Betreuungen sämtlichst in höchstem Maße unkompliziert.
    Bevor ich nun überlege, was ich tun kann bzw. muss, wollte ich mal hören, ob jemand schon Erfahrung mit einer solchen Situation hat.

  • Ich denke mal, er darf nur seine "eigenen Fälle" von der Behördenseite nicht bearbeiten. Aber ansonsten, falls er Beamte ist, muss er ohnehin bei Übernahme des Amtes die Einwilligungserklärung seines Dientsherren vorlegen. Dann hätte doch schon geprüft werden müssen, ob er seinen Dienst ordentlich macht und die Übernahme der Betreuungen dem nicht entgegen stehen.:cool:

  • Ich denke mal, er darf nur seine "eigenen Fälle" von der Behördenseite nicht bearbeiten. Aber ansonsten, falls er Beamte ist, muss er ohnehin bei Übernahme des Amtes die Einwilligungserklärung seines Dientsherren vorlegen. Dann hätte doch schon geprüft werden müssen, ob er seinen Dienst ordentlich macht und die Übernahme der Betreuungen dem nicht entgegen stehen.:cool:



    Das ist gut - er als Behördenleiter???

    Außerdem dürfte die ehrenamtliche Tätigkeit allenfalls anzeigepflichtig und nicht genehmigungspflichtig sein.

  • Auch ein Beördenleiter hat einen Dienstvorgesetzten, z. B. den Leiter der übergeordneten Dienststelle.
    In NRW ist die Übernahme einer Betreuung/Vormundschaft/Testamentsvollstreckung für Beamte genehmigungspflichtig.
    Nur die Übernahme solcher ehrenamtlichen Geschäfte für einen Verwandten ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig (§§ 72 - 74 LBG).

  • Meine Bedenken gehen eher dahin, wie denn da die Betreuungsbehörde als eigentlich unabhängiges staatliches Organ noch objektiv sein und in das Verfahren mit einbezogen werden kann. Welcher Mitarbeiter der Behörde (geschweige denn der Leiter selbst) würde denn da mal kritisch auf Probleme hinweisen oder aber eine Aufhebung des Verfahrens anregen, falls sich der Betroffene wieder selbst um seine Angelegenheiten kümmern könnte?

  • Meine Bedenken gehen eher dahin, wie denn da die Betreuungsbehörde als eigentlich unabhängiges staatliches Organ noch objektiv sein und in das Verfahren mit einbezogen werden kann. Welcher Mitarbeiter der Behörde (geschweige denn der Leiter selbst) würde denn da mal kritisch auf Probleme hinweisen oder aber eine Aufhebung des Verfahrens anregen, falls sich der Betroffene wieder selbst um seine Angelegenheiten kümmern könnte?




    Ich denke, entsprechende Überlegungen hat (hoffentlich) die übergeordnete Dienststelle angestellt, bevor sie ihm die Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen gestattete. Daher würde ich mich nicht unbedingt als Betreuungsrechtspfleger damit befassen.

    Unabhängig davon muss es ja auch in den Verfahrensvorschriften, die die Betreuungsbehörde beachten muss, Regelungen für eine Befangenheit oder dergleichen geben und zum Beispiel festlegen, dass in diesen Fällen z. B. der Vertreter zu entscheiden hat, oder? :gruebel:

    Ansonsten könnte der Beamte der Betreuungsbehörde ja z. B. auch Stellungnahmen in Fällen seiner Angehörigen abgeben, somit auch zu seiner Eignung als Betreuer für die Eltern oder Bruder... :eek:

  • Ich befürchte, dass sich hier bisher niemand über eventuell vorliegende bzw. einzuholende Genehmigungen einen Kopf gemacht hat. Und wem das vielleicht aufgefallen ist, der hat sich vielleicht nicht getraut, da mal nachzufragen. Das steht dem Rechtspfleger ja auch nicht zu. Der Rechtspfleger des betreffenden AGs hat sich selbst auch gewundert, als ich ihn jetzt darauf ansprach. Der Richter, der das damals gemacht hat (das war immer Wechsel vom Betreuungsverein auf den ehrenamtlichen Betreuer), ist schon lange nicht mehr da. Wenn das bekannt war, dann lief das wohl so unter der Hand, aber dazu kann ich noch nichts genaues sagen. Ich werde mal vorsichtig weiter recherchieren.

  • Bei uns führern alle Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mindestens eine Betreuung als Privatperson, um in Übung zu sein. Zu Problemen führte dies bislang nie.
    Zusätzlich führt jeder noch mehrere Betreuungen als Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, das sind dann die harten Fälle.

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