1 oder 2 Angelegenheiten - Kündigung

  • Hallo,

    Beratungshilfe wurde für die Kündigung bewilligt. Nunmher neuer Antrag auf Beratungshilfe wegen Kündigung. RA teilte mit, dass in der ersten Sache Klage gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber eingericht worden ist. Nunmher will sich die Antragstellerin über die Konsequenzen erkundigen, wenn sie selbst kündigt.
    Ich bin der Meinung, dass ein innerer Zusammenhang besteht, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber im Vordergrund steht und auch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, da die Bewilligung erst drei Wochen her ist.
    RA sagt, dass es zwei Angelegenheiten sind, da einmal Kündigung durch Arbeitgeber und nun eventuell Kündigung durch Arbeitnehmer.

    Ich will den Antrag zurückweisen. Kann ich dies mit der Begründung machen, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt?

  • Im Arbeitsrecht gilt bei Kündigungen der sog. punktuelle Streitgegenstandsbegriff - und hiernach liegen hier zwei verschiedene Kündigungen und somit zwei verschiedene Angelegenheiten vor. ( auch wenn ich mich mal wieder unbeliebt mache...:teufel:)

  • punktueller Streitgegenstand - guter Einwand.
    Aber im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens (Kündigung durch AG) hat der RA mE auch auf § 9 KSchG hinzuweisen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag durch Urteil des Gerichtes) - damit ist doch eine selbständige Eigenkündigung obsolet

  • 1.) Der "Gegner" ist derselbe.
    2.) der äußere Rahmen ist derselbe (Arbeitsrecht).
    3.) Das Prozessgericht wäre auch dasselbe (Arbeitsgericht).
    4.) Innerer Zusammenhang ist gegeben.

    Wieso sollten es verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes sein? ;)

    Gut, dass die Anwälte in Familienrecht nicht mit dem Argument des punktuellen Streitgegenstandes kommen. Dann würden fix 12 Anträge aus einer Sache gemacht werden ;)

  • punktueller Streitgegenstand - guter Einwand.
    Aber im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens (Kündigung durch AG) hat der RA mE auch auf § 9 KSchG hinzuweisen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag durch Urteil des Gerichtes) - damit ist doch eine selbständige Eigenkündigung obsolet




    Von der Tätigkeit bei meinem früheren Gericht weiß ich, dass § 9 KSchG in der Praxis so gut wie nie zur Anwendung kommt.

    Normalfall in Kündigungsschutzverfahren sind der Abschluss eines Vergleiches (meist mit Abfindungsregelung) oder die Feststellung per Urteil, dass die Kündigung unwirksam ist.


    zur Ausgangsfrage:

    M. E. kann BerH hinsichtlich der Eigenkündigung bewilligt werden. Die Konsequenzen (z. B: Sperrzeit bei Bezug von ALG) sind ganz andere als bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.



  • zur Ausgangsfrage:

    M. E. kann BerH hinsichtlich der Eigenkündigung bewilligt werden. Die Konsequenzen (z. B: Sperrzeit bei Bezug von ALG) sind ganz andere als bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.



    Der Rechtsuchende will kündigen und der Rechtsanwalt soll zu den Konsequenzen beraten? Das ist eine allgemeine, nicht durch Beratungshilfe gedeckte Angelegenheit.

  • Von der Tätigkeit bei meinem früheren Gericht weiß ich, dass § 9 KSchG in der Praxis so gut wie nie zur Anwendung kommt.

    Normalfall in Kündigungsschutzverfahren sind der Abschluss eines Vergleiches (meist mit Abfindungsregelung) oder die Feststellung per Urteil, dass die Kündigung unwirksam ist..


    ;) Normalfall ist Vergleich, aber beraten muss man halt schon im Rahmen der Kündigungsschutzklage, find´ ich. Deswegen gehört es für mich zur Angelegenheit 1 dazu.

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