Guten Morgen,
wir haben ein Versäumnisurteil gegen eine KG und deren Komplementäre erhalten, also Beklagte zu 1, 2 und 3 aber bislang nur eine vollstreckbare Ausfertigung.
Mit dieser Ausfertigung bin ich gegen die KG vorgegangen. Um jetzt auch gegen die Komplementäre vorzugehen, habe ich zwei weitere vollstreckbare Ausfertigungen für diese beantragt und auch bekommen. In den Ausfertigungen ist explizit aufgeführt, dass sie für den Beklagten zu 1 bzw. 2 erteilt wurden.
Jetzt erhalte ich eine Rechnung wegen der weiteren Ausfertigungen und soll nach Nr. 2110 VV GKG insgesamt 30 Euronen zahlen.
Kann das richtig sein? § 733 ZPO spircht zwar von einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, aber doch wohl eher bei gleichem Schuldner weil z.B. der erste Titel auf dem Postweg verloren ging oder so.
Ich bin jetzt etwas verwirrt und sehe eigentlich nicht ein, dafür zu zahlen.