Könnte nicht theoretisch die Bank es einem Dritten aushändigen, der sich das Geld dann auszahlen lässt??
Theoretisch sicherlich aber dann dürfte es die Bank schwer haben, befreiend an den Sparbuchvorleger zu leisten, da die Bank ja durch mich vom Verfall des Sparbuchs weiß.
Ich persönlich tue mich halt schwer damit, irgendwelche Urkunden unbrauchbar zu machen, wenn ich dafür keine gesetzliche Grundlage habe.
Mag ja sein, dass es in anderen Bundesländern in deren AVHOs oder so solche Grundlagen gibt aber für Nds. habe ich eine solche nicht finden können. Hier käme - so wie ich das verstehe - die Vernichtung des Sparbuchs in Betracht, wenn die Bank die Annahme verweigern würde, § 29 Abs. 7 S. 2 AVHO.