müdliche vollmacht bei beschlussfassung

  • Hallo. Ich habe folgendes Problem:

    Es handelt sich vorliegend um eine GmbH bestehend aus 2 Gesellschaftern A und B, die gleichzeitig GF sind.

    Es wird ein Beschluss über Sitzverlegung ins EU-Ausland gefasst. Bei dieser Beschlussfassung handelt A für sich selbst u als mdl. Bevollmächtigter für B.

    Ist dieser Beschluss überhaupt wirksam? Ist mdl. Bevolmächtigung möglich?

    Die Anmeldung sieht so aus: Angemeldet wurde die Sitzverlegung und die Erteilung einer Prokura für C.
    Die Anmeldung haben unterschrieben A und C. die Unterschriften wurden von dem ausländischen Notar beglaubigt.

    Was ist hier zu tun?


  • Hallo,

    m.E. ist eine mündliche Bevollmächtigung ohne weiteres möglich und wirksam, jedoch muß zum Regsitervollzug noch eine notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung vorgelegt werden.

    Deswegen: eine solche ist anzufordern.


    Gruß HansD

  • Ich würde die Vollmacht auf jeden Fall schriftlich geben lassen. Auch wenn die mündliche Vollmachtserteilung möglich ist.
    Schon allein, weil ich § 181 BGB nicht geprüft hab.

    Wieso muß zum Registervollzug eine notariell beurkundete Vollmachtsbestätigung vorgelegt werden? Ich bin grad bei § 167 Abs. 2 BGB

    Ah, gefunden § 12 BeurkG?

  • :rechtsf



    § 47 GmbHG


    (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Jede fünfzig Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
    (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

    ... und @kaddy


    zur mündl. bevollmächtigung findest du bei § 47 III im kommentar dann noch einen hübschen theorienstreit :teufel: (ich will nicht alles verraten, als anwärter liest man ja noch gerne alles selbst nach ...:teufel: ).

    @Bine1
    § 12 BeurkG regelt nur die (interne) papiertechnik des notars. § 181 BGB ist nicht einschlägig, weil der vollmachtnehmer aus dem beschluss keine eigenen rechte erwirbt.

  • danke, einmal über den Tellerrand gucken, reicht...GmbHG hab ich gedanklich außen vor gelassen - wieder was gelernt, erst alles lesen

  • Bei Beschlüssen aus dem Gesellschaftsverhältnis handelt A zwar für sich selbst und als Vertreter des B. Da die Erklärugen gleich gerichtet sind, ist es jedoch kein Rechtsgeschäft des B (vertreten durch A) mit A.

    Anders: Bei Grundlagenbeschlüssen, z.B. die Auflösung, findet § 181 BGB Anwendung (Palandt/Heinrichs BGB § 181 Rn. 11a). Evtl. kann eine Vollmachtserteilung die Befreiung von § 181 BGB enthalten (BGHZ 112, 339, 343).

  • Zitat von kaddy

    @oL warum ist denn § 181 BGb nicht einschlägig? m.E. kommt es gerade bei einer 2-Mann-Gesellschaft zur Anwendung.



    ein gesellschafterbeschluss ist kein rechtsgeschäft oder gar vertrag, sondern "akt kollektiver willensbildung". ob und inwieweit § 181 daher überhaupt (entsprechend) anwendbar ist, ist in einzelheiten umstritten. nach m. E. richtiger ansicht ist er nur anwendbar, wenn der bevollmächtigte aus dem beschluss eigene rechte erwirbt, sich also mit den stimmen des vertretenen z.b. selbst zum GF bestellt.

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