§ 120 Abs. 4 ZPO

  • Und ortsübliche Miete??? Da bin ich ja mehr als überfragt. Hier in der Hauptstadt ist dat nicht so einfach zu sagen..weiß ja auch gar nicht, ob die nun in nem schicken Neubau wohnt oder in einem Altbau...



    Auch in der Hauptstadt dürfte es einen Mietspiegel geben, aus dem sich die ortsübliche Miete entnehmen lässt.

  • Stundung der LV = Beitragsfreistellung :)
    Ortsübliche Miete kann in den meisten Städten (hier leider nicht :mad:) anhand des beim Sozialamt (?) vorhandenen Mietspiegels berechnet werden.

  • Stundung der LV?:gruebel: Wie meinste denn das??


    LV`s können beitragsfrei gesetzt werden, d.h, sie werden nicht aufgelöst/zurückgekauft, sondern das Guthaben bleibt stehen und es wird kein Beitrag mehr eingezahlt. Da hättest du den monatlichen Betrag von 158,00 EUR (oder wieviel das auch war) zur Verfügung. Später kann die Partei die Zahlung bei der LV dann wieder aufnehmen.

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