Anrechnung GG (3) - BGH neu

  • wie einer meiner Profs zu sagen pflegte: drei korrigierende Wörter des Gesetzgebers - und ganze Bibliotheken juristischer Werke werden überflüssig.

    Aber dass ausgerechnet die Baatzies Recht behalten haben...

  • Das OLG Frankfurt sieht keine Anrechnungspflicht für eine fiktive Geschäftsgebühr bei Honorarvereinbarung. So steht´s heut im Anwaltsblatt 4/2009, S. 310 (Beschluss vom 16.02.2009, 18 W 355/08)

    Selbstverständlich ist die Rechtsbeschwerde zugelassen worden, damit der BGH etwas anderes entscheiden kann. :teufel:

    Ob der Beschluss irgendwo bei juris zu finden ist, weiß ich nicht. Verfüge nicht über einen entsprechenden Zugang.



    Das OLG München 11. Zivilsenat, 24.04.2009, 11 W 1237/09 sieht das allerdings nicht so. :D

  • Ich bin 100%ig davon überzeugt, dass der BGH die Entscheidungen kassieren wird, die nicht von eine Anrechnungspflicht fiktiver Geschäftsgebühren ausgehen.

    Ich hatte das Thema schon mal angesprochen: Können Anwalt und Auftraggeber einen Vertrag zu Lasten eines Dritten - des Gegners - abschließen? Mein juristischer Sachverstand reicht leider nicht so weit, da müssen mal Anwälte oder Richter mitreden.

    Selbst Enders ging in seinem Beitrag im JurBüro davon aus, dass eine fiktive Geschäftsgebühr anzurechnen sein wird.

  • Weshalb kommt eigentlich keiner auf die Idee, das Wort "Anrechnung" aus dem deutschen Sprachschatz zu streichen? :gruebel:

  • Weshalb kommt eigentlich keiner auf die Idee, das Wort "Anrechnung" aus dem deutschen Sprachschatz zu streichen? :gruebel:


    Weil die ganzen (gebührenrechtlichen) Angelegenheiten ja nur halb so spaßig für alle Beteiligten dann wären. Allerdings wäre dies mal eine durchaus zu diskutierende Alternative zu § 15a RVG.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Und was wird aus dem Vertrag zu Lasten Dritter? :cool:

    Einen Vertrag zu Lasten Dritter sehe ich nicht, da der Dritte nicht in eigenen Rechten beschnitten wird - das Gesetz spricht lediglich von der Anrechnung einer "entstandenen" Geschäftsgebühr.

    Ich habe eher meine Bedenken, ob nicht mit der Beauftragung mit der außergerichtlichen Vertretung zumindest für die berühmte "juristische Sekunde" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die dann erst durch die Vergütungsvereinbarung modifiziert wird. Um sauber zu arbeiten, müsste daher erst eine Vergütungsvereinbarung geschlossen und danach ein Mandatsauftrag erteilt werden. Ob das in der Praxis möglich - und auch zu beweisen - ist, wage ich zu bezweifeln.

  • Und was wird aus dem Vertrag zu Lasten Dritter? :cool:


    Das haben wir in dem entsprechenden Thread doch schon diskutiert.

    Ich bin jedenfalls nach wie vor der Meinung, daß ein echter Vertrag zu Lasten Dritter hier nicht vorliegt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung ist doch überhaupt nicht klar, ob irgendwann ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, in dem es u. U. einen Kostenerstattungspflichtigen gibt.

    Darüber hinaus sieht das Gesetz eben nur die Anrechnung einer Geschäftsgebühr vor, nicht jedoch eines pauschalen Betrages z. B (war damals meine Frage in dem erwähnten Thread). Wird vereinbart, daß außergerichtlich gar keine Geschäftsgebühr gezahlt wird, so fängt das Argument, daß der Anwalt für die gleiche Tätigkeit nicht doppelt honoriert werden soll, sowieso nicht.

    Ich empfehle, mal die Begründung obiger Entscheidungen zu lesen, ich finde sie überzeugend.

  • Ich habe eher meine Bedenken, ob nicht mit der Beauftragung mit der außergerichtlichen Vertretung zumindest für die berühmte "juristische Sekunde" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die dann erst durch die Vergütungsvereinbarung modifiziert wird.


    Sehe ich nicht so. Die Geschäftsgebühr entsteht frühestens mit der Entgegennahme der relevanten Informationen, entsprechenden Auftrag vorausgesetzt. Nimmt der Anwalt die Informationen entgegen, entscheidet dann, daß er eine Honorarvereinbarung abschließen will, und wird er sodann vom Mandanten entsprechend beauftragt, so ist hier zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsgebühr entstanden.

  • Ein Aspekt der Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr ist, ob es sich bei der aufgrund einer Vergütungsvereinbarung anrechnungsfrei bleibenden VG tatsächlich vollständig um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt.

    Die herrschende Meinung vertritt hierzu die Auffassung, dass § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ausschließlich für die jeweilige Instanz gilt. Diese Annahme wird nach meiner Erinnerung mit dem bisherigen Verständnis der Norm begründet.
    M.E. ist ein darüber hinausgehendes Verständnis des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe die tatsächlich entstandenen Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (orientiert an der gesetzlichen Vergütung des RA) sind möglich und argumentativ gut vertretbar, wenn nicht geboten.

    Bleibt abzuwarten, wie der BGH dies beurteilt.


  • Bleibt abzuwarten, wie der BGH dies beurteilt.



    Und dann? Laufen die Schäfchen alle wieder hinterher? :D

    Wie ich in einem anderen Thread bereits erwähnt hatte, werden diese Vergütungsvereingaren bei uns schon seit Anfang an nicht angerechnet. Nicht ein Verfahren ist in die Beschwerde gegangen.
    Zwei Erinnerungen hat der Richter zurückgewiesen. Mir ist wirklich völlig unklar, mit welcher Begründung etwas angerechnet werden soll, was nie existent war. Das OLG München hat eine weitere schöne Begründung

    "Hinzu kommt schließlich, dass die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr bereits rechnerisch schwer möglich wäre, weil der Anteil für eine bestimmte Angelegenheit an dem gesamten Pauschal- oder Zeithonorar auch für die betreffende Partei selbst kaum zu ermitteln sein wird (Hansens, BRAGO, a.a.O. )."

    geliefert. Hier geht es auch nicht um § 91 ZPO.

  • Bei Anrechnung und solchen Sachen
    kann man so schön zusammenkrachen,
    ich find das gar nicht mehr zum Lachen,
    lasst uns bloß was anderes machen.

    [Blockierte Grafik: http://www.smilie-harvester.de/smilies/Kotzen/flatto-doppelkotzen.gif]

  • So auch das OLG München.

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