Folgendes Problem:
Kostenrechnung aus dem Jahr 2000.
Nun kommt ein Schreiben der LHK m. d. B. um eine "formelle Entscheidung in eigener Zuständigkeit".
Anliegend ein Schreiben eines RA.
K´Sch steht mittlerweile unter Betreuung und Betreuer (obiger RA) bittet um Prüfung, ob die Forderung erlassen werden kann (Schreiben ist an die LHK gerichtet). Betreuter ist Hartz-IV-Empfänger und damit auf Dauer unpfändbar.
LHK schreibt mir: Nach Überprüfung gemäß § 59 LHO (Hervorhebungen durch mich) kommt eine erneute Stundung bzw. Niederschlagung aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kostenschudners nicht in Betracht, da die Einziehung dauerhaft ohne Erfolg verlaufen würde.
§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur
- stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
- niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
- erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Dafür bin ich doch nicht zuständig, oder? Zuständige oberste Landesbehörde wäre doch weiterhin die LHK?