Kein Antrag Verlängerung Kostenstundung




  • wenn er den antrag nicht stellt, wird nach fristablauf zum soll gestellt. wenn er dann in raten abzahlen will oder so, muss er das mit der zuständigen kasse klären (da die ab sollstellung zuständig sind). funktioniert bisher ganz gut.



    Hier stellt sich die Kasse auf den Standpunkt, dass ein Ratenzahlungsangebot nach Sollstellung ein (verspäteter) Antrag nach § 4 b InsO sei und leitet uns das zur Entscheidung zu.

    Sehe ich jetzt allerdings nicht so. Wir schreiben den Schuldner vor d. RSB-Erteilung mit einem ZP1a an und sagen ihm, dass er das Teil ausgefüllt zurück senden soll, wenn er weitere Stundung haben will. Dafür setzen wir ihm eine feste Frist. Liegt bis dahin keine Rückantwort vor, wird moniert. Dann wird zu Soll gestellt. Ich finde, er hatte damit ausreichend Gelegenheit zur Antragstellung u. das Thema Stundung ist durch. Wenn er dann bei der Kasse Raten anbietet, ist das m. E. kein Stundungsantrag, sondern ein blanker Ratenzahlungsantrag (mit von ihm freiwillig bestimmten Raten - egal ob die höher sind, als nach den PKH-Vorschriften).

    Wie seht Ihr das?

  • Hier stellt sich die Kasse auf den Standpunkt, dass ein Ratenzahlungsangebot nach Sollstellung ein (verspäteter) Antrag nach § 4 b InsO sei und leitet uns das zur Entscheidung zu. Wie seht Ihr das?



    Die Kasse hat leider Recht, da es keine Frist für den Verlängerungsantrag gibt.



    Naja, Frist nicht, aber kann ich nicht sagen er hätte drauf verzichtet oder so? :gruebel: Wieso nimmt die Kasse nicht einfach die angebotenen Raten, sondern deutet das ganze als Stundungsantrag mit Raten und riskiert, dass wir dann bei der Berechnung zu viel geringeren Raten kommen? MUSS man das denn wirklich so machen? Könnte ich jetzt der Kasse nicht einfach sagen, dass es m. E. kein Stundungsantrag ist (weil er halt schon damals offenbar keine Stundung wollte) und ich daher keine Entscheidung zu treffen habe?

  • Ist hier auch so. Zigmal erinnert an Kostenzahlung, Androhung von Sollstellung mit Vollstreckungsmaßnahmen der Kasse, letztendlich erfolgt Sollstellung und dann sowas: Antrag auf nachträgliche Kostenstundungverlängerung.
    Also muss ich Sollstellung löschen, Kostenstundung bewilligen.
    Ich ärger mich auch immer tot!
    Deshalb stunde ich schon meist immer aufgrund des Ursprungantrages. Erspart Zeit und Arbeit.

  • Grundsätzlich würde ich mich eher witomi´s Ansicht anschließen.
    Der Schuldner hatte Gelegenheit einen Antrag auf Stundung zustellen. Wenn er die Frist verpasst, hat er halt Pech gehabt.

    Dass ihm durch § 4 b InsO auch noch Narrenfreiheit eingeräumt wird, stört mich auch ein wenig.

    Allerdings würde ich mich nicht wie Mausejule tot ärgern, sondern ihm sang- und klanglos Stundung bewilligen.

    Bislang schielte ich bei der Aufhebung der Stundung immer in Richtung § 298 InsO und dem anschließenden Weglegen der Akten.

    Da aber bei der Bemesssung des Pensums künftig nicht mehr die Eingänge zählen werden, sondern dieses sich nach dem Bestand der Akten richten wird, habe ich meine Sichtweise geändert und spendiere den Akten noch ein paar Streicheleinheiten und ein ganz, ganz lange Frist:).

  • Nein leider nicht witomi, darüber wurde schon ausführlichst diskutiert. Die Verlängerung der Kostenstundung wirst Du wohl oder über erteilen müssen. Mich eiert das auch an, aber es hilft leider nichts.



    Meine Frage ist aber auch: Hat er überhaupt die Verlängerung der Kostenstundung beantragt?

    Wenn er erst nach Erhalt der Rechnung in die Puschen kommt und schreibt: Ich kann nicht zahlen, weil ich ein armes Würstchen bin. Gut, dann werte ich das als Stundungsantrag und bewillige halt zähneknirschend. Wenn er aber nur schreibt: Ich zahle monatlich 100,00 €, dann ist das ein Ratenzahlungsantrag und hat m. E. rein gar nichts mit den Stundungsvorschriften zu tun (die er ja kennt, weil er im RSB-Verfahren hundertmal drauf hingewiesen wurde und diese Möglichkeit für sich halt nicht in Anspruch genommen hat).

  • Ich sehe es wie rainermdvz. Wir haben mittlerweile in unsere Stundungsantragsvordrucke sogar die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung aufgenommen. Und es gibt doch einige, die davon Gebrauch machen. Natürlich ist es lästig, wenn man die Akte weggelegt hat und dann kommt doch noch der Antrag, aber dann haben wir eben Pech gehabt. Das ist eben wie so vieles in der Inso nicht bis zu Ende gedacht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • rainer19652003: Wir verfahren immer noch so wie ich es letztes Jahr (die Zeit vergeht :eek:) geschildert habe. Wir haben also kaum Verfahren mit weiterer Stundung.
    Stellt einer bei uns Stundungsantrag nach § 4b InsO und bietet von sich aus Raten an, dann ordne ich die an, lösche die Sollstellung und ab mit der Annahmeanordnung.
    Stellt er ein Ratengesuch bei der LJK (wir müssten die gleiche haben) so schicken die uns dieses weiter als Antrag auf weitere Stundung. Aber als Erinnerung habe ich das noch nicht bekommen :gruebel:.

  • Ist zwar ein einfacher und pragmatischer Weg, aber, nicht böse sein, am Gesetzgeber vorbei.

    Das anbieten von Raten sagt doch aus, dass er die ganze Summe nicht auf einmal zahlen kann, somit als Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung auszulegen und damit als Erinnerung gegen die Sollstellung.

  • Wir ordnen ja dann auch immer brav Stundung (mit oder ohne Raten an), ob das Ganze jetzt als Erinnerung gegen die KR oder als Stundungsantrag tituliert wird, ist m.E. egal. Jedenfalls hat sich noch kein Revisor beschwert.

    Und nachdem wir von den meisten Schuldnern nichts mehr hören und auch in diesen Verfahren nichts von der Kasse hören, scheint ja irgendwie Geld für die Kosten da zu sein, denn niedergeschlagen (find den Ausdruck brutal, nur mal so angemerkt) werden die Kosten auch nicht

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