Verfahren wird als IK eröffnet, es stellt sich nunmehr heraus, dass der Schuldner nebenbei selbständig werkelt, also sind die Voraussetzungen des IN Verfahrens gegeben.
Soweit ich weiß, ändert die einmal gewählte Verfahrensart nichts, das Verfahren bleibt also IK.
Aber:
Sind dem Verwalter (Treuhänder) nun auch die Hände gebunden, er kann also nicht anfechten und auch keine Beträge nach den §§ 170 ff. InsO zur Masse ziehen?
Gerade im Hinblick auf die oftmals erfolgreiche Anfechtung wäre eine "Umqualifizierung" anzustreben.
Vorschläge???