Hallo zusammen...
kann mir jemand von euch sagen, wo steht, dass Urteile oder Entscheidungen allgemein nur 30 Jahre gültig sind? Ich finde das einfach nicht, aber irgendwie ist es doch allgemein bekannt, dass Urteile nach Ablauf von 30 Jahren nichts mehr taugen.
Hier möchte jemand für ein Urteil, was älter als 30 Jahre ist, eine Rechtsnachfolgeklausel haben. Allerdings wurde die Akte vollständig vernichtet, wir haben gar nichts mehr vorliegen. Aber eine Vollstreckung dürfte eh nicht mehr möglich sein, oder?
Wäre für ein paar Antworten sehr dankbar...
Ein Urteil nicht länger als 30 Jahre gültig!?
-
Schneckegi -
27. November 2008 um 11:54
-
-
Die Verjährung ergibt sich aus dem BGB (frach mich getz nich wo ... ).
Wenn die Rechtsnachfolgeklausel beantragt wurde, soll die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung eingereicht werden. Den Titelschuldner anhören. Die Einrede der Verjährung muss der nämlich selbst erheben.
So würde ich das machen.
Da ich in praxi den Fall noch nicht hatte, gebe ich keine Gewähr für Richtigkeit. -
§ 197 Abs. 1 BGB
Die Vollstreckung aus dem Titel ist allerdings auch darüber hinaus möglich, wenn z. B. eine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden hat. Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 212 BGB). -
Damit ist aber noch nicht klar, ob keine verjährungsunterbrechende Tatsachen vorliegen.
-
Damit ist aber noch nicht klar, ob keine verjährungsunterbrechende Tatsachen vorliegen.
Oder die Frist neu zu laufen beginnt -
Damit ist aber noch nicht klar, ob keine verjährungsunterbrechende Tatsachen vorliegen.
Oder die Frist neu zu laufen beginnt
Muss es nicht heißen: Und die Frist neu zu laufen beginnt? -
Damit ist aber noch nicht klar, ob keine verjährungsunterbrechende Tatsachen vorliegen.
Oder die Frist neu zu laufen beginnt
Muss es nicht heißen: Und die Frist neu zu laufen beginnt?
Ich sehe schon einen Unterschied, ob die Frist nach der Unterbrechung neu beginnt oder weiter läuft -
Damit ist aber noch nicht klar, ob keine verjährungsunterbrechende Tatsachen vorliegen.
Oder die Frist neu zu laufen beginnt
Muss es nicht heißen: Und die Frist neu zu laufen beginnt?
Ich sehe schon einen Unterschied, ob die Frist nach der Unterbrechung neu beginnt oder weiter läuft
Modus an: Bei verjärhungsunterbrechenden Maßnahmen beginnt die Frist immer neu, weiter laufen tut die Frist dann, wenn es sich um verjährungshemmende Maßnahmen handelt Modus aus. -
(...) Die Einrede der Verjährung muss der nämlich selbst erheben. (...)
genau das wird allzugerne übersehen . . . macht der Schuldner nämlich nix, kann prima vollsstreckt werden -
Damit ist aber noch nicht klar, ob keine verjährungsunterbrechende Tatsachen vorliegen.
Oder die Frist neu zu laufen beginnt
Muss es nicht heißen: Und die Frist neu zu laufen beginnt?
Ich sehe schon einen Unterschied, ob die Frist nach der Unterbrechung neu beginnt oder weiter läuft
Modus an: Bei verjärhungsunterbrechenden Maßnahmen beginnt die Frist immer neu, weiter laufen tut die Frist dann, wenn es sich um verjährungshemmende Maßnahmen handelt Modus aus.
hast ja Recht -
(...) Die Einrede der Verjährung muss der nämlich selbst erheben. (...)
genau das wird allzugerne übersehen . . . macht der Schuldner nämlich nix, kann prima vollsstreckt werden
...oder zumindest aufgerechnet werden. -
Einen Dank an den Mod., der die Überschrift des Threads geändert hat. Meine Fußnägel.....
-
Einen Dank an den Mod., der die Überschrift des Threads geändert hat. Meine Fußnägel.....
Ööhmm... ... -
Das heißt also im Endeffekt, wenn ich immer brav alle drei Jahre aus einem vollstreckbaren Titel vollstrecke, verjährt das Dingens nie nich? Im Rechtsfachwirte-Forum sind wir um diese Antwort immer herumgeschlichen und so richtig sicher war sich keiner.
-
Das heißt also im Endeffekt, wenn ich immer brav alle drei Jahre aus einem vollstreckbaren Titel vollstrecke, verjährt das Dingens nie nich?
Ich bin da zwar nicht so in den Details drin, aber vom Prinzip her ist das richtig. -
Das heißt also im Endeffekt, wenn ich immer brav alle drei Jahre aus einem vollstreckbaren Titel vollstrecke, verjährt das Dingens nie nich? Im Rechtsfachwirte-Forum sind wir um diese Antwort immer herumgeschlichen und so richtig sicher war sich keiner.
-
Guggst Du #3 -
Das heißt also im Endeffekt, wenn ich immer brav alle drei Jahre aus einem vollstreckbaren Titel vollstrecke, verjährt das Dingens nie nich?
Ich bin da zwar nicht so in den Details drin, aber vom Prinzip her ist das richtig.
Nicht mal durch Tod kann man den Titel der Vollstreckung entziehen -
Insolvenz?
-
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!