Forderungsaufstellung

  • Hallo,

    gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Gläubiger eine Forderungsaufstellung ab Datum des Titels, im vorliegenden Fall also 24 Jahre rückwirkend, einzureichen hat?

    Vielen Dank im voraus,


    MfG,

    rezk

  • Ich muss das THema mal wieder rauskramen:
    RA F. reicht zunächst einmal keine Forderungsaufstellung ein, nennt nur einen Betrag X. Fragt man nach kommt eine Auflistung der Beträge aus dem VB (Zinsen werden dabei meist vergessen :)) und jetzt schickt er ne Fotokopie des VB. :mad:

  • Die neuen Sachen von "F." sind doch ganz ok - Beträge gem. Titelkopie als Bestandteil des Pfüb (ohne laufende Zinsen nach Titelerlass) zuzügl. 15,- € GK und x € RA Kosten. Also ich erlasse die Dinger (wenn die Beträge denn übereinstimmen und sich aus dem Titel keine Zahlungen ergeben) immer ganz fröhlich... ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die neuen Sachen von "F." sind doch ganz ok - Beträge gem. Titelkopie als Bestandteil des Pfüb (ohne laufende Zinsen nach Titelerlass) zuzügl. 15,- € GK und x € RA Kosten. Also ich erlasse die Dinger (wenn die Beträge denn übereinstimmen und sich aus dem Titel keine Zahlungen ergeben) immer ganz fröhlich... ?!


    Sofern er die Summe aus dem VB nimmt und die Zinsen nicht aufführt, hab ich auch kein Problem, nur meistens liegt der Betrag über der Summe aus dem VB :(

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