Ich möchte in die Nachlassakten einsehen, um den Eintritt einer im Grundbuch verlautbarten Bedingung zu überprüfen. Das Nachlassgericht verlangt von mir als Notar eine Vollmacht/berechtigtes Interesse.
Ich frage mich: Gibt es nicht eine Vorschrift entsprechend § 12 GBO wonach der Notar zumindest ein berechtigtes Interesse nicht vorweisen muss? Und gibt es ggf. eine §§ 15 GBO, 129a FGG entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Vollmacht?
Danke und Gruß
Michael