Vorschuss durch PKH- Partei an beigeordneten Anwalt - mit welchen Kosten verrechnen?

  • Hallo ihr alle,

    ich hab hier grad einen PKH- Fall, bei dem ich einfach nicht weiß, wie ich entscheiden soll....:gruebel:
    Die PKH-Partei hat an ihren beigeordneten Rechtsanwalt schon Vorschüsse bezahlt, die eigtl. die PKH- Kosten abdecken.
    Der Anwalt behauptet aber, dass diese Vorschüsse auf Gerichtskosten, außergerichtliche Geschäftsgebühr und auf Fahrtkosten des Rechtsanwalts zu berechnen seien (also auf all das, was er vom Staat nicht bezahlt bekäme).
    Ist diese Meinung des Anwalts richtig oder muss er sich den Vorschuss auf die Prozesskostenhilfevergütung anrechnen lassen????????????

    Vielen Dank für Antworten :confused::confused:

  • Kommt, wie üblich drauf an: § 58 Abs. II RVG

    Bei einer Differenz muss er sich erst was anrechnen lassen, wenn der Vorschuss höher als die Differenz ist.

    Bei deiner Konstellation kommt es darüber hinaus noch auf Einzelheiten an, weshalb z.B. die Reisekosten des Anwaltes nicht abgedeckt werden.

  • Jetzt hab ich mir nochmal den § 58 RVG genau angeschaut und trotzdem noch ein paar Fragen :confused::

    1. So wie ich das verstehe, sind Vorschüsse zunächst auf den Unterschied zwischen der normalen und der PKH - Vergütung anzurechnen.
    Hier würde der Rechtsanwalt von seiner Partei eigtl. Fahrtkosten bekommen, weil er sich nicht am Prozessort befindet.
    Diese Fahrtkosten würde ich jedoch in einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO nicht festsetzen, da die Partei, da sie in der NÄhe des Prozessortes wohnt, einen Anwalt am Prozessort hätte nehmen können.
    In der Festsetzung nach § 11 RVG würde ich diese Fahrtkosten jedoch festsetzen.
    Drum würd ich sagen, dass man die Vorschüsse auch mit auf die Fahrtkosten verrechnen kann, oder??

    2. Außerdem hat der Anwalt aus eigener Tasche Gerichtskosten einbezahlt. Kann man auf diese den Vorschuss auch anrechnen?
    Die Partei hat PKH mit Raten in Höhe von 175 Euro, 102 Euro an Gerichtskosten hat der Anwalt eingezahlt, 970 Euro an Gerichtskosten muss die Partei bezahlen.

    3. Außerdem rechnet der Anwalt den Vorschuss noch auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG an. Geht das?

    4. Angenommen, die Anrechnung ist immer möglich: auf was wird denn vorrangig angerechnet, wenn der Betrag nicht für alles reicht. Darüber hab ich im Kommentar nichts gefunden.....

    :eek: Bin ziemlich überfordert

  • Drum würd ich sagen, dass man die Vorschüsse auch mit auf die Fahrtkosten verrechnen kann, oder??


    Ja.

    Zitat

    2. Außerdem hat der Anwalt aus eigener Tasche Gerichtskosten einbezahlt. Kann man auf diese den Vorschuss auch anrechnen?


    Ja, klar. Siehe aber auch 3.

    Zitat

    3. Außerdem rechnet der Anwalt den Vorschuss noch auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG an. Geht das?


    Grundsätzlich geht das. Die Frage ist, ob die Vorschußrechnung irgendwie bestimmt war. Sagt der Anwalt: Gib ma 500,- Euro her, dann kann er auch auf die Geschäftsgebühr verrechnen. Sagt er: Gib ma 500,- her, ist Vorschuß für das gerichtliche Verfahren, dann könnte er m. E. nicht auf die Geschäftsgebühr verrechnen.

    Zitat

    4. Angenommen, die Anrechnung ist immer möglich: auf was wird denn vorrangig angerechnet, wenn der Betrag nicht für alles reicht. Darüber hab ich im Kommentar nichts gefunden.....


    Sowas kannst Du auch in keinem Kommentar finden, kommt doch immer auf den Einzelfall an. Grundsäztlich wird auf die Differenz zwischen Wahl- und PKH-Anwaltsvergütung verrechnet. Hat der Anwalt auch noch GK vorgeschossen, wird halt auch darauf verrechnet etc. Die Verrechnungsbestimmung trifft allein der Anwalt.

  • Sagt der Anwalt: Gib ma 500,- Euro her, dann kann er auch auf die Geschäftsgebühr verrechnen. Sagt er: Gib ma 500,- her, ist Vorschuß für das gerichtliche Verfahren, dann könnte er m. E. nicht auf die Geschäftsgebühr verrechnen.


    Was der Anwalt gesagt hat, weiß ich natürlich net. Kann man wahrscheinlich auch net nachvollziehen. Aber vermutlich sollts dann scho a Vorschuss für die außergerichtliche Gebühr sein.

    Jedenfalls danke. Das hat mir jetz sehr weitergeholfen :daumenrau:)

    Wünsch allen ein schönes Wochenende....:cool:

  • Jetz muss ich doch nochwas fragen :confused::

    In meinem Fall will der Anwalt anscheinend vorrangig den Vorschuss mit Fahrtkosten, Gerichtskosten und außergerichtlicher Geschäftsgebühr verrechnen und dann erst auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühren und PKH-Anwaltsgebühren. Ist das möglich??

    Insgesamt muss die PKH- Partei die Kosten des Rechtsstreits nur zu 1/4 zahlen. Es handelt sich darüber hinaus um PKH ohne Raten.

    Nochmal ein schönes Wochenende!!

    Einmal editiert, zuletzt von schafsziege (16. Januar 2009 um 14:07)

  • Ja, kann er. § 58 Abs. 2 RVG gibt insoweit keine Reihenfolge vor:

    (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.

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