Zahlungen des Schuldners werden auf nicht- 788er Kosten angerechnet

  • Hallo,

    folgender Fall: Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, habe dort eine Forderungsaufstellung, in der nicht-788er Kosten (nicht nachgewiesener Teilzahlungsvergleich) sowie Zahlungen des Schuldners aufgeführt sind.

    Ich moniere und erhalte eine Forderungsaufstellung, in der Teilzahlungsvergleich rausgenommen wurde- allerdings auch die geleisteten Zahlungen des Schbuldners...


    Ist das Rechtens?

    Gruß,

    rezk


  • Die übliche Ausrede, Zahlungen des Sch wurden mit dieser Teilzahlungsvergleichs-Gebühr verrechnet macht diese natürlich nicht indirekt zulässig. Die dürfen abweichend von 367 nicht mit unzulässigen Gebühren verrechnen, selbst wenn der Sch sich zur Zahlung bereit erklärt hat. Zwangsvollstreckungskosten können geltend gemacht werden und nicht irgendwelche dubiosen Gebühren.

  • Ich denke, was nicht in der Forderungsaufstellung (in jew. aktueller Fassung) auftaucht, hat uns auch nicht zu interessieren.

    Wenn der Gl. meint, einzelne Zahlungen des Schuldners außerhalb der Forderungsaufstellung auf andere Forderungen zu verrechnen, so weiß ich dies in der Regel nicht. Verrechnungen außerhalb der Forderungsaufstellung obliegen m.E. naturgemäß nicht der Prüfungspflicht bzw. -kompetenz des Vollstreckungsgerichts.

    Entsprechende Einwendungen des Schuldners (Zahlung) wären unter Hinweis auf § 767 ZPO im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

    M.A.W. : Da haben wir ´mal ein Beispiel für eine(n) intelligente(n) Gläubigervertreter(in) (bzw. Reno).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • hier alledings wußte das Organ der ZWV vorher von der fehlerhaften Berechung und der geänderten, betrügerischen. Also hat das mE das Gericht sehr wohl zu interessieren und entsprechend abzusetzen oder abzulehnen.
    Eine Verrechnung mit nicht notwendigen Kosten ist nicht zulässig.

  • Ob es "betrügerisch" ist, die Zahlungen mit nicht nachgewiesenen Kosten für einen mit dem Schuldner geschlossenen Teilzahlungsvergleich zu verrechnen, halte ich für eine gewagte Sachverhaltsanalyse.

    Letztlich handelt es sich möglicherweise lediglich um ein Nachweisproblem oder dem Schuldner wird womöglich eine ansonsten erforderliche erneute Titulierung erspart. Dem Schuldner verbleibt i.Ü. die Möglichkeit, gegen eine unzulässige Verrechnung im Wege des § 767 ZPO vorzugehen.

    Ich würde den Pfüb mit der neuen Forderungsaufstellung (ohne die zweifelhaften Posten) vermutlich erlassen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hallo JosefStamm,

    >Eine Verrechnung mit nicht notwendigen Kosten ist >nicht zulässig.

    Hast du dazu zufällig ein Urteil/ Urteile- ich habe jetzt lange in juris/ beck-online/ rechtspflegerforum gesucht, aber leider keine Fundstelle gefunden, die diese Meinung stützt.

    Gruß,

    rezk

  • ich stimme the bishop vollumfänglich zu!

    Meinen Vorgänger in Vollstreckungssachen hat das gleiche Vorgehen eines Gl.Vertr. ebenfalls gestört und den Pfüb teilweise zurückgewiesen.

    Gl.Vertr. hat Beschwerde eingelegt und vom LG Recht bekommen, da das Vollstreckungsgericht in dieser Hinsicht keinerlei Prüfungskompetenz hatte. Möge der Schuldner Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

    Die Kosten für das Beschwerdeverfahren hatte der Schuldner zu tragen.

    Daher: Vorsicht ! Auch wenn man es gut mit dem Schuldner meint und das Vorgehen des Gl.Vertr. ein "Gschmäckle" hat - es könnte letztlich teurer kommen. Es sei denn, ihr kennt die Auffassung eurer Beschwerdekammer:D

  • Kann ich denn nach § 767 ZPO schon dann vorgehen, wenn mir der Gl. falsche Forderungsaufstellungen präsentiert, und Tilgungen trotz Aufforderung nicht absetzt? Antrag also: "Die ZV wird hinsichtlich der Kosten vom... wegen 1.Br.tit.F. für unzulässig erklärt"?

    Oder eher konkreter Betrag: "... wird hinsichtlich eines über ... € hinaus gehenden Betrages für unzulässig erklärt"?

    Oder muß ich warten, bis er die mE zu Recht bestehende Forderung eingezogen hat, und erst dann klagen?

  • Gute Frage, die aus dem materiellen Recht herrührt, welches mich als Vollstreckungsgericht so gar nicht interessiert... ;)

    ich setze 1. Br.tit.F., soweit dieser Posten in der Forderungsaufstellung auftaucht und auf Auflage hin nicht zurückgenommen wird(, was bisher stets geschehen ist), (sowie etwaiger weiterer nicht anerkennbarer Kosten) ab und erlasse den Pfüb wegen der titulierten Beträge sowie der titulierten Zinsen und anerkennbaren notwendigen Kosten der Zwvo abzüglich der in der Forderungsaufstellung angegebenen Zahlungen des Schuldners.

    Alles weitere (Rechtsmäßigkeit der titulierten Forderung, Zahlungen, Verrechnungen) entspringt dem materiellen Recht; insoweit ist der Schuldner auf den Prozessweg zu verweisen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Stimmt - schon klar.

    Jedenfalls kann ich ohnehin nur dann klagen, wenn der Gl. dem Schuldner eine falsche Aufstellung präsentiert - was hier zum Glück bereits geschehen ist.

    Wenn er gleich vollstreckt, wird vom VollstrOrgan gestrichen, wenn der Gl. das nicht schon von sich aus macht - und nach Zahlung die Herausgabe des Titels an Gl. verlangt, um den Rest auf anderem Wege hereinzuholen.

  • Nach der entsprechenden Vollzahlung infolge Zwvo-Maßnahme, die sich ja belegen lässt, sollte bei neuerlicher Geltenmachung eine Klage nach § 767 ZPO doch möglich sein ?!

    Auch hier gilt in Bezug auf die Schuldner : "Das Recht ist mit den Hellen" (obwohl : so helle können diese infolge Titulierung derartiger Forderungen ... aber lassen wir das.)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Nach der entsprechenden Vollzahlung infolge Zwvo-Maßnahme, die sich ja belegen lässt, sollte bei neuerlicher Geltenmachung eine Klage nach § 767 ZPO doch möglich sein ?!

    Dann natürlich in jedem Fall. Bin mir nur noch nicht ganz schlüssig, ob bereits nur bei Vorlage überhöhter Forderungsaufstellungen (falsche Kosten, Nichtabsetzen von durch Aufrechnung getilgten Beträgen), wenn die Forderung insgesamt noch besteht.

    Zitat


    Auch hier gilt in Bezug auf die Schuldner : "Das Recht ist mit den Hellen" (obwohl : so helle können diese infolge Titulierung derartiger Forderungen ... aber lassen wir das.)

    Da hast Du auch recht; gleichwohl ist durchaus nachvollziehbar, daß die Schuldner infolge der Machenschaften meiner "Freunde" den Überblick verlieren, oder auch im Fall einer rechtmäßigen HF einfach nicht erkennen, daß im VB bereits überflüssige Kosten enthalten sind.

    Und bei der ZV sind sie vom wachsamen Auge der ZV-Organe abhängig... (deren Blick aber offenbar - wie man hier im Forum sieht - durchaus geschärft ist! :daumenrau)

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