BGB Gesellschaft - BGH Beschluss

  • Folia-Jens hat es auf den Punkt gebracht: Nach dem BGH ist es mit dem guten Glauben an die Eintragung der Gesellschafter vorbei. Wenn A, B und C in GbR eingetragen sind, heißt das -jetzt- nicht mehr, dass A, B und C auch veräußern können. A, B und C sind nicht mehr persönlich gesamthänderische Eigentümer, sondern die Gesellschaft. Es geht nicht mehr um das Verfügungsrecht, sondern um das Vertretungsrecht. Der gute Glaube hieran ist nicht geschützt und deshalb kann die Eintragung der Gesellschafter auch kein Indiz für das Vertretungsrecht sein.

  • Wenn die GbR heute über eine solche Rechtsposition verfügen will, muss die Vertretung demzufolge erstmals nachgewiesen werden. Ich wage zu bezweifeln, ob hierfür eine eidesstattliche Versicherung genügt. Wenn kein der Form des § 29 GBO entsprechender Gesellschaftsvertrag vorliegt, steht nicht einmal fest, ob diese eidesstattliche Versicherung von einer hierzu berechtigten Person abgegeben wurde. Der Gesellschafterbestand kann sich außerhalb des Grundbuchs ändern und einen guten Glauben an die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch gibt es nach dem BGH nicht mehr.


    Deswegen meine ich ja:

    Ich neige zu Freibeweis wie bisher, ergänzt durch eine eidesstattliche Versicherung über den Gesellschafterbestand. Den § 891 BGB hat der BGH bei der GbR, wie schon mehrfach festgestellt, ja mittlerweile gecancelt. Als nicht unterschreibender Literat fiele es mir auch leichter, ihn weiterhin für anwendbar zu erklären, aber so...? Wir neigen hier auch dazu, dass die e. V. von einem Gesellschafter genügt (wie im Nachlassverfahren ja die eines Erben ebenfalls genügend ist)


    wobei es wohl auch Fälle geben wird, in denen sich die E. V. darauf beziehen muss, dass der Gesellschaftsvertrag nicht geändert wurde (geschäftsführender Gesellschafter, Rechtsnachfolgeklauseln) oder auch mal sowohl auf den Gesellschafterbestand als auch auf den Vertrag.

    ...Soll ich nun noch die e.V. von den Gesellschaftern anfordern ? Was soll das bringen ?
    Ähnlich bei Bauträger GbR. Da tritt XY für die Haus Möwe GbR in Husum auf. Anbei ein Gesellschaftsvertrag der XY GmbH mit XY persönlich. Soll nun XY noch mal an Eides statt versichern, dass er die GbR vertreten darf ?


    Das halte ich für die logische Folge dessen, dass Du Dich auf den eingetragenen Gesellschafterbestand nicht mehr verlassen kannst und es bekanntlich kein Register gibt. Ich werde diese e.V. auch verlangen, bis ich in der Beschwerde diesbezüglich aufgehoben werde.

    Letztend hatte ich folgendes: Der Notar bescheinige aufgrund Einsicht in den Gesellschaftsvertrag, dass XY die Gesellschaft allein vertreten darf.


    Finde ich gefährlich. Der Notar hat gar keine Befugnis, so etwas zu bescheinigen. Das könnte er allenfalls im Rahmen des § 20 BNotO als Tatsachenfeststellung. Dann könnte er aber streng genommen nichts anderes bescheinigen als den Wortlaut des Vertrags. Eine rechtliche Würdigung des amtlich Wahrgenommenen sieht nur § 21 BNotO vor, und da wiederum nur unter Berufung auf die Register.
    Sonst könnten die Notare mit der gleichen Logik heute schon Vertretungsbescheinigungen auf der Grundlage vorgelegter Vollmachten vornehmen - was sie ja bekanntlich zur Zeit nicht können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe mich bisher noch nicht im Detail mit der BGB-Rechtsprechung befasst und bin jetzt - beim Mummeln meines Brötchens - auf die Problematik aufmerksam geworden. Insbesondere deshalb, weil ich seit 1995 mit meinem Mann als Eigentümer unseres Hauses im Grundbuch eingetragen bin "Frau X und Herr Y in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Es existiert nur ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Gehe ich richtig in der Annahme, dass für solche "Altfälle" der BGB-Beschluß noch keine Anwendung findet... ?!?

  • Warum sollte er keine Anwendung finden? Gut, an der Eintragung in Abt. I wird das GBA wohl von Amts wegen nichts ändern. Aber nachdem rechtlich ja bereits jetzt die Gesellschaft als solche eingetragen ist (BGH II ZR 218/05), ist bezüglich der Vertretungsnachweise kein Unterschied zu einer "neuen" Gesellschaftseintragung festzustellen (wenn es das ist, was Du meinst).

    Von der Systematik her stellt der BGH ja nur Rechtslagen fest. Daher kann es ein Vorher-/Nachher-Recht wie bei Gesetzesänderungen begrifflich normalerweise nicht geben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Rechtsprechung vom BGH gilt natürlich auch für die Fälle, wo eben die Gesellschafter mit Namen und dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "in BGB-Gesellschaft" eingetragen ist.
    Rechtsträgerin ist die GbR.
    Wer für die Rechtsträgerin auftritt muß seine Vertretungsbefugnis nachweisen. Aber wie ?
    Die Eintragung A,B,C in GbR reicht nach Auffassung des BGH's nicht aus, da die Eintragung der Namen keinen guten Glauben nach § 891 BGB genießt (wovon ich bisher immer ausgegangen war). Aber wie dann ?
    Tatsächlich müßtebn wohl A,B,C an Eides statt versichern, das es keine Änderung des Gesellschafterbestandes gegeben hat.

    Übrigens habe ich schonwieder zwei Verträge von Familien-GbR -aber ohen Namen, dafür mit Sitz-. Soll ich nun anfragen, welche Namen die Gesellschaft hat ?

    Jens

  • Ich würde mir die Arbeit ersparen. Eintrag:
    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Sitz xyz
    bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C.

  • Die Eintragung A,B,C in GbR reicht nach Auffassung des BGH's nicht aus, da die Eintragung der Namen keinen guten Glauben nach § 891 BGB genießt (wovon ich bisher immer ausgegangen war). Aber wie dann ?
    Tatsächlich müßtebn wohl A,B,C an Eides statt versichern, das es keine Änderung des Gesellschafterbestandes gegeben hat.


    Du sagst es. Mir fällt auch nichts Besseres ein.

    Übrigens habe ich schonwieder zwei Verträge von Familien-GbR -aber ohen Namen, dafür mit Sitz-. Soll ich nun anfragen, welche Namen die Gesellschaft hat ?


    Würde ich tun (nett; bei uns fehlt meistens der Sitz...).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke wir entfernen uns vom eigentlichen Problem. Nach der Rechtsprechung des BGH ist Grundbesitz einer GbR aus Sicht eines jeden Erwerbers, der auf der sicheren Seite sein will, faktisch nicht mehr verkehrsfähig, weil es keinen Schutz gegen einen Mangel im Vertretungsrecht gibt. Daran ändert es auch nichts, wenn wir uns den Kopf darüber zerbrechen, aufgrund welchen Nachweises das Grundbuchamt von einer ordnungsgemäßen Vertretung ausgehen könnte. Denn das alles hilft dem Erwerber nichts, wenn das „nachgewiesene“ Vertretungsrecht tatsächlich nicht besteht. Wer noch seine sieben Sinne beisammen hat, erwirbt bei dieser Rechtslage von einer GbR keinen Grundbesitz, wenn er vom Notar entsprechend belehrt wird. Wie die GbR im Grundbuch einzutragen und wie der Vertretungsnachweis zu führen ist, spielt dabei keine Rolle. Das materielle Problem bleibt immer das gleiche.

    Nach Meinung unseres Notars ist die GbR im Grundbuch „tot“, wenn sie auf der Verfügungsseite steht und der Erwerber nicht russisches Roulette spielen möchte. Wenn sie erwirbt, mag es anders aussehen. Aber wozu ist ein solcher Erwerb noch nütze, wenn sich später kein Erwerber auf ein Geschäft mit der GbR einlässt? Gut, es gibt noch reine Verwaltungs-GbR’s. Aber auch das sind Zeitbomben, die irgendwann hochgehen.

    Wir haben uns gestern im Büro köstlich über einen Witz unseres Notars amüsiert, der fragte, wie es wäre, wenn die Notariate und Grundbuchämter alle ihre GbR-Fälle an den BGH übersenden: „Dortige Rechtsprechung bekannt. Erbitte rechtsmittelfeste Lösung des Falles binnen einer Woche oder umgehende Änderung der Rechtsprechung.“ Da kämen bestimmt ganz schnell ein paar hundert Akten zusammen. Vielleicht würden die BGH-Richter ins Grübeln kommen, wenn ihnen klar wird, was sie da angerichtet haben.

  • Gerade mit der letzten Entscheidung wird doch deulich: dem Bundesgerichtshof ist absolut klar, dass seine Ansicht die Praxis vor massive Probleme stellt.
    Ehrlich gesagt finde ich es in diesem Fall aber nicht unsympathisch, dass dort auf stur geschaltet wird, wenn die grundsätzliche Richtung stimmt. Und je mehr ich in letzter Zeit von diesem Firlefanz lesen muss, desto mehr finde ich die Auffassung über Teilrechtsfähigkeit der GbR und ihre Folgen konsequent.
    Wenn das Grundbuch-Verfahrensrecht insofern momentan nicht zu gebrauchen ist, dann muss der Gesetzgeber eben ran, statt seine Zeit im Müßiggang mit kirchenrechtlichen Fragen und der Verschrottung von Steuergeldern zu verschwenden.

    Vielleicht sollten schon deswegen konsequent Grundbuchberichtigungsverfahren angeleiert werden, sobald man GbR-Akten auf den Tisch bekommt.

    p.s.: Und dass die GbR tot sein soll, glaub ich nicht. Es ist ja z. B. auch nicht so, dass die Limited trotz all ihrer Risiken im hiesigen Rechtssystem nicht lebensfähig wäre.

  • zu Schutzengel:
    Vielleicht hast du Recht, mit der These, dass ein Rechtskundiger keinen Grundbesitz von einer BGB Gesellschaft kaufen sollte, aber wenn du selbst beim Grundbuchamt arbeiten würdest, müsstest du dich mit den Problemen beschäftigen , wie du die Sachen ins Grundbuch bekommst.

  • Mit diesem Problem müssen wir uns als Notariat genauso beschäftigen. Wir können doch nicht einfach vorlegen und dann abwarten, was das Grundbuchamt für einen Vertretungsnachweis fordert. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass das eigentliche Problem auf der materiellen Ebene liegt, nicht auf der verfahrensrechtlichen.

    Ich habe zum Vertretungsnachweis bereits einen Vorschlag gemacht (#18: Nachbeurkundung des Gesellschaftsvertrags). Mich würden auch Meinungen zu meinen Überlegungen betr. die Handesregisterfähigkeit der GbR interessieren (ebenfalls in #18). Ich finde, das wäre der einfachste Weg und damit wären wir im Registerrecht: Würden die Rechtspfleger der Registergerichte die Anmeldung einer GbR vollziehen, die in analoger Anwendung der Vorschriften des HGB erfolgt? Sicher nicht, denn zum Register gibt es noch keine Entscheidung des BGH. Ich finde das alles recht unausgegoren. Wer A (Grundbuch) sagt, muss auch B (Handelsregister) sagen.

  • Zur Frage in #23 würde mich interessieren, wie die beiden Gesellschafter damals ins Grundbuch kamen. Durch Auflassung seitens eines Veräußerers?

    Immerhin existiert zumindest ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Hier würde es evtl. schon weiterhelfen, die Unterschriften nachträglich beglaubigen zu lassen.

  • @ Schutzengel

    Meiner Meinung nach kann man aus der getroffenen Entscheidung rauslesen, dass der BGH die Handelsregisterfähigkeit der GbR verneint. Der Senat fordert ausdrücklich eine Änderung durch den Gesetzgeber. Dies wäre überflüssig wenn er die Handelsregisterfähigkeit bejahen würde.

  • Das habe ich ebenfalls gelesen. Aber konsequent ist es nicht. Entweder ist die GbR teilrechtsfähig, dann ist sie es in jeder Beziehung. Oder sie ist es nicht, dann ist sie es in keiner Beziehung.

    Unser Notar hat gesagt, dass wir jetzt eine knallharte Belehrung in die Urkunde aufnehmen, wenn jemand etwas von einer GbR erwerben will. Wenn die Leute den Vertrag dann trotzdem unterschreiben, ist es ihr eigene Schuld. Wir ziehen uns diesen haftungsträchtigen Schuh nicht an.

  • Das habe ich ebenfalls gelesen. Aber konsequent ist es nicht. Entweder ist die GbR teilrechtsfähig, dann ist sie es in jeder Beziehung. Oder sie ist es nicht, dann ist sie es in keiner Beziehung.


    Deswegen muss sie aber noch lange nicht in den handelsrechtlichen Registern eintragbar sein. Wo denn dort überhaupt? HR A oder B? Genossenschaftsregister? Güterrechtsregister? Vereinsregister?

  • Ehrlich gesagt finde ich es in diesem Fall aber nicht unsympathisch, dass dort auf stur geschaltet wird, wenn die grundsätzliche Richtung stimmt. Und je mehr ich in letzter Zeit von diesem Firlefanz lesen muss, desto mehr finde ich die Auffassung über Teilrechtsfähigkeit der GbR und ihre Folgen konsequent.
    Wenn das Grundbuch-Verfahrensrecht insofern momentan nicht zu gebrauchen ist, dann muss der Gesetzgeber eben ran, statt seine Zeit im Müßiggang mit kirchenrechtlichen Fragen und der Verschrottung von Steuergeldern zu verschwenden.


    Das habe ich ebenfalls gelesen. Aber konsequent ist es nicht. Entweder ist die GbR teilrechtsfähig, dann ist sie es in jeder Beziehung. Oder sie ist es nicht, dann ist sie es in keiner Beziehung.


    Deswegen muss sie aber noch lange nicht in den handelsrechtlichen Registern eintragbar sein. Wo denn dort überhaupt? HR A oder B? Genossenschaftsregister? Güterrechtsregister? Vereinsregister?



    Lösungsvorschläge, HorstS.? Und wo bitte stimmt die "grundsätzliche Richtung", wenn kein Schwein an die Auswirkungen dieser BGH-Entscheidung denkt?! Die mit Grundbuch Beschäftigten ausgenommen...

  • Lösungsvorschläge, HorstS.? Und wo bitte stimmt die "grundsätzliche Richtung", wenn kein Schwein an die Auswirkungen dieser BGH-Entscheidung denkt?! Die mit Grundbuch Beschäftigten ausgenommen...


    Nö, Lösungen habe ich keine, aber das wird uns der BGH sicher bald scheibchenweise verklickern. Der BGH ist übrigens auch "mit Grundbuch beschäftigt", wenngleich er sicher kein Schwein ist.
    Ich finde das ganze aber auch nicht sooo dramatisch. Schlimmstenfalls herrscht eben so lange Stillstand der Rechtspflege, bis der Gesetzgeber was macht. Die BGB-Gesellschafter werden schon genug Lobby-Druck aufbauen können, um ihre Interessen zu schützen.

  • Schlimmstenfalls herrscht eben so lange Stillstand der Rechtspflege, bis der Gesetzgeber was macht.

    Tolle Wurst. :mad: Ausbaden dürfen es letztlich die Grundbuchrechtspfleger.

    Zitat

    Die BGB-Gesellschafter werden schon genug Lobby-Druck aufbauen können, um ihre Interessen zu schützen.

    Wenn ich eine Sache ans LG hochgebe, dauert es MONATE, bis sie zurückkommt (meist mit - sagen wir mal - fragwürdiger) Einzelfallentscheidung.

    Die BGB-Gesellschaft versucht (mit tatkräftiger Unterstützung des BGH), sich die Rosinen rauszupicken (Rechtsfähigkeit) und der Rattenschwanz (Vertretung? Verlust des guten Glaubens?!) wird einfach ausgeblendet. Zum K***en. Sorry.

  • Ich schlage vor, dass wir wieder zu einer sachlichen Diskussion zurückfinden und nehme an, das HorstSergio die BGH-Entscheidung gelesen hat. Nach Rn.21 dieser Entscheidung kommt für die Handelsregistereintragung der GbR eindeutig nur die analoge Anwendung der Vorschriften über die OHG in Betracht.

    Für mich ziehe ich folgendes vorläufige Fazit:

    Die Entscheidung des BGH ist falsch, soweit sie die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bejaht. Für die materiellen Rechtsfragen hängt davon aber nichts ab, siehe meine bisherigen Stellungnahmen. Das materielle Problem folgt alleine aus der Teilrechtsfähigkeit der GbR.

    Wenn man die Entscheidung des BGH in Bezug auf die formelle Grundbuchfähigkeit für richtig hält, ist es inkonsequent, die Handelsregisterfähigkeit der GbR zu verneinen. Der BGH hält fest, dass ein bestehendes materielles Rechtsverhältnis -hier die Rechtsfähigkeit der GbR- auch in einem Register -hier: im Grundbuch- verlautbart werden kann. Wenn das so ist, muss das gleiche aber auch für das Handelsregister gelten. Insoweit sind die gleichen Regeln (für die OHG) anzuwenden, die der BGH auch für die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR analog anwendet. Der BGH verneint das aber. Deshalb ist seine Entscheidung nicht nur grundsätzlich falsch, sondern darüber hinaus auch in ihrer Aussage im Hinblick auf die fehlende Handelsregisterfähigkeit der GbR falsch, also doppelt falsch.

    Hier wird nur noch über die Folgen der BGH-Entscheidung diskutiert und nicht mehr darüber, ob die BGH-Entscheidung richtig ist. Das ist m.E. der falsche Ansatzpunkt. Was nicht heißt, dass wir in der Praxis mit der BGH-Rechtsprechung nicht leben müssen.



  • Hier wird nur noch über die Folgen der BGH-Entscheidung diskutiert und nicht mehr darüber, ob die BGH-Entscheidung richtig ist. Das ist m.E. der falsche Ansatzpunkt.



    Es ist müßig, darüber zu diskutieren, ob die BGH-Entscheidung richtig odert falsch ist, ändern wird das nichts. Zumindest für mich (und meine Arbeit) sind nur die Konsequenzen dieser unsäglichen Entscheidung von Belang.

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