Miteigentum des Ehegatten Bodenreform

  • Falls A am 15.3.1990 mit B verheiratet war, die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR v. 20.12.1965 (FGB-DDR) unterlag und B den 22.7.1992 erlebt hat (wovon auszugehen ist, da sie noch lebt), ist B nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB hälftige Miteigentümerin geworden (s. OLG Jena (1. Familiensenat), Beschluss vom 16.04.2018, 1 UF 251/17, Rz. 72)
    https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/KORE210262018

    Dann kann sich die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge nur noch auf den ½ MEA des A beziehen.

    Also muss mE ermittelt werden, ob die Ehe bereits am 15.03.1990 bestand und die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft lebten.

    Voraussetzung ist allerdings, dass es sich überhaupt um ein Bodenreformgrundstück handelt. Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…543#post1085543
    ist die Eintragung eines Bodenreformvermerks in Abt. II dann unerheblich, wenn nicht in Abteilung I als Erwerbsgrund auf das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften hingewiesen ist.

    Für die Vor- und Nacherbfolge gibt es bei einem Testament, das nach 1983 errichtet wurde (die zur Vorerbin berufene B war bis dahin anderweitig verheiratet) und bei dem der Erbfall nach dem 2.10.1990 eingetreten ist, keine Besonderheiten (s. Böhringer, „Fortbestehende liegenschaftsrechtliche Besonderheiten in den neuen Bundesländern“, ZfIR 2015, 625/634 unter XVI. Erbrechtliche Besonderheiten im Grundstücksverkehr und in der DNotZ 2004, 694/697 („Auswirkungen der erbrechtlichen „Teilung” Deutschlands auf den Grundstücksverkehr“) unter III 3 bb).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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