Eine Kollegin aus unserer GB-Einsichtsstelle hat mich gerade gefragt, ob es für einen Gläubiger möglich ist in ein im GB eingetragenes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht seines Schuldners zu vollstrecken . . . ich war ratlos und habe auch über die Suche nix gefunden . . .
Ich würde mal zu nein tendieren so aus dem Bauch heraus . . .
. . . was meint ihr
Belastung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes
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redge -
4. Februar 2009 um 09:36
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Wenn die Überlassung der Ausübung gestattet ist, kann m.E. im Rahmen des § 857 Abs.3 ZPO gepfändet werden, siehe Palandt § 1093 Rn.18 i.V.m. § 1092 Rn.9.
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Wenn die Überlassung nicht gestattet ist, dann keine Pfandmöglichkeit.
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Aha, prima, Euch
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