Erbverzicht und Fortsetzungszeugnis

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich hab da mal wieder ein Problemchen. Vielleicht steh ich einfach nur auf dem Schlauch und komme ohne eure Hilfe nicht wieder runter... ;)

    Ich habe folgenden Sachverhalt.

    Eheleute M(ann) und F(rau) schließen 1976 einen Ehevertrag. Es wird die Gütergemeinschaft gewählt und die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlingen angeordnet.

    M und F haben ingsesamt 3 Kinder S(ohn)1, S(ohn) 2 und T(ochter)3.

    Im Jahre 1994 haben M und F notariell einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag mit S1 geschlossen. Dieser hat Geld erhalten und verzichtet für sich.

    Im Jahr 2001 stirbt die Ehefrau. Ausschlagungen o. ä. wurden nicht weiter abgegeben.

    Der M stirbt 2008. Nach M wird ein Erbschein erteilt.

    Jetzt liegt Antrag auf Erteilung eines Fortsetzungszeugnisses nach der Ehefrau vor. Diesen Antrag hat die T3 gestellt.

    Würdet ihr den Erb- und Pflichtteilsverzicht bei dem Zeugnis berücksichtigen.:gruebel:

    Also das Zeugnis nur mit M und S2 und T3 erteilen???

    Der Notar hat es sich nämlich ziemlich einfach gemacht. Keinen genauen Antrag bzgl. Inhalt des Zeugnisses gestellt. Also nur Antrag auf Erteilung des Zeugnisses über die Fortsetzung.

    Ich will das jetzt mit Zwischenverfügung monieren.
    -> Würdet ihr den T1 nochmal anhören?

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

    Einmal editiert, zuletzt von TinkaHexe (12. Februar 2009 um 15:01)

  • Der erklärte Erbverzicht erstreckt sich nur auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlaß der erstverstorbenen Ehefrau. Deren Anteil am Gesamtgut gehört jedoch nicht zu ihrem Nachlaß (§ 1483 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Erbverzicht läuft also leer, obwohl das hauptsächliche Vermögen der Ehefrau aus ihrem Gesamtgutsanteil bestanden haben und auch die Abfindung daraus gezahlt worden sein dürfte.

    Aus diesen Gründen ist nach meiner Ansicht im Erbverzicht im Wege der Auslegung auch ein Verzicht nach § 1517 BGB auf den Anteil des Kindes am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erblicken. Dieser Verzicht wirkt auch für die Abkömmlinge der Verzichtenden (§ 1517 Abs. 2 BGB iVm § 2349 BGB).

    Der Antrag des Notars ist unbrauchbar. Im Antrag ist anzugeben, welchen Inhalt des Fortsetzungszeugnis haben soll. Dieser Inhalt hängt entscheidend von der Frage des § 1517 BGB ab.

  • Das müssen die weiteren Prüfungen erst noch ergeben. Man könnte einen schriftlichen Aufklärungshinweis an den Notar übersenden und diesen den drei Kindern in Abschrift zur Kenntnis- und Stellungnahme übermitteln. Inhalt: Aufforderung, einen inhaltlich konkreten Antrag zu stellen. Außerdem unter Bezugnahme auf die vereinbarte fortgesetzte Gütergemeinschaft der Hinweis auf die Fragestellung, ob im Erb- und Pflichtteilsverzicht auch ein Verzicht iSd § 1517 BGB zu erblicken ist. Anschließend sind der Notar und die Beteiligten am Zug.

    Es wurde geprüft, ob der Verzicht von S1 nach § 2349 BGB auch für seine Abkömmlinge wirkt? Eine abweichende Bestimmung im Verzichtsvertrag wäre möglich.

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