Müllgebühr/Abwasser Rangklasse III

  • Gibt es bei Euch keine Satzung, aus der sich evtl. ergibt, ob die Abwasserbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen?


    Es gibt eine adäquate Satzung.
    Außerdem regelt das das KAG (NRW), wonach Benutzungsgebühren als öffentliche Last einzustufen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Early Grey (8. März 2010 um 14:28)

  • M. E. gibt das KAG (zumindest hierzulande) die Grundlage dafür, dass eine Abgabe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen kann. Bestimmt werden muss das dann in der Satzung.
    Für die Säumniszuschläge zu Grundsteuern gibt es tatsächlich einen Aufsatz, der diese Meinung vertritt...

  • Den Aufsatz meinte ich. Allerdings gibt es einen Beschluss des LG Dortmund, der die Daten aus diesem Aufsatz widerlegt.:teufel:


  • Nun sind die Abwassergebühren dran. Ein hier wohlbekannter Rpfl. stellt sich (mal wieder) quer und behauptet, die Abwässer seien nicht grundstücksbezogen.



    Sondern?


    Personenbezogen!
    Je mehr Bewohner, desto mehr Abwasser!



    Das hat eine gewisse Logik, ändert aber ja nichts daran, dass das Abwasser auf dem schuldnerischen Grundstück anfällt und von dort in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird.

    Problematisch könnte es jedoch sein, wenn die Gebührensatzung es ermöglicht, auch andere Personen (wie z.B. Mieter) zum Schuldner der Abwassergebühr zu erklären.

  • M. E. gibt das KAG (zumindest hierzulande) die Grundlage dafür, dass eine Abgabe als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen kann. Bestimmt werden muss das dann in der Satzung.
    Für die Säumniszuschläge zu Grundsteuern gibt es tatsächlich einen Aufsatz, der diese Meinung vertritt...


    Den Aufsatz meinte ich. Allerdings gibt es einen Beschluss des LG Dortmund, der die Daten aus diesem Aufsatz widerlegt.:teufel:


    Inzwischen sogar auch eine BGH-Entscheidung, nämlich IX ZR 24/09 vom 19.11.2009.

    Zu jörg: wenn ich es richtig verstanden habe, geht es hier nicht um Abwasserbeiträge, sondern um Abwassergebühren. Diese sind verbrauchsabhängig und daher in Sachsen keine öffentlichen Grundstückslasten. In NRW kann dies anders geregelt sein.

  • Zu jörg: wenn ich es richtig verstanden habe, geht es hier nicht um Abwasserbeiträge, sondern um Abwassergebühren. Diese sind verbrauchsabhängig und daher in Sachsen keine öffentlichen Grundstückslasten. In NRW kann dies anders geregelt sein.



    Ach, der Unterschied ist doch nicht groß, sondern fein! :D

    Im Ernst, danke für den Hinweis, hatte ich übersehen. Also hier dann doch mit dem Eimer den Dreck zum Klärwerk bringen. :wechlach:

  • Gibt es bei Euch keine Satzung, aus der sich evtl. ergibt, ob die Abwasserbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen?




    Bitte Beiträge (für den Anschluss des Grundstücks) und Gebühren (laufende Entsorgung) unterscheiden.

    Beiträge sind in den Satzungen geregelt; Gebühren sind hier bei uns persönliche Forderungen, keine Rangklasse 3.

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