RDGEG als Kosten des Mahnverfahrens

  • Noch nix, ich war im Urlaub, kriege das demnächst wieder auf den Tisch. Werde wohl zähneknirschend abhelfen müssen. :(


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  • Erstaunlich, wie hier sich die Meinung des Gesetzgebers änderte. Der Regierungsentwurf /BT-Drs. 16/3655) sah zunächst folgenden § 4 Abs. 4 RDGEG vor:
    "Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist nicht nach § 91 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig."
    Die Begründung lautete (S. 81):
    " Die Vorschrift regelt in Satz 1, dass die notwendigen Kosten für die Vertretung des Gläubigers im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO erstattungsfähig sind. Das entspricht der geltenden Regelung in Artikel IX KostÄndG, dessen Absatz 1 Satz 3 auf Inkassounternehmen anwendbar ist, soweit diese bereits nach geltendem Recht im Vollstreckungsverfahren tätig sein dürfen (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 3).
    Dagegen schließt Satz 2 die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens entstehen, aus. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, hinsichtlich dieser Kosten die Nichtanwendbarkeit des § 91 ZPO, also des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, festzuschreiben. Nicht ausgeschlossen wird die Geltendmachung einer Vergütung nach den Grundsätzen des materiellen Schadensersatzrechts.
    Der Ausschluss der prozessualen Erstattungsfähigkeit ist gerechtfertigt, weil sich die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid im Inkassogeschäft, vor allem in den Fällen des Masseninkassos, als weitgehend automatisierte Fortsetzung der außergerichtlichen Inkassotätigkeit darstellt, die weder eine erneute Forderungsprüfung noch zivilprozessuale Spezialkenntnisse erfordert. Nur aus diesem Grund ist die Zulassung der Inkassounternehmen zu diesem Teil des gerichtlichen Verfahrens sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich geboten (vgl. Begründung zu Artikel 8 Nr. 3).
    Diese überwiegend technische Annextätigkeit soll nicht Gegenstand eines prozessualen Kostenerstattungsverfahrens sein, sondern nur im Rahmen des materiellen Schadensersatzanspruchs des Gläubigers im Rahmen der Abgeltung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Inkassounternehmens Berücksichtigung finden können. Weder ist angesichts der Forderung der Europäischen Kommission nach einer Begrenzung von staatlichen Gebührenregelungen die Einführung eines gesetzlichen Gebührentatbestands für Inkassounternehmen angezeigt, noch kommt eine Anwendung des RVG für die gerichtliche Tätigkeit der Inkassounternehmen im Mahnverfahren in Betracht. Diese Tätigkeit erfordert und rechtfertigt insbesondere keine gesonderte Vergütung in der Höhe, in der sie dem Rechtsanwalt entsprechend Nummer 3305 (Wertgebühr von 1,0) und Nummer 3308 (Wertgebühr von 0,5) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zusteht. Anders als ein Rechtsanwalt wird das Inkassounternehmen ausschließlich im Mahnverfahren tätig und nicht in einem sich anschließenden Streitverfahren. Die Gründe, die es rechtfertigen, dem Rechtsanwalt auch in den Fällen, in denen das Verfahren unstreitig bleibt und mit einem Vollstreckungsbescheid endet, eine nicht mit dem konkreten Arbeitsaufwand korrelierende Wertgebühr zuzu- erkennen, gelten daher für Inkassounternehmen nicht. Denn diese können und dürfen den Gläubiger im streitigen Verfahren nicht weiter vertreten und müssten sich folglich – anders als der Rechtsanwalt – eine Gebühr für das Mahnverfahren nicht auf die Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren vollständig anrechnen lassen.
    Erwirkt ein Inkassounternehmen daher künftig für den Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, so sollen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Inkassounternehmens und auch der nachgewiesene Mehraufwand für die gerichtlichen Tätigkeiten nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts ersatzfähig sein. Dabei dient die Neuregelung ausdrücklich auch dem Zweck, im Interesse von Gläubiger und Schuldner die kostengünstige Schaffung eines Vollstreckungstitels zu ermöglichen und zu fördern.
    Da das Inkassounternehmen künftig zur Durchführung des Mahnverfahrens und zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids befugt ist, wird in der Regel die Beauftragung eines Rechtsanwalts für diese Tätigkeiten bei einem Schuldner, der nicht bereits außergerichtlich Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat, nicht mehr erforderlich sein. Er- wirkt in diesen Fällen das Inkassounternehmen einen Vollstreckungsbescheid, so kann es seine außergerichtlichen Kosten und die zusätzlich für die Betreibung des Mahnver- fahrens angefallenen Kosten als Schadensersatzforderung des Gläubigers geltend machen.
    Wird dagegen gleichwohl ein Rechtsanwalt beauftragt, das gerichtliche Mahnverfahren zu betreiben, nachdem außergerichtlich ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt war, so sind zwar die Kosten des Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 ZPO stets erstattungsfähig. In diesen Fällen wird aber künftig genau zu prüfen sein, ob die vorausgegangene, auf die außergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränkte Beauftragung eines Inkassounternehmens erforderlich war, und ob der Gläubiger mit ihr den günstigsten Weg der Rechtsverfolgung gewählt hat."

    Dann kam die Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/6634), welche dann auch angenommen wurde mit folgendem § 4 Abs. 4 RDGEG:
    "Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen
    erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig."
    Die Begründung (S. 54):
    "Die vom Ausschuss vorgeschlagene Änderung betrifft die Erstattung der Vergütung von Inkassounternehmen im gerichtlichen Mahnverfahren. Hier haben die zentralen Mahngerichte der Länder durchgreifende Bedenken gegen die praktische Handhabbarkeit des im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausschlusses des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und die Verweisung auf den materiellen
    Kostenerstattungsanspruch erhoben. Außerdem kann die mit dem Gesetzentwurf intendierte deutliche Ermäßigung des Kostenaufwands zur Erlangung eines Vollstreckungstitels, wie erste Berechnungsbeispiele zeigen (vgl. Salten, ZRP 2007, 88), nur durch eine Deckelung der erstattungsfähigen
    Gerichtskosten von Inkassounternehmen erreicht werden. Der vorgeschlagene Deckelungsbetrag von 25 Euro ist ausgerichtet an dem geringen zusätzlichen Aufwand für die Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids und entspricht etwa den gesetzlichen Anwaltsgebühren im unteren Streitwertbereich, der den Großteil der Inkassoverfahren ausmacht."

  • Hm, ich glaub, die Akte liegt noch, aber ich werde abhelfen, was sonst? Shit happens. :)


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  • Hallo online,

    Ich habe hier auch so einen Antrag und die Gegenseite, nicht anwaltlich vertreten, VU ist ergangen, hat nicht reagiert.

    Wie ist denn bei dir entschieden worden?

    VG
    Dollinger

  • Ok, ich habe abgesetzt. Hab ein Urteil des BGH dazu gehabt.
    Schau'n wer mal.


    Auf das Ergebnis bin ich mal gespannt. Bitte mitteilen, falls RM eingelegt wird.

  • Welches BGH-Urteil meinst Du denn? Die Vorschrift ist ja so neu, dazu gibt es noch gar keine Rechtsprechung (zumindest habe ich keine gefunden), nur weeeeenig Literatur.


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  • Bin wirklich gespannt, ob sich das halten lassen wird. Immerhin handelt es sich um eine Norm, die außer Acht gelassen wird. Dass die BGH-Entscheidung, die unter noch anderen rechtlichen Voraussetzungen (Postulationsfähigkeit) für einen Anwaltsprozess ergangen ist, jetzt nicht mehr zutrifft, dürfte auch klar sein. Zudem bin ich überzeugt, dass einer Norm der Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung einzuräumen sein dürfte. Wie gesagt: Wenn RM kommen sollte, bitte unbedingt Mitteilung machen.

  • Klasse!

    Ich würde es vielleicht eher anders herum betrachten: Die BGH-Entscheidung ist durch die Norm abgelöst worden. Selbst wenn die Entscheidung hier 100%ig gepasst hätte, wäre sie jetzt nicht mehr anwendbar. Aber wann kann man sich schon wirklich sicher sein... Die jüngste Vergangenheit hat genug Beispiele hervorgebracht... :roll:

  • Das AG MÜ, Beschl.v. 3.4.2009, 212 C 30335/08 hat entschieden, dass auch wenn vorgerichtliche Inkassokosten tituliert sind, eine 1,3 Verfahrensgebühr neben den 25 EUR des RDG EG festsetzungsfähig sind.

  • Da es sich ja nur um 25,00 € (plus USt) handelt, ist ja in nächster Zeit mit nichts Höchstrichterlichem zu dem Thema zu rechnen. Ich werds künftig festsetzen.


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