Todeserklärung: §7 VerschG?

  • Eine 75-jährige Frau hat nach den Ermittlungen der Kripo Selbstmord verübt, indem sie "ins Wasser gegangen" ist.
    Die Leiche wurde nicht gefunden. Die polizeilichen Ermittlungen sind abgeschlossen. Es gibt auch einen Abschiedsbrief, in dem die Verschollene ihren Freitod ankündigt.
    Die Angehörigen fragen nach den Fristen für eine Todeserklärung.
    Ein Fall von § 7 VerschG? Durch den Sprung in das fließende Gewässer Anfang Februar ist die Verschollene sicherlich in eine Lebensgefahr gekommen. Aber wann wäre in diesem Fall die Lebensgefahr beendigt oder das Ende nach den Umständen zu erwarten?

  • Aber wann wäre in diesem Fall die Lebensgefahr beendigt oder das Ende nach den Umständen zu erwarten?



    Mit dem Tod, bei kaltem Wasser sicher innerhalb weniger Minuten/Stunden, zumindest am gleichen Tag.

    Trägt der Abschiedsbrief evtl. ein Datum?

    Ansonsten müsste man wohl ermitteln, wann die Betroffene zuletzt gesehen wurde (z. B. von Nachbarn).

  • § 7 VerschG
    Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

    :gruebel: Aufgrund des Abschiedsbriefes, der Kälte des Wasser, wie Borrelio sagt und des Alters (sie wird den Freitod bestimmt nicht vorgetäuscht haben, um z.B. einem gewalttätigen Ehemann zu entkommen) wird sie wohl am selben Tag gestorben sein, wie ein evtl. Datum in dem Abschiedsbrief. Oder ich würde ggfs. noch von Amts wegen ermitteln, wann Verwandte, Nachbarn sie zuletzt gesehen haben. Aber da die Verwandten doch vorgesprochen haben, müsste Du doch wissen, wann diese sie zumindestens zuletzt gesehen haben, es sei denn sie wohnen "weit" weg.
    Das sich das Datum der Todeserklärung deswegen etwas nach hinten verschieben könnte, kann den Verwandten ja egal sein, sie müssen eh ein Jahr warten, wenn ich den obigen Gesetzestext richtig verstanden habe.

  • Der Abschiedsbrief trägt das Datum des Tages, an dem sie verschwunden ist. Als der Ehemann nach Hause kam, hat er den Brief gefunden und sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt, um sie zu finden - sie hat genau angegeben, von welcher Brücke sie springen will. War ein großes Aufgebot an Polizei, Rettungskräften usw. vor Ort. Es wurde zwar auch eine Umgebungssuche in die Wege geleitet. Nach den Umständen des Falles (intakte Familie, gesicherte Finanzen, schwere Krankheit der Verschollenen) gehen alle Beteiligten davon aus, daß sie ihre Ankündigung aus dem Abschiedsbrief in die Tat umgesetzt hat. Anhaltspunkte für ein Vortäuschen des Freitodes gibt es nicht, auch kein mögliches Motiv.
    Die Angehörigen werden in den nächsten Tagen eine Abwesenheitspflegschaft beantragen.
    Sofern der Leichnam im Laufe des Jahres nicht doch noch gefunden werden sollte, wird die Todeserklärung nach § 7 VerschG beantragt werden.
    Danke für die Hinweise.

  • :gruebel: ist natürlich für alle Beteiligten eine blöde Situation und zusätzlich kommen sie noch nicht mal an´s Erbe. Da kann ein Jahr lang werden.

  • Hallo,

    ich habe hier eine Verschollenheit nach § 3 VerschG und muss nun den Zeitpunkt des Todes gem. § 9 Abs. 3 VerschG feststellen:
    Der Betroffene wurde am 2. oder 3.1. 1999 zum letzten mal von einem Freund gesehen.
    Ich werde im Januar 2010 das Verfahren auf Todeserklärung einleiten und mache mir jetzt schon Gedanken, welche Datum ich als Todeszeitpunkt feststelle. Der Betroffene ist im 54 Jahre alt

    Hatte Jemand schon so ein Fall ?

  • Hallo! Ich häng mich hier mal dran mit folgendem Fall:
    Ein 65-jähriger Mann verschwindet 2001 aus seiner Wohnung -ohne etwas mitzunehmen. Er befand sich in nervenärztlicher Behandlung, hatte vorher schon mal versucht sich das Leben zu nehmen. Der behandelnde Arzt geht von einem Suizid aus. Seine Familie auch. Trotz umfangreicher Suche wurde seine Leiche aber nicht gefunden.
    Das Aufgebot wurde schon ordnungsgemäß veröffentlicht und es ist nun an der Zeit ihn für tot zu erklären.
    Welchen Todeszeitpunkt würdet ihr nun ansetzen ? Nach § 9 II VerschG der Tag seines Verschwindens ? Oder würdet ihr eher sagen, dass sich kein bestimmter Anhaltszeitpunkt für den Todeszeitpunkt angeben lässt ? (dann würde § 9 IIIa verschG gelten). Was meint ihr ?
    Für ein paar Meinungen hierzu wäre ich euch dankbar !!

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